|
Zeitschrift Der Landtag von
Heft
4/2004, |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Die Fraktionen, ihre Arbeitskreise, die Ausschüsse des Landtags
Der Begriff Fraktion kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt Bruch oder Teil. Eine Fraktion ist also ein Teil vom Ganzen - in diesem Fall des Parlaments. Die Abgeordneten schließen sich zu Fraktionen zusammen. Nach der Geschäftsordnung des Landtags muss dabei eine Fraktion mindestens sechs Abgeordnete umfassen. In aller Regel gehören die Mitglieder der Fraktion derselben Partei an. Im Landtag von Baden-Württemberg gibt es derzeit vier Fraktionen (CDU, SPD, FDP/DVP, GRÜNE). Ziel des Zusammenschlusses: Auch im Parlament erreicht man als Gruppe mehr. Eingebunden in die Fraktion ist jeder der Abgeordneten gewissermaßen Mitglied einer Mannschaft. Dieses Team liegt in ständigem Wettstreit mit den Teams der politischen Gegner. Außerdem erleichtert der Zusammenschluss die Arbeit. So müssen sich die Abgeordneten nicht alleine um alle politischen Themen (Schule, Landwirtschaft, Umwelt usw.) kümmern, was sie angesichts der Fülle und der Kompliziertheit der Themen ja auch gar nicht eingehend könnten. In einer Fraktion können sie sich die Aufgaben mit den anderen Fraktionsmitgliedern teilen und sich auf ihre jeweiligen Spezialgebiete konzentrieren. Der Zusammenschluss wird sogar "belohnt". So kann z. B. nur eine Fraktion eine Aktuelle Debatte beantragen oder die Änderung der Redezeit an Plenartagen verlangen. Außerdem haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht bei einer Vielzahl von Personalentscheidungen, z. B. bei der Frage: Wer soll Landtagspräsident werden?
Innerhalb einer Fraktion teilen sich die Abgeordneten die Arbeit auf. Es werden Arbeitskreise gebildet, die sich mit einem bestimmten Politikfeld beschäftigen (z. B. Wirtschaft, Schule, Landwirtschaft oder Finanzen). In diesen Arbeitskreisen wird die Detailarbeit erledigt. Da kein Abgeordneter Fachmann in allen Themen sein kann, leisten die Arbeitskreise wichtige Vorarbeit für die Fraktion. Die sachverständigen Abgeordneten machen ihren Kolleginnen und Kollegen Vorschläge, wie ein Problem am besten angegangen werden kann. In der Regel verlassen sich die anderen Abgeordneten auf die Kenntnisse der Arbeitskreismitglieder und unterstützen deren Vorschläge.
Die Fraktionen versuchen im Plenarsaal politische Geschlossenheit zu demonstrieren. Damit sich eine Fraktion im Parlament durchsetzen kann, braucht sie den Zusammenhalt ihrer Abgeordneten. Außerdem ist die Regierung, die von den Mehrheitsfraktionen gewählt wird, auf die Unterstützung dieser Fraktionen angewiesen. Deshalb wird ein Abgeordneter stets genau überlegen, ob eventuelle Meinungsunterschiede zu seiner Fraktion wirklich so groß sind, dass er eine Niederlage seines "Teams" bei einer Abstimmung in Kauf nimmt. Es handelt sich also um eine freiwillige Verpflichtung zur Disziplin. Die Landesverfassung garantiert dem Abgeordneten auf jeden Fall das Recht auf abweichende Meinung ("freies Mandat"): "Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" (Art. 27,3 der Landesverfassung). Die so genannte Fraktionsdisziplin ist auch ein Mittel der ganz alltäglichen und pragmatischen Arbeit im Parlament. Wenn sich alle Abgeordneten in jede Verästelung der oft sehr speziellen und detailreichen Sachverhalte einarbeiten müssten, bliebe für ihre sonstigen Aufgaben keine Zeit. Daher müssen sie auf die Arbeit der Expertinnen und Experten ihrer Fraktion in den Arbeitskreisen und Ausschüssen ver- trauen. Sich der Fraktionsmeinung anzuschließen kann deswegen auch eine ganz zweckmäßige Entscheidung und Folge der Arbeitsaufteilung im Parlament sein.
Reinhold Löffler
Die Mitglieder einer Fraktion wählen ihren Fraktionsvorsitzenden. Obwohl dieser, wie alle anderen Parlamentarier auch, ein ganz "normaler" Abgeordneter ist, hat er größeren Einfluss: Er ist eine Art "Chef", der z. B. die Diskussion bei den Sitzungen der Fraktion leitet. Ein Fraktionsvorsitzender ist außerdem eine Art "Klassensprecher". Er vertritt die Interessen seiner Fraktion gegenüber dem Landtagspräsidenten, den anderen Fraktionen und der Regierung. Innerhalb seiner Fraktion muss er mit "sanftem Zügel" dafür sorgen, dass sich die Fraktionsmitglieder auf eine Mehrheitsmeinung einigen. Bei Abstimmungen im Plenarsaal soll er sicherstellen, dass die Fraktion zusammenhält. Daher werden die Fraktionsvorsitzenden oft als die eigentlichen "Regisseure" des Landtags bezeichnet.
ARBEITSAUFTRÄGE B 8 - B 12
Um die verschiedenen landespolitischen Themen intensiv diskutieren zu können, ist in der Vollversammlung des Parlaments, im Plenum, keine Zeit. Daher werden so genannte (Fach-)Ausschüsse gebildet. Ein Ausschuss ist im Prinzip ein verkleinerter Landtag. Jede Fraktion entsendet entsprechend ihrer Stärke eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten in jeden Ausschuss. An den Namen der Ausschüsse kann man schnell erkennen, für welche Themen sie zuständig sind. Die Fachausschüsse sind so gegliedert, dass sie den einzelnen Ministerien der Landesregierung entsprechen. Derzeit gibt es neun Fachausschüsse im Landtag, die - bis auf den Finanzausschuss mit 21 Mitgliedern - 18 Mitglieder haben. Darüber hinaus gibt es Ausschüsse und Gremien mit besonderen Aufgaben, wie z. B. den Petitionsausschuss oder das so genannte "Notparlament". Die Ausschüsse lassen sich mit den Arbeitskreisen der Fraktionen vergleichen. Beide tagen nichtöffentlich, d. h. hinter verschlossenen Türen. Hier treffen sich Sachverständige in einem kleineren Kreis - jetzt allerdings fraktionsübergreifend -, um sich zu beraten. So wie die Ausschüsse Empfehlungen an das Plenum aussprechen, so geben auch die Arbeitskreise Empfehlungen an die jeweilige Fraktion. Die Ausschüsse beschließen nur über Angelegenheiten, die ihnen vom Plenum überwiesen wurden. Sie dürfen von sich aus keine weiteren Themen aufgreifen, an deren Beratungsende eine Beschlussfassung steht. Der Fachausdruck hierfür lautet: Die Ausschüsse haben kein "Selbstbefassungsrecht".
Eine junge Frau wendet sich an den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg:
* Name von der Redaktion geändert. Quelle: Landtagsverwaltung
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.): Unser Petitionsrecht (Faltprospekt).
ARBEITSAUFTRÄGE B 13 - B 16
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
Copyright © 2004 LpB Baden-Württemberg HOME |
|
Kontakt / Vorschläge / Verbesserungen bitte an: lpb@lpb-bw.de |