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A 14
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Regeln für einen fairen Journalismus
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Nicht alles, was von Rechts wegen zulässig wäre,
ist auch ethisch vertretbar. Deshalb hat der Presserat die Publizistischen
Grundsätze, den so genannten Pressekodex, aufgestellt.
Darin finden sich Regeln für die tägliche Arbeit
der Journalisten, die die Wahrung der journalistischen Berufsethik
sicherstellen. Ergänzt werden die Grundsätze durch
zusätzliche Richtlinien, die aufgrund aktueller Entwicklungen
und Ereignisse ständig fortgeschrieben werden. Beispiele
sind:
- Die Achtung vor der Wahrheit und die Wahrung der Menschenwürde
- Gründliche und faire Recherche
- Klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
- Achtung von Privatleben und Intimsphäre
- Vermeidung unangemessen sensationeller Darstellung von
Gewalt und Brutalität
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden
beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am
12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. (Aktuelle Fassung
vom 17. Mai 2000)
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A 15
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Auszüge aus dem Pressekodex
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Publizistische Grundsätze des Deutschen Presserats
im Wortlaut
- Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung
der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
- Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und
Informationen in Wort und Bild sind mit der nach Umständen
gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung
weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen
sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen,
Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar
zu machen.
- Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung
zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen
zu werblichen Zwecken ...
- Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete
Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu
veröffentlichen ...
- Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle
Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der
Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen
...
- Die Annahme und Gewährung von Vorteilen
jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit
von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit
dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der
Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder
Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt,
handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Die Grundsätze gelten nicht nur für die Printmedien,
sondern auch für die Journalisten bei Funk und Fernsehen.
Der Presserat greift Beschwerden auf und spricht gegebenenfalls
Rügen aus.
Nach einem Sonderdruck des Deutschen Presserates, Bonn
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A 16
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Drei Rügen des Presserates
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Briefbomben sind nicht erlaubt Der
Presserat spricht drei Rügen gegen Zeitungen
aus
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Der Deutsche Presserat hat gegen die Zeitschrift Blitz-Illu,
die Siegener Zeitung und Die Zeit drei Rügen ausgesprochen.
Die Rüge gegen Blitz-Illu bezog sich auf einen
Bericht über den Absturz eines Heißluftballons unter
der Überschrift: "Ich sah, wie meine Clique lebendig verbrannte!"
Da es zum fraglichen Zeitpunkt kein Ballonunglück mit Toten
gegeben hatte, kam der Presserat zu dem Schluss, dass der Artikel
erfunden war und damit gegen die journalistische Sorgfaltspflicht
verstieß.
Die Siegener Zeitung wurde wegen der Veröffentlichung
eines Leserbriefs gerügt. Der Brief habe eine unbegründete
Behauptung ehrverletzender Natur sowie eine Diskriminierung
von Homosexuellen enthalten.
Die Zeit bekam eine Rüge für eine Kritik
über einen Kunstfälscherfilm im Fernsehen. Die Kritik
enthielt die Feststellung, dass man den "Gangstern, die an falschen
Arps (Hans Arp, Bildhauer) reich werden und das Ganze auch noch
quasi legal hinfingern, am liebsten eine Briefbombe schicken
würde". Dies stellte nach Ansicht des Presserats eine
Verharmlosung einer kriminellen Gewalttat dar und verletzte
damit die Würde der Menschen.
Süddeutsche Zeitung, 22.5.1998 (dpa)
Redaktionelle Leitlinien des Tages-Anzeigers, ZürichDer
Tages-Anzeiger ist eine unabhängige Zeitung. Damit er diesem
Anspruch gerecht wird, müssen seine Journalistinnen und
Journalisten in ihrer Arbeit Unabhängigkeit, Unbefangenheit
und Freiheit von Interessenbindungen materieller oder immaterieller
Art anstreben. Im Falle von Interessenkonflikten sind sie verpflichtet,
zugunsten ihrer Arbeit zu entscheiden. Im Einzelnen gilt:
- Mit der Tätigkeit des Redaktors ist nicht vereinbar,
- für legislative und exekutive Ämter auf
allen Stufen zu kandidieren,
- einer Partei oder parteiähnlichen politischen
Vereinigung im Vorstand oder in einer anderen leitenden
Funktion tätig zu sein,
- sich außerhalb der Zeitung bei Wahlen sowie
Initiativen, Referenden, Abstimmungen, Aufrufen, Kampagnen
öffentlich zu engagieren. Möglich ist eine
einfache Mitgliedschaft in Parteien oder parteiähnlichen
Gruppen ...
- Tagesanzeiger-Journalisten nehmen keine Geschenke,
Privilegien oder Versprechen an, die ihre berufliche Unabhängigkeit
einschränken oder ihre persönliche Meinung beeinflussen
könnten. Im Zweifelsfall entscheidet der Ressortleiter
...
- Besteht bei der Behandlung eines Themas ein
materieller Interessenkonflikt oder die Gefahr einer Beziehungskorruption,
tritt der Journalist in den Ausstand. Dies gilt für
sämtliche Bereiche der Berichterstattung. Insbesondere
soll niemand über Firmen oder Branchen schreiben, an
denen er/sie mit Kapital maßgeblich beteiligt ist
oder mit denen er/sie persönlich verbunden ist.
- Informationen, die von Berufes wegen erhalten wurden
und die (noch) nicht öffentlich sind, dürfen nicht
zum persönlichen Vorteil genutzt oder an Dritte weitergegeben
werden.
- Bilder dürfen nicht manipuliert werden. Bildcollagen
sind als solche zu kennzeichnen.
Auszüge aus Ingrid Hamm (Hrsg.): Verantwortung im
freien Medienmarkt. Internationale Perspektiven zur Wahrung
professioneller Standards. Verlag Bertelsmann Stiftung Gütersloh
1996, S. 195-197. Diese Leitlinien wurden nach Auskunft des
Tages-Anzeigers 1998 "etwas gestrafft".
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