Zeitschrift

Zur Europawahl
am 13. Juni 1999

 

 

Die Rolle des Europäischen Parlaments


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             Inhalt


Das Europäische Parlament wirkt bei der Rechtssetzung der Europäischen Union mit, billigt bestimmte Abkommen und Beschlüsse (oder lehnt sie ab), entscheidet in Haushaltsfragen mit und kontrolliert die anderen EU-Organe, insbesondere die Kommission.

Rechtssetzung. Insgesamt fünf verschiedene Entscheidungsverfahren sind im EG-Vertrag vorgesehen. Er regelt im einzelnen, welches Verfahren in welchen Politikbereichen anzuwenden ist. Die Verfahren unterscheiden sich im wesentlichen darin, wie stark das EP an den Beschlüssen des Rats beteiligt wird.

Kontrollrechte des Parlaments gegenüber anderen EU-Organen

Gegenüber der Kommission hat das EP ein direktes Kontrollrecht. So muss es die Umsetzung des Haushaltsplans durch die Kommission überprüfen, insbesondere die tatsächliche Höhe der Ausgaben. Mit einem Misstrauensvotum kann es sogar das ganze Gremium (nicht aber einzelne Kommissare) zum Rücktritt zwingen. Hierfür sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der EP-Mitglieder nötig. In jüngster Zeit hat das Parlament von diesen Rechten in ungewohnt spektakulärer Weise Gebrauch gemacht. Zunächst verweigerte es der Kommission am 17. Dezember 1998 wegen verschiedener Betrugs- und Korruptionsaffären die Entlastung für die Haushaltsführung im Jahr 1996. Ein anschließend eingebrachter Misstrauensantrag scheiterte jedoch am 14. Januar 1999 nach einigen politischen Zugeständnissen des Kommissionspräsidenten Jacques Santer mit 232 von 552 abgegebenen Stimmen. Einen Tag nach Vorlage eines Ausschussberichtes trat die gesamte EU-Kommission am 16.3.1999 zurück.

Die Abgeordneten können schriftliche Anfragen an die Kommission oder den Rat richten, die diese beantworten müssen. Bei jeder Sitzung des Europäischen Parlaments findet eine Fragestunde statt, in der Mitglieder der Kommission und der amtierende Ratspräsident Rede und Antwort stehen müssen.

Das Parlament kann auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der "behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft" (Art. 193 EG-Vertrag). Ein Beispiel hierfür sind zwei Untersuchungsausschüsse zur Rinderseuche BSE, die 1996/97 arbeiteten. Außerdem kann das EP beim Europäischen Gerichtshof eine Untätigkeitsklage gegen Kommission oder Rat einreichen, falls diese in bestimmten Bereichen nicht tätig werden, obwohl die Verträge es vorschreiben. Den Gerichtshof kann das EP auch anrufen, wenn es der Überzeugung ist, dass andere Organe die Rechte des Parlaments missachten.

Gegenüber dem Rat, dessen Mitglieder in erster Linie den nationalen Parlamenten verantwortlich sind, hat das EP kein direktes Kontrollrecht, wohl aber das Recht auf Information und Anhörung. Zu Beginn ihrer Amtszeit erläutert jede Ratspräsidentschaft ihr Programm dem EP und erstattet ihm nach Ablauf der Amtsperiode Bericht über die Tätigkeit.


Entscheidungsverfahren der Europäischen Union

  • Das Mitentscheidungsverfahren. Es wurde 1993 durch den Vertrag von Maastricht in den EG-Vertrag aufgenommen (Art. 251 der Amsterdamer Fassung von 1997). Nach dem Vertragstext sind Rat und EP im Mitentscheidungsverfahren vollständig gleichberechtigt. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass – im Gegensatz zu den übrigen Verfahren – beide Organe die Rechtsakte formell erlassen und nicht nur der Rat allein. Das EP kann auf verschiedenen Stufen des Verfahrens einen Rechtssetzungsvorschlag ablehnen und damit endgültig scheitern lassen. Der Amsterdamer Vertrag hat den Anwendungsbereich des Mitentscheidungsverfahrens erheblich erweitert.
     
  • Das Verfahren der Zusammenarbeit. Es wurde 1987 eingeführt (Art. 252 des EG-Vertrags in der Amsterdamer Fassung von 1997) und ermöglicht dem EP einen aufschiebenden Einspruch. Der Vertrag von Amsterdam überführt seine Anwendungsbereiche fast vollständig in das Verfahren der Mitentscheidung, so dass das Verfahren der Zusammenarbeit künftig nur noch bei Bestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion angewandt wird.
     
  • Das Zustimmungsverfahren. Bestimmte Abkommen und Beschlüsse können nur in Kraft treten, wenn das EP ihnen mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt.

Eine neuberufene Kommission muss sich vor dem Beginn ihrer fünfjährigen Amtszeit als Kollegium dem Votum des EP stellen; nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags ist überdies die gesonderte Zustimmung des Parlaments zur Ernennung des Präsidenten erforderlich.

Völkerrechtliche Verträge sowie Abkommen über den Beitritt oder die Assoziierung von Staaten zur Union können nur in Kraft treten, wenn das Parlament sie mit der Mehrheit seiner Mitglieder billigt.

  • Das Anhörungsverfahren: Hier kann das EP Stellungnahmen und Änderungsanträge zu Vorschlägen der Kommission formulieren. Der Rat muss sie aber nicht berücksichtigen, sondern entscheidet allein. Bis in die siebziger Jahre hinein galt dieses Verfahren generell. Inzwischen ist sein Anwendungsfeld stark geschrumpft, umfasst aber immer noch wichtige Bereiche wie Steuern, Wettbewerbsregeln und Änderungen des EG- und des EU-Vertrags.
     
