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A 14 - A 17
Regeln für einen fairen Journalismus

 



 

Inhaltsverzeichnis

 

A 14

Regeln für einen fairen Journalismus

Nicht alles, was von Rechts wegen zulässig wäre, ist auch ethisch vertretbar. Deshalb hat der Presserat die Publizistischen Grundsätze, den so genannten Pressekodex, aufgestellt. Darin finden sich Regeln für die tägliche Arbeit der Journalisten, die die Wahrung der journalistischen Berufsethik sicherstellen. Ergänzt werden die Grundsätze durch zusätzliche Richtlinien, die aufgrund aktueller Entwicklungen und Ereignisse ständig fortgeschrieben werden. Beispiele sind:

  • Die Achtung vor der Wahrheit und die Wahrung der Menschenwürde
  • Gründliche und faire Recherche
  • Klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
  • Achtung von Privatleben und Intimsphäre
  • Vermeidung unangemessen sensationeller Darstellung von Gewalt und Brutalität

Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. (Aktuelle Fassung vom 17. Mai 2000) 

 

A 15

Auszüge aus dem Pressekodex

Publizistische Grundsätze des Deutschen Presserats im Wortlaut

  1. Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
  2. Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
  1. Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken ...
  1. Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen ...
  1. Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen ...
  1. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

Die Grundsätze gelten nicht nur für die Printmedien, sondern auch für die Journalisten bei Funk und Fernsehen. Der Presserat greift Beschwerden auf und spricht gegebenenfalls Rügen aus.

Nach einem Sonderdruck des Deutschen Presserates, Bonn

 

A 16

Drei Rügen des Presserates


Briefbomben sind nicht erlaubt
Der Presserat spricht drei Rügen gegen Zeitungen aus

Der Deutsche Presserat hat gegen die Zeitschrift Blitz-Illu, die Siegener Zeitung und Die Zeit drei Rügen ausgesprochen.
Die Rüge gegen Blitz-Illu bezog sich auf einen Bericht über den Absturz eines Heißluftballons unter der Überschrift: "Ich sah, wie meine Clique lebendig verbrannte!" Da es zum fraglichen Zeitpunkt kein Ballonunglück mit Toten gegeben hatte, kam der Presserat zu dem Schluss, dass der Artikel erfunden war und damit gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstieß.

Die Siegener Zeitung wurde wegen der Veröffentlichung eines Leserbriefs gerügt. Der Brief habe eine unbegründete Behauptung ehrverletzender Natur sowie eine Diskriminierung von Homosexuellen enthalten.

Die Zeit bekam eine Rüge für eine Kritik über einen Kunstfälscherfilm im Fernsehen. Die Kritik enthielt die Feststellung, dass man den "Gangstern, die an falschen Arps (Hans Arp, Bildhauer) reich werden und das Ganze auch noch quasi legal hinfingern, am liebsten eine Briefbombe schicken würde". Dies stellte nach Ansicht des Presserats eine Verharmlosung einer kriminellen Gewalttat dar und verletzte damit die Würde der Menschen.

Süddeutsche Zeitung, 22.5.1998 (dpa) 

 

A 17

Ein Verhaltenskodex

Redaktionelle Leitlinien des Tages-Anzeigers, ZürichDer Tages-Anzeiger ist eine unabhängige Zeitung. Damit er diesem Anspruch gerecht wird, müssen seine Journalistinnen und Journalisten in ihrer Arbeit Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Freiheit von Interessenbindungen materieller oder immaterieller Art anstreben. Im Falle von Interessenkonflikten sind sie verpflichtet, zugunsten ihrer Arbeit zu entscheiden. Im Einzelnen gilt:

  1. Mit der Tätigkeit des Redaktors ist nicht vereinbar,
    • für legislative und exekutive Ämter auf allen Stufen zu kandidieren,
    • einer Partei oder parteiähnlichen politischen Vereinigung im Vorstand oder in einer anderen leitenden Funktion tätig zu sein,
    • sich außerhalb der Zeitung bei Wahlen sowie Initiativen, Referenden, Abstimmungen, Aufrufen, Kampagnen öffentlich zu engagieren. Möglich ist eine einfache Mitgliedschaft in Parteien oder parteiähnlichen Gruppen ...
  1. Tagesanzeiger-Journalisten nehmen keine Geschenke, Privilegien oder Versprechen an, die ihre berufliche Unabhängigkeit einschränken oder ihre persönliche Meinung beeinflussen könnten. Im Zweifelsfall entscheidet der Ressortleiter ...
  1. Besteht bei der Behandlung eines Themas ein materieller Interessenkonflikt oder die Gefahr einer Beziehungskorruption, tritt der Journalist in den Ausstand. Dies gilt für sämtliche Bereiche der Berichterstattung. Insbesondere soll niemand über Firmen oder Branchen schreiben, an denen er/sie mit Kapital maßgeblich beteiligt ist oder mit denen er/sie persönlich verbunden ist.
  2. Informationen, die von Berufes wegen erhalten wurden und die (noch) nicht öffentlich sind, dürfen nicht zum persönlichen Vorteil genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
  3. Bilder dürfen nicht manipuliert werden. Bildcollagen sind als solche zu kennzeichnen.

Auszüge aus Ingrid Hamm (Hrsg.): Verantwortung im freien Medienmarkt. Internationale Perspektiven zur Wahrung professioneller Standards. Verlag Bertelsmann Stiftung Gütersloh 1996, S. 195-197. Diese Leitlinien wurden nach Auskunft des Tages-Anzeigers 1998 "etwas gestrafft".

 


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