Zeitschrift Grundgesetz im Profil
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C1 Der Rechtspfleger
C2 Der Rechtsstaat Der Rechtsstaatsbegriff hat sich vor allem aus der Abgrenzung und als Gegenbegriff zum Macht- und Willkürstaat entwickelt. Im letzteren, auch Polizeistaat genannten Staatstyp, werden die Staatsinteressen an die Spitze gestellt und alle Lebensbereiche in totalitärer Weise, d. h. allumfassend, reglementiert und überwacht. Dabei wird eher von dem Prinzip ausgegangen, dass alles, was nicht erlaubt ist, verboten ist. Gesetze, die den Einzelnen vor der Willkür des Staates schützen, gibt es nicht. Ganz anders geht der Rechtsstaat von der Anerkennung der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechtes der Bürger aus. Es spielt eine große Rolle, dass jede Einschränkung der Freiheit des Menschen eine rechtliche Begründung braucht, d. h. also, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Den Rechtsstaat kennzeichnet gegenüber dem Polizeistaat, dass der Mensch als Ausgangspunkt aller Überlegungen gesehen wird. Darüberhinaus gibt es auch eine Reihe formaler Merkmale, wie z. B. die Bindung der Ausübung der Staatsgewalt an die Verfassung, insbesondere an die Grundrechte des Einzelnen, und die Gewaltenteilung. Konkrekt bedeutet das, dass die Gesetzgebung an die Verfassung und dass die Verwaltung und die Justiz an Recht und Gesetz gebunden sind, Art. 20 GG. Alle staatlichen Maßnahmen müssen eine förmliche gesetzliche Grundlage haben, man muss immer eine Antwort auf die Frage bekommen (und fragen dürfen!): "Wo steht das, dass der Staat das darf?" Und es muss die Möglichkeit geben, die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen überprüfen zu lassen und sein Recht auch gegen den Staat durchzusetzen. Art. 19 Abs. 4 GG bestimmt: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Die umfassende Rechtskontrolle durch den ungehinderten Zugang zu allen Gerichten ist ein wichtiges Grundelement des Rechtsstaatsprinzips. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist als oberster Gerichtshof des Bundes in vielen Bereichen Revisionsinstanz. Er kann eventuell abweichende Urteile der Vorinstanzen nach seiner Ansicht abändern und so eine gewisse Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung gewährleisten. Weitere Merkmale des Rechtsstaats sind die Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 GG) und die Garantie der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG). Grundkurs Politik, LpB Baden-Württemberg C3 Gewaltenteilung
C4 Merkmale des Rechtsstaats Freiheitssicherung Grundrechte sichern den Freiraum vor dem Staat (aber auch gegenüber anderen
Bürgern) Rechtssicherheit Beiderseitiges Einhalten von Gesetzen Rechtsgleichheit Abbau ständischer Schranken
Joachim Feldmann: Recht - Rechtsentwicklung - Rechtsordnung - , hg. von d. Bayrischen LpB, E7, München 1991, S. 61 C6 Recht und Gerechtigkeit
Bayrische LpB, E7, S. 31 (vgl. C5) C7 Gewaltenvermischung im SED-Regime Im Stile Ulbrichts strich Honecker das Wort "empfehlen" durch und ersetzte es durch: "beantragen, Einverstanden, Honecker, 21.1.73". Staatsgewalt und Gericht folgten, das Urteil wurde vollstreckt. Artikel 5, Absatz 3 der Verfassung von 1968 lautet: "Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben." Wie für das Jahr 1973, so finden sich bis zum Ende des SED-Regimes Dokumente, die Festlegungen der Parteiführung für strafrechtliche Einzelentscheidungen in jedem Verfahrensstadium belegen, wenngleich nicht mehr in der Überlieferungsdichte wie zu Zeiten Walter Ulbrichts. Quelle: SAPMO-BArch, DY30/IV2/2031/12 |
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