  • Das Haushaltsverfahren. Das EP teilt sich mit dem Rat das Recht, über den jährlichen Haushaltsplan der EU zu entscheiden. Bei Ausgaben, die sich nicht unmittelbar aus dem EG-Vertrag ergeben, darf das EP mit der Mehrheit seiner Mitglieder Änderungen beschließen. Außerdem kann das Parlament den Entwurf als Ganzes ablehnen und den Rat auffordern, einen neuen vorzulegen, was bisher zweimal – 1979 und 1985 – vorgekommen ist. In diesem Fall sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der EP-Mitglieder erforderlich.

 

Vorschläge zur Weiterentwicklung der Rolle des Europaparlaments

In den Jahren 1996 und 1997 fand die Regierungskonferenz zur Vertiefung der europäischen Integration und zur Erweiterung der Europäischen Union um Malta und einige osteuropäische Staaten statt (Maastricht II). Die Beratungen während dieser Konferenz führten zum Vertrag von Amsterdam, der am 2. Oktober 1997 von den Staats- und Regierungschefs der EU unterzeichnet worden ist.

Zu der Konferenz lagen zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit der EU-Institutionen vor. Hier interessieren vor allem Anregungen, welche vom Europäischen Parlament und seinen Ausschüssen eingebracht worden sind. Die bisherige Integrationsgeschichte lehrt, dass es dem Parlament – meistens in einem mühsamen und langwierigen Prozess – oft gelungen ist, seine Forderungen nach dem Ausbau seiner Kompetenzen zu verwirklichen. Dahinter steckt die Erfahrung, dass es sich bei der europäischen Einigung nicht um ein fertiges Gebilde handelt, sondern um einen Prozess, dessen Ende bisher keineswegs in allen Einzelheiten feststeht.

Die Europäische Strukturkommission, die sich aus Politikern und Wissenschaftlern zusammensetzt, stellt zu den Forderungen des Europaparlaments fest: "Die Union ist ... zu einem Zwei-Kammer-System weiterzuentwickeln, bei dem die eine Kammer aus dem Europäischen Parlament und die andere aus dem Rat der Union als europäische Staatenkammer gebildet wird. Indem alle wesentlichen Entscheidungen der Union gleichberechtigt von diesen beiden Kammern getroffen werden, können das demokratische und das föderale Prinzip miteinander verbunden werden." (Europäische Strukturkommission: Europa ’96. Reformprogramm für die Europäische Union, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Reform der Europäischen Union, Gütersloh 1995, S. 40)


Vorschläge zur Aufwertung des Europäischen Parlaments

  • volle Mitentscheidung des Parlaments bei allen Aktivitäten und Gesetzgebungsakten der Gemeinschaft, d.h. Gleichberechtigung mit dem Ministerrat
  • volles Haushaltsrecht, d. h. Mitentscheidung auch beim Agrarhaushalt der EU (fast die Hälfte aller Ausgaben) und Mitsprache auf der Einnahmenseite
  • uneingeschränktes Recht auf Mitentscheidung bei Vertragsänderungen (Zustimmung oder Ablehnung)
  • Initiativrecht des Parlaments: Einbringung von Gesetzesvorschlägen in den Entscheidungsprozess
  • Ergänzung des Vetorechts des Parlaments durch ein "positives Mitwirkungsrecht" am Gesetzgebungsverfahren in allen seinen Stadien
  • Begrenzung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments auf höchstens 700 Abgeordnete – auch nach dem Beitritt weiterer Staaten (im Vertrag von Amsterdam festgeschrieben)
  • direkte Wahl des Kommissionspräsidenten durch das Parlament
  • Einführung des individuellen Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder der EU-Kommission.

Zusammenstellung: Gerhart Maier


Welche Reformen sollen sein?

Entscheiden Sie selbst! Was halten Sie für richtig ? Begründen Sie Ihre Entscheidung. Denken Sie dabei an den Ausbau der Demokratie in Europa, an die Folgen für die Entscheidungsverfahren auf europäischer Ebene und den Fortgang der europäischen Einigung.

Konzeption: Gerhart Maier

1. Die Europawahlen sollen nicht alle fünf, sondern wie die Bundestagswahlen alle vier Jahre stattfinden.

 2. Für die Europawahlen soll in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren gelten.

 3. Der Termin der Europawahlen soll nicht mit dem Termin anderer Wahlen zusammenfallen.

 4. Die Mitglieder des Europaparlaments sollen nicht direkt gewählt, sondern aus den nationalen Parlamenten entsandt werden.

 5. Für die Europawahlen soll Wahlpflicht für alle Wahlberechtigten eingeführt werden.

 6. Das Europaparlament soll nicht mehr als 500 Mitglieder haben.

 7. Das EP hat genügend Mitwirkungsrechte; sie sollen nicht erweitert werden.

 8. Die Mitgliedstaaten sollen ihrer Bevölkerungszahl entsprechend im EP vertreten sein.

 9. Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens sechs Abgeordnete in das EP entsenden dürfen.

10. Abgeordnete, die Mitglied in einem nationalen Parlament sind, sollten nicht auch noch für das EP kandidieren dürfen.

11. Das EP soll gleichberechtigt mit dem Ministerrat der EU an allen Entscheidungen beteiligt werden.


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