Zeitschrift Der Landtag von
Heft
4/2004, |
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Die Abgeordneten werden gewählt
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg sagt zu den Landtagswahlen: Art. 26, 1: Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat. ... Art. 26, 3: Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht. Art. 26, 4: Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. ... Art. 26, 6: Der Wahl- oder Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.
Die Abgeordneten und ihre 70 Wahlkreise Quelle: Landtagsverwaltung, Stand: November 2004
ARBEITSAUFTRÄGE B 2 - B 4
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