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Zeitschrift Wirtschaft im Wandel Der Euro ist da – Zur Stellung der Europäischen Zentralbank C 10 bis C 13 Stellung und Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) |
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C 11 Die Unabhängigkeit der EZB
C 12 Anteile am EZB-Kapital
Europa in 100 Stichworten. Hrsg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn 2000, S. 79
C 13 Aufgaben und Kompetenzen Ausgewählte Artikel des EG-Vertrags und der Satzung des ESZB zu Gründung, Aufgaben und Kompetenzen der EZB/des ESZB Artikel 8 EG-Vertrag Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im Folgenden als „ESZB" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im Folgenden als „EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im Folgenden als „Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden. Artikel 105 EG-Vertrag (1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze. (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,– die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,– Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 durchzuführen,– die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,– das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Artikel 108 EG-Vertrag Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Europäische Zentralbank, Monatsbericht Oktober 2000, S. 52 f.
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