Zeitschrift

Wirtschaft im Wandel

Der Euro ist da – Zur Stellung der Europäischen Zentralbank

C 10 bis C 13

Stellung und Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) 



 

Inhaltsverzeichnis

 
C 10 Grundsätze und Spielregeln

img12.gif
Europa in 100 Stichworten. Hrsg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn 2000, S. 199 

 

C 11 Die Unabhängigkeit der EZB

img13.gif
Europa in 100 Stichworten. Hrsg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn 2000, S. 78

 

C 12 Anteile am EZB-Kapital

Angaben in Prozent (Quelle: EZB)
 

Deutsche Bundesbank

Banque de France                  

Banca d'Italia

Bank of England

Banco de