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Zeitschrift Kommunalwahl in Baden-Württemberg 2004 P & U aktuell 13
Kommunalwahl 2004
April 2004 |
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Wahlgrundsätze. Wahlen sind dann demokratisch, wenn sie bestimmten Standards entsprechen. Für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen gelten dieselben Prinzipien wie auch für die Bundestags- und Landtagswahlen:
Deutsche und EU-Bürger über 18 sind wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind alle Bürger der Gemeinde, sofern sie nicht aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Spruches – z.B. wegen Geisteskrankheit – vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Allerdings muss man mindestens seit drei Monaten in der Gemeinde (bzw. im Landkreis) seinen Wohnsitz haben. Anders als bei Landtags- und Bundestagswahlen haben bei Kommunalwahlen nicht nur Deutsche, sondern auch ausländische EU-Bürger das aktive und passive Wahlrecht. Grundlage dafür war der Maastrichter Vertrag von 1992. Ziel war es, möglichst viele Einwohner am politischen Leben zu beteiligen. Die Kommunalpolitik mit ihren im Rahmen der allgemeinen Gesetze überschaubaren Sachentscheidungen erschien hier das geeignetste Feld für eine Ausweitung des Wahlrechtes. Für genaue Aussagen liegen zu wenige Daten vor. Aber insgesamt lässt sich sagen, dass die Beteiligung der EU-Ausländer bei den letzten Kommunalwahlen noch schwach war. In Karlsruhe lag sie bei 20 Prozent, in Stuttgart etwas höher. Einzelne Gemeinden meldeten auch Spitzenwerte um die 40%. Über 1.000 nicht-deutsche EU-Bürger ließen sich bei den Gemeinderatswahlen 1999 aufstellen. Davon sind 63 gewählt worden. Damit stellen sie gerade einmal 0,3 Prozent aller Gemeinderäte im Land. Manche fordern auch das kommunale Wahlrecht für andere ständig in Deutschland lebende Ausländer. Darüber herrscht jedoch unter den politischen Parteien keine Einigkeit. Notwendig wäre hierzu eine Grundgesetzänderung auf Bundesebene. Ebenfalls umstritten ist die Herabsetzung des Wahlalters. Einige der deutschen Länder haben in den letzten Jahren die Altersgrenze auf 16 Jahre gesenkt und damit vielen Jugendlichen die Beteiligung an Kommunalwahlen ermöglicht. Wählen »à la carte« Vor der Wahl bekommen alle Wahlberechtigten eine Karte zugesandt mit einer Mitteilung, wann und wo die Wahl stattfindet. Gewählt wird in einem öffentlichen Wahllokal. Ein Wahlhelfer händigt den Wählerinnen und Wählern die Stimmzettel der kandidierenden Parteien und Wählervereinigungen mit einem Merkblatt aus und überprüft, ob der Wähler auch im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Den Stimmzettel selbst füllt der Wähler in einer Wahlkabine aus und wirft ihn dann in einem Umschlag verschlossen in eine Wahlurne. Nach der Wahl werden die Urnen geöffnet und von den Wahlhelfern öffentlich ausgezählt. Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit der Briefwahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte (oder Kreisräte) zu wählen sind. Die Anzahl der Räte richtet sich nach der Größe der Gemeinde. In einer Großstadt wie z.B. Karlsruhe sind das 48. In einer kleinen Gemeinde wie im oberschwäbischen Munderkingen sind es z.B. 19. Der Wähler hat grundsätzlich bei der Wahl zwei Möglichkeiten. • Er gibt einen Stimmzettel unverändert ab. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme. • Er kann aber auch einen Stimmzettel verändern oder »à la carte« aus den verschiedenen Wahlvorschlägen seinen eigenen Stimmzettel zusammenstellen.
Zeichnung: Reinhold Löffler Kumulieren – Häufeln. Der Wähler muss nicht jedem Bewerber gleich viele Stimmen geben. Er kann Kandidaten, die er besonders gerne im Gemeinderat oder Kreistag sehen möchte, stärker unterstützen und ihnen bis zu drei Stimmen geben. Dieses Anhäufeln von Stimmen nennt man Kumulieren. Bei einem Kreuz oder einer 1 in dem Kästchen hinter dem vorgedruckten Namen bekommt der Bewerber eine Stimme, bei einer 2 oder 3 entsprechend mehr. Der Wähler darf allerdings nicht mehr Stimmen vergeben, als er hat. Im Falle von Karlsruhe muss er also genau nachzählen, ob die Summe seiner Stimmen nicht mehr als 48 beträgt. Wer sich verzählt, stimmt ungültig ab. Panaschieren – Mischen. Der Wähler ist aber nicht auf die Kandidaten eines Stimmzettels beschränkt. Er kann auch Bewerber verschiedener Stimmzettel mischen (panaschieren). Es ist sogar möglich, mehrere gekennzeichnete Stimmzettel abzugeben. In der Regel wird der Wähler aber einen oder mehrere Namen von einem anderen Wahlvorschlag in die freien Zeilen seines Stimmzettels schreiben. Wenn er will, kann er auch diesen Kandidaten mehrere Stimmen geben (kumulieren). Allerdings gilt auch hier: Wer mehr Stimmen vergibt, als Sitze zu vergeben sind, macht seine Wahl ungültig. Bei keiner anderen Wahl haben die Bürgerinnen und Bürger so viel eigenständigen Gestaltungsraum. Aber nutzen Sie diese Möglichkeiten überhaupt? Und sind diese Regelungen nicht für viele zu kompliziert? In Großstädten kumulieren und panaschieren teilweise über 50 Prozent, in kleineren Gemeinden steigt der Anteil auf 90 Prozent und mehr. Der Anteil der ungültigen Stimmzettel liegt mit ca. 3 Prozent (Gemeinderatswahlen 1999) nur etwas höher als bei Landtags- und Bundestagswahlen (ungefähr 1 Prozent). Vom Stimmzettel zum Mandat. Zur Ermittlung der gewählten Bewerber werden zunächst für jeden einzelnen Wahlvorschlag die Stimmen der einzelnen Kandidaten zusammengezählt. Hat jemand beispielsweise auf dem Stimmzettel der CDU zwei Kandidaten der SPD aufgeführt (panaschiert), so werden deren Stimmen natürlich dem Wahlvorschlag der SPD zugerechnet. Anders als bei den Bundestags- oder Landtagswahlen gibt es bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg keine Fünfprozentklausel. Mit dem so genannten d'Hondtschen Zählverfahren wird dann ermittelt, wie viele Sitze auf eine Liste entfallen. Bei diesem Verfahren erhält jede Liste weit gehend den Anteil an den Gesamtsitzen, den sie an den Gesamtstimmen erhalten hat. Um nochmals das Beispiel von Karlsruhe zu nehmen, so kam die SPD bei den letzten Gemeinderatswahlen auf ungefähr 25 Prozent der Stimmen und bekam 12, d. h. ebenfalls ungefähr 25 Prozent der zu vergebenden 48 Gemeinderatssitze. Die so ermittelten Sitze erhalten diejenigen Bewerber der Liste, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gültig oder nicht? In der erfundenen Gemeinde Bad Wurzenried finden Gemeinderatswahlen statt. Die Gemeinde hat knapp 10.000 Einwohner. Entsprechend sind 18 Gemeinderäte zu wählen. Hier sind vier Wahlzettel von vier verschiedenen Wählern, die von ihrem Recht zum Kumulieren und Panaschieren Gebrauch gemacht haben.
Stellen Sie fest, welche der Wahlzettel gültig und welche nicht gültig sind. Geben Sie bei Ungültigkeit die Gründe an. Bei der Beurteilung der Wahlzettel gilt generell der Grundsatz, dass der Wählerwille eindeutig erkennbar sein muss. Lösungen: Liste 1 (SPD): gültig; Liste 2 (CDU): ungültig wegen Überschreitung der Höchststimmenzahl; Liste 3 (UW): zwar gültig aber nur der panaschierte Andreas Eitel erhält - positiven Kennzeichnungspflicht - eine Stimme (alle anderen Kandidaten erhalten keine Stimme!); Liste 4 (Grüne): ungültig wegen Überschreitung der Höchststimmenzahl.
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