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Medien

Texte und Materialien

A 1 - A 25 Massenmedien

A 18 - A 21
Gesetzliche Grundlagen und Quiz

 



 

Inhaltsverzeichnis

 

A 18

Landesmediengesetz Baden-Württemberg

Allgemeine Programmgrundsätze (§ 54, Abschnitt 7)

Alle Sendungen haben die Würde des Menschen und die Überzeugungen anderer, insbesondere im religiösen und weltanschaulichen Bereich, sowie Ehe und Familie zu achten. Sie dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten.

Sorgfaltspflicht (§ 56, Abschnitt 7)

(1) Alle Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verkürzungen oder Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit erkennbaren Vorbehalten versehen sind.

(2) Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtig zu stellen. (3) ...

(4) Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zu Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist auf jeden Fall zu achten.

(5) Berichterstattung und Kommentar sind zu trennen. 

 

A 19

Die Meinungsfreiheit im Grundgesetz

Grundgesetz, Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

A 20

Auswirkungen der Meinungsfreiheit

Mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes soll die freie Bildung der öffentlichen Meinung gewährleistet werden und vor staatlichen Maßnahmen schützen. Da-raus leiten sich folgende Rechte ab:

  • die Unzulässigkeit einer Strafe für die Äußerung bestimmter Meinungen und Ansichten
  • das Verbot einer Zensur durch staatliche Behörden
  • das Verbot, die Informationsfreiheit einzuschränken
  • das Recht zur freien Meinungsäußerung für jeden Menschen einschließlich des freien Zugangs zu journalistischen und publizistischen Berufen (also ohne Prüfungen und Zulassungsbeschränkungen)
  • die Auskunftspflicht der Behörden gegenüber Presse und Medien
  • das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten. Demnach müssen Journalisten ihre Informanten auch nicht vor Gericht nennen (Ausnahmen bei der Verfolgung einer schweren Straftat).

 

A 21

Quiz


1
Massenmedien

A
Bewusste Verfälschung von Nachrichten oder Bildern

2
Sorgfaltspflicht

B
Viele Menschen lesen, sehen oder hören gleichzeitig dieselbe Zeitung, Fernsehsendung oder Radioprogramm.

3
Pressefreiheit

C
Die Fähigkeit, sich die Informationen aus Zeitung, Radio oder Fernsehen auswählen und beurteilen zu können.

4
Nachrichtenfaktor

D
Bevor Nachrichten und Berichte veröffentlicht werden, muss geprüft werden, ob die Informationen wahr sind und aus welcher Quelle sie stammen. Die Ereignisse dürfen nicht verkürzt oder verzerrt wiedergegeben werden.

5
Zensur 

E
Regelt die Berichterstattung. Die Regeln haben sich die Journalisten selbst gegeben. 

6
Pressekodex

F
Die freie Meinungsäußerung wird unterdrückt oder behindert; es ist in Deutschland verboten.

7
Manipulation

G
Journalisten werden in der Berichterstattung nicht behindert. Wird im Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert.

8
Medien kompetenz

H
Das Besondere an einem Ereignis. Es führt dazu, dass die Medien über dieses Ereignis berichten.

Lösungen zum Quiz

 


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