Zeitschrift 

Bundestagswahl  2002

P & U  aktuell 12

Die Bundestagswahl 
am 22. September 2002

 

Juli 2002 , Hrsg.: LpB



 

Inhaltsverzeichnis
 

 

3. So funktioniert die Wahl

Die Wählerinnen und Wähler

Bei der Bundestagswahl 2002 dürfen alle deutschen Staatsangehörigen, die am 22. September 2002 mindestens 18 Jahre alt sind, wählen. Ausländische Einwohner - auch solche, die aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen und in Deutschland leben, - sind bei den Bundestagswahlen nicht stimmberechtigt.

Die Zusammensetzung der Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl 2002

Bei der Bundestagswahl am 22. September wird es mehr Stimmberechtigte geben als vor vier Jahren. Insgesamt werden rund 61,2 Millionen Deutsche zur Stimmabgabe aufgerufen ... Bei der letzten Bundestagswahl waren es 60,8 Millionen. Der Schätzung zufolge werden die Frauen mit 31,9 Millionen wieder die Mehrheit der Wahlberechtigten stellen. Ihnen stehen 29,3 Millionen Männer gegenüber.

Erstmals an einer Bundestagswahl teilnehmen können nach den Berechnungen der Statistiker etwa 3,3 Millionen Jungwähler (1,7 Millionen Männer und 1,6 Millionen Frauen). Dabei handelt es sich um die Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl 18 Jahre alt und damit wahlberechtigt geworden sind ... Wesentlich größer sein wird allerdings die Gruppe der über 60-jährigen Stimmberechtigten.

Berliner Zeitung vom 31.1.2002, S.8

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wählt er einen der Kandidaten, welcher von den Parteien in seinem Wahlkreis aufgestellt worden ist, die zweite Stimme gibt er der Landesliste einer Partei. Dabei muss der Wähler die Erststimme für den Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme für die Landesliste nicht derselben Partei geben (so genanntes Stimmensplitting). Wird nur eine Stimme abgegeben (entweder nur für einen Kandidaten oder nur für eine Liste), dann ist die nicht abgegebene Stimme ungültig, die andere zählt.
Der Wähler hat freilich keinen Einfluss darauf, welche Bewerber in seinem Wahlkreis kandidieren und wie die Landeslisten der Parteien zusammengesetzt sind; darüber entscheiden die Wahlkreis- bzw. Landesdelegiertenkonferenzen der einzelnen Parteien. Wer hier mitbestimmen will, muss Mitglied einer Partei werden.
In Deutschland besteht keine Wahlpflicht. Andererseits können Bürgerinnen und Bürger, die aus wichtigen Gründen daran gehindert sind, persönlich in ihrem Wahllokal zu erscheinen, etwa weil sie krank sind oder am Wahltag arbeiten müssen oder sich außerhalb ihres Wahlbezirkes aufhalten, ihre Stimme per Briefwahl abgeben.
Beispiel eines Stimmzettels von 1998 aus dem Wahlkreis 162 Stuttgart I. An den Stellen, die in der linken Spalte leer sind, kandidiert eine Partei zwar auf der Landesliste, hat aber keinen Bewerber im Wahlkreis. Auf den Plätzen 23 und 24 stehen Wahlkreiskandidaten ohne entsprechende Verankerung auf einer Landesliste.

Der Stimmzettel

Gültig oder ungültig?

Welche Stimmabgabe ist jeweils gültig oder ungültig? Bitte getrennt nach Erst- und Zweitstimmen ankreuzen! Auflösung siehe unten.

gültig ungültig Erststimme Zweitstimme gültig ungültig
Beispiel 1

 

Beispiel 2

 

Beispiel 3

 

Beispiel 4

 

Beispiel 5

 

Beispiel 6

 

Beispiel 7

 

Beispiel 8

 

 


Das Wahlsystem

  • Jeder der 299 Wahlkreise entsendet mit den Erststimmen einen Abgeordneten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommen hat (relative Mehrheit). Der oder die Abgeordnete vertritt den Wahlkreis im Bundestag (Direktmandat).
  • 299 weitere Sitze werden aufgrund des Verhältnisses der für die einzelnen Parteien abgegebenen Zweitstimmen vergeben. Das Verhältnis der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie stark die einzelnen Parteien im Bundestag vertreten sind (Verhältniswahlsystem). 
  • Durch die Möglichkeit, in den Wahlkreisen Personen direkt zu wählen, erhalten die Wähler im Verhältniswahlsystem einen gewissen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments. Man spricht deshalb auch von einer "personalisierten Verhältniswahl".

Dieses System gewährleistet, dass im Bundestag ein weitgehend getreues Abbild der Wählerschaft entsteht und dass jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert hat. Lediglich jene Stimmen gehen verloren, die für Parteien abgegeben werden, welche bei der Auszählung unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleiben. Der Wählerwille soll sich so in der Volksvertretung möglichst genau widerspiegeln, was bei einem reinen Mehrheitswahlrecht in der Regel nicht der Fall ist. (Die Mehrheitswahl zielt vor allem auf die Entstehung klarer Mehrheitsverhältnisse, während das Verhältniswahlrecht eine möglichst gerechte Vertretung der verschiedenen Kräfte erreichen will.)

Wahlrechtsgrundsätze und Wahlperiode

Artikel 38 Grundgesetz

  1. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  2. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
  3. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 39 Grundgesetz

  1. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
  2. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
  3. ...

Die neue Wahlkreiseinteilung

Dem neuen Bundestag werden mindestens 598 Abgeordnete angehören. Er ist damit deutlich kleiner als sein Vorgänger mit 668 Volksvertretern (darunter 13 Überhangmandate). Eine Reformkommission des Bundestages hat 1998 eine Verringerung und Neueinteilung der Wahlkreise vorgeschlagen; diese Wahlkreisreform wurde vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Dahinter steckte die Absicht, die Zahl der Abgeordneten, die sich nach der Vereinigung im Jahre 1990 stark erhöht hatte, zu verringern und so die Arbeitsbedingungen und die Effizienz des Bundestages zu verbessern. Außerdem sollte gewährleistet werden, dass die Größe der Wahlkreise möglichst einheitlich ist. Ein Bundestagswahlkreis hat jetzt durchschnittlich 250 000 Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit. Abweichungen vom Durchschnitt bis zu 25 Prozent sind zulässig; bei einer größeren Abweichung ist eine neue Abgrenzung der betreffenden Wahlkreise erforderlich.

Die Neuordnung der Bundestagswahlkreise führt dazu, dass die meisten Bundesländer zum Teil deutlich weniger Abgeordnete in den Bundestag entsenden werden. Besonders hart sind Nordrhein-Westfalen und die neuen Bundesländer von diesen Veränderungen betroffen: In Nordrhein-Westfalen gibt es bei der Bundestagswahl 2002 sieben Wahlkreise weniger; die neuen Bundesländer verlieren zusammen 36 Wahlkreise.

Nur Baden-Württemberg (37) und Schleswig-Holstein (11) konnten die Zahl der Wahlkreise halten. Allerdings ist auch Baden-Württemberg von der Neuordnung betroffen. In 13 der 37 Bundestagswahlkreise wurden wegen der veränderten Zahl deutscher Einwohner Anpassungen vorgenommen. Während zum Beispiel Mannheim jetzt nur noch einen Wahlkreis bildet, entstand der Wahlkreis Bruchsal-Schwetzingen völlig neu.

Wahlkreiseinteilung des Landes Baden-Württemberg für die Bundestagswahl 2002

 

Die Zahl der Wahlkreise ist in Baden-Württemberg gleich geblieben, doch wurden in dreizehn Fällen die Wahlkreise neu zugeschnitten. 
Karte: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Landesinformationssystem

 

Die Ermittlung des Wahlergebnisses

Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr werden die gültigen Stimmen - getrennt nach Erst- und Zweitstimmen - ausgezählt und zunächst anhand der Erststimmen die Gewinner der Direktmandate ermittelt. Die Zweitstimmen werden lokal gezählt und dann vom Bundeswahlleiter zusammengefasst. Er stellt aufgrund der für die einzelnen Parteien in ganz Deutschland abgegebenen Zweitstimmen die Zusammensetzung des neuen Bundestages fest.
Wahlkreiseinteilung des Landes Baden-Württemberg für die Bundestagswahl 2002

Bei dieser Berechnung wird das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer angewandt (siehe Grafik). 
Anschließend werden die von den Parteien jeweils auf Bundesebene errungenen Sitze auf ihre 16 Landeslisten verteilt, und zwar im Verhältnis der für die einzelnen Parteien im jeweiligen Land abgegebenen Zweitstimmen - wiederum nach dem System Hare-Niemeyer. Die von den einzelnen Parteien in diesem Bundesland bereits errungenen Direktmandate werden von der Zahl der ihnen jeweils zustehenden Sitze abgezogen.

