Zeitschrift

Zur Europawahl
am 13. Juni 1999

 

 

Das Wahlverfahren zum Europäischen Parlament


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             Inhalt


Europäisches Recht

Bereits 1957 wurde festgelegt, dass das künftige Europäische Parlament (EP) nach einem einheitlichen Verfahren direkt von den Bürgern gewählt werden solle. Aber erst im Dezember 1974 erklärten sich die Regierungschefs der damals neun EG-Staaten zu allgemeinen und unmittelbaren Wahlen bereit. Viereinhalb Jahre später, im Juni 1979, fand der erste Urnengang statt. Seitdem ist das EP das einzige direkt von den Bürgern der Mitgliedsstaaten gewählte europäische Organ.

Ein einheitliches Wahlsystem für das Europäische Parlament gibt es bis heute nicht. Das EP hat zwar gemäß Artikel 190 Abs. 4 des EG-Vertrags den Entwurf eines Wahlverfahrens, das "im Einklang mit den allen Mitgliedsstaaten gemeinsamen Grundsätzen" steht, ausgearbeitet und im Juli 1998 gebilligt. Der Rat muss das Regelwerk aber einstimmig beschließen, und das ist bisher nicht geschehen. Die bisherigen Grundlagen gelten daher weiterhin.

Grundsätze

Am 20. September 1976 erließ der Rat einen Rechtsakt "zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments". Er enthält zentrale Bestimmungen zum Wahlrecht, aber auch zu den Rechten und Pflichten der Parlamentarier. Damit bildet er neben dem EG-Vertrag die bedeutendste rechtliche Grundlage für die Wahlen zum EP.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

  • Bis zur Einführung eines gemeinsamen Wahlverfahrens wird nach den jeweiligen nationalen Vorschriften gewählt.
  • Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
  • Die Wahlperiode beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach einer Wahl.
  • Für die Wahl wird ein Zeitraum zwischen Donnerstag und dem unmittelbar folgenden Sonntag festgelegt. Jeder Mitgliedsstaat muss die Wahl an einem dieser vier Tage durchführen.
  • Die Stimmen dürfen in allen Staaten erst ausgezählt werden, wenn am Abend des letzten Wahltags die Wahllokale geschlossen haben.
  • Bei der Wahl zum EP darf jeder Wähler nur einmal wählen.
  • Die Abgeordneten verfügen über ein freies Mandat; sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
  • EP-Abgeordnete dürfen gleichzeitig dem Parlament eines EU-Staates angehören. Sie dürfen jedoch nicht Mitglied einer nationalen Regierung, der Kommission, des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses oder der EU-Verwaltung sein.

Seit der Einführung der Unionsbürgerschaft "besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht" (Art. 19 Absatz 2 EG-Vertrag). Dabei gelten für ihn dieselben Bedingungen wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats. Diese Regelung gibt allen Bürgerinnen und Bürgern der EU unabhängig davon, in welchem Land der Union sie wohnen, das Recht, bei den Wahlen zum EP zu wählen und gewählt zu werden. Sie können ihr Wahlrecht also entweder im Wohnsitz- oder im Herkunftsland ausüben, müssen sich aber für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Wenn sie an ihrem Wohnsitz wählen wollen, müssen sie ausdrücklich die Aufnahme ins dortige Wählerverzeichnis beantragen und erklären, dass sie nur dort wählen oder kandidieren wollen. Bei den Europawahlen gilt, nachdem das britische Parlament im Januar 1999 das Verfahren für England, Schottland und Wales gebilligt hat, überall in der EU das Verhältniswahlrecht. Zwischen den einzelnen Verhältniswahlsystemen gibt es jedoch Unterschiede.

Geplante Änderungen

Der Entwurf eines neuen Europawahl-Rechtsaktes schreibt für die EP-Wahlen das Verhältniswahlrecht auf der Grundlage von Listen verbindlich vor. Darüber hinaus wird er, wenn der Rat ihn erläßt, folgende Neuerungen bringen:

  • Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl, die wir von Grundgesetz und den deutschen Wahlgesetzen kennen, werden formell ins europäische Wahlrecht übernommen. Im EU-Recht waren bisher nur die beiden ersten Prinzipien verankert.
  • Mitgliedsstaaten über 20 Millionen Einwohnern müssen, Staaten bis zu 20 Millionen können Wahlkreise für die EP-Wahlen einrichten. Diese Regelung soll ab der Wahl 2004 gelten.
  • Für die Verteilung der EP-Mandate auf die einzelnen Listen kann jedes EU-Land eine Sperrklausel festlegen, die jedoch nicht höher als fünf Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Stimmen liegen darf.
  • EP-Abgeordnete dürfen nicht mehr gleichzeitig dem Parlament eines EU-Staates angehören.

Auch der neue Rechtsakt wird kein einheitliches Wahlverfahren bringen, sondern nur eine Angleichung der 15 nationalen Wahlsysteme. Er schafft einen für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen Rahmen, der auch in Zukunft gewisse Abweichungen ermöglicht. Die nationalen Europawahlgesetze werden also in geänderter Fassung bestehen bleiben.