Die Fünf-Prozent-Klausel

Parteien, die im gesamten Wahlgebiet unterhalb eines Anteils von fünf Prozent der gültigen Stimmen geblieben sind, werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (so genannte "Fünf-Prozent-Klausel"). Wenn ein Wahlkreisbewerber jedoch seinen Wahlkreis erobert hat, behält er seinen Sitz im Bundestag auch dann, wenn seine Partei bei den Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist.
Eine Ausnahme: Erzielt eine Partei in drei oder mehr Wahlkreisen das Direktmandat, findet die Fünf-Prozent-Klausel auf sie keine Anwendung; sie wird vielmehr dann bei der Mandatszuweisung aufgrund ihres Zweitstimmenanteils berücksichtigt wie alle jene Parteien, welche fünf Prozent oder mehr der Zweitstimmen erhalten haben. Ein Beispiel: Die PDS blieb 1994 bei den Zweitstimmen unter fünf Prozent, zog aber regulär in den Bundestag ein, weil sie eine ausreichende Zahl von Direktmandaten erzielt hatte. 1998 übersprang sie dann knapp die Fünf-Prozent-Hürde.

Überhangmandate

Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Mandate in den Wahlkreisen direkt gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis eigentlich an Sitzen rechnerisch zustünden, behält die Partei diese zusätzlichen Sitze, denn direkt gewonnene Mandate können nicht aberkannt werden. Das Parlament wird entsprechend größer (so genannte Überhangmandate). 
Ein Ausgleich zugunsten der übrigen Parteien findet nicht statt. Ist das gerecht? Bei der Bundestagswahl 1994 errang die CDU zwölf, die SPD nur vier Überhangmandate. Das von der SPD regierte Land Niedersachsen reichte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht eine Normenkontrollklage ein, welche die Rechtmäßigkeit von Überhangmandaten in Frage stellte, wenn kein Ausgleich für die übrigen Parteien erfolgte. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 10. April 1997, dass Überhangmandate im geltenden Wahlrecht nicht verfassungswidrig seien. Bei der Bundestagswahl 1998 profitierte die SPD von der geltenden Regelung: ihr fielen alle dreizehn Überhangmandate zu, wodurch die knappe Mehrheit der rot-grünen Regierungskoalition deutlich aufgebessert wurde.

Wir testen unser Wissen (Lösung siehe unten) Richtig Falsch Weiß ich nicht
1. Bei Bundestagswahlen dürfen alle deutschen Staatsbürger wählen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.
2. Die Zweitstimmen entscheiden über die Zusammensetzung des Bundestages.
3. Wer direkt in einem Wahlkreis kandidiert, darf nicht auch noch auf einer Landesliste stehen.
4. Für etwaige Überhangmandate erhalten die anderen Parteien einen Ausgleich.
5. Bundestagswahlen finden in der Regel alle fünf Jahre statt
6. Dem neuen Bundestag werden mindestens 598 Abgeordnete angehören.
7. Die Bundestagswahlkreise sollen möglichst gleich groß sein.
8. Eine Partei, die weniger als fünf Prozent der gültigen Stimmen erhält, kann auf keinen Fall in den Bundestag einziehen.
9. Die Landeslisten der Parteien werden von Landesdelegiertenversammlungen aufgestellt.
10. Alle Bundesländer entsenden die gleiche Zahl von Abgeordneten in den Bundestag.

 

Auflösung zu "Gültig oder ungültig?"

Gültige Erststimmen: Beispiele 1, 2, 4, 5 und 7
Gültige Zweitstimmen: Beispiele 2, 4, 5 und 8

 
Auflösung zum Wissenstest:

Falsch sind die Antworten 1 (Mindestalter 18), 3, 4, 5 (alle vier Jahre), 8 und 10.

 


Copyright ©   2002  LpB Baden-Württemberg HOME

Kontakt / Vorschläge / Verbesserungen bitte an: lpb@lpb-bw.de