Wichtige Begriffe zur Europawahl

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Die Europawahl in Deutschland

Für die Wahl der deutschen Abgeordneten des EP gilt das Europawahlgesetz (EuWG) vom 16. Juni 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994.

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Wer darf wählen?

Die Bundesrepublik Deutschland hat rund 82 Millionen Einwohner. Von ihnen sind nach Schätzungen des Statistischen Bundesamts etwa 60,8 Millionen volljährige Männer und Frauen mit deutscher Staatsbürgerschaft wahlberechtigt. Wählen dürfen auch mindestens 18 Jahre alte Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Listen. Die Bundesrepublik Deutschland stellt 99 Abgeordnete im Europäischen Parlament. Sie werden nach der Verhältniswahl auf der Grundlage von Listen gewählt. Jede Partei, die zur Wahl antritt, kann nach § 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes entweder "Listen für ein Land" (Landeslisten) oder eine "Gemeinsame Liste für alle Länder" (Bundesliste) aufstellen. Von der ersten Möglichkeit machen nur CDU und CSU Gebrauch.

Ersatzbewerber. Auf den Listen der Parteien kann zu jedem Kandidaten ein Ersatzbewerber aufgeführt werden. Scheidet ein Abgeordneter während einer Wahlperiode aus dem EP aus, erhält der Ersatzbewerber das Mandat. Steht kein Ersatzbewerber zur Verfügung, rückt derjenige Kandidat ins EP nach, der als erster nach den bereits gewählten Abgeordneten der Partei auf der Liste folgt.

Stimmabgabe. Jeder Wähler hat nur eine Stimme, die er für die Liste einer Partei abgibt. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich, und zwar in dem auf der Wahlbenachrichtigung genannten Wahllokal. Wer einen Wahlschein hat, kann auch durch Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk des Stadt- oder Landkreises, in dem der Schein ausgestellt wurde, wählen.

Mandatsverteilung. Die Mandate werden wie bei der Bundestagswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Parteien verteilt, wobei eine Sperrklausel von fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen gilt. Im Gegensatz zu dem in einigen EU-Staaten angewandten Höchstzahlverfahren nach d'Hondt ermöglicht das Hare-Niemeyer-Verfahren eine genauere Übertragung des Stimmenverhältnisses auf das Verhältnis der Sitze. Es ist für kleinere Parteien günstiger.


Wichtige Begriffe zur Europawahl

Verhältniswahlsystem: Jede Partei erhält so viele Mandate, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen gültigen Stimmen entspricht. Wenn es keine Sperrklausel gibt, gleicht die Zusammensetzung des Parlaments also genau der Verteilung der Stimmen auf die Parteien, die zur Wahl angetreten sind. Auf diese Weise kommt der Wählerwille am ehesten zur Geltung.

Listen: Bei den Europawahlen werden alle Abgeordneten über Listen gewählt. Diese sind die Wahlvorschläge der Parteien. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind in einer eindeutigen Reihenfolge genannt, in der ihnen die auf die Liste entfallenden Mandate zustehen. Die Listen umfassen entweder das gesamte Wahlgebiet oder einen Teil desselben. Nach dem deutschen Europawahlgesetz kann jede Partei entweder "Listen für ein Land" (Landeslisten) oder eine "Gemeinsame Liste für alle Länder" (Bundesliste) aufstellen.

Sperrklausel: Bei der Verteilung der Mandate werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die einen bestimmten Prozentsatz der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Sperrklauseln sollen verhindern, dass – wie in der Weimarer Republik – viele kleine Splitterparteien ins Parlament gelangen und die Bildung stabiler, regierungsfähiger Mehrheiten erschweren. Das deutsche Europawahlgesetz enthält eine Sperrklausel von fünf Prozent.

Wahlgrundsätze: Die deutschen EP-Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 1 Abs. 1 Europawahlgesetz). Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich alle volljährigen deutschen Staatsbürger sowie Unionsbürger, die in der Bundesrepublik wohnen und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, unabhängig von politischer und weltanschaulicher Überzeugung, Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion oder Abstammung wählen und gewählt werden können. Unmittelbar ist die Wahl deshalb, weil die Abgeordneten direkt gewählt werden und nicht über eine zwischengeschaltete Instanz wie z. B. ein Wahlmännergremium. Frei ist eine Wahl, wenn die Stimme ohne Zwang oder Druck abgegeben werden kann und es keine Wahlpflicht gibt, die Wähler also auch die Freiheit haben, nicht zu wählen. Die Wahl ist gleich, wenn jede Stimme gleich viel zählt, unabhängig von Bildung, Einkommen oder Vermögensverhältnissen des Wählers. Die Wahl findet geheim statt, wenn nicht feststellbar ist, wie der einzelne gewählt hat; Wahlkabine, Wahlurne und Stimmzettel im Umschlag gewährleisten das Wahlgeheimnis.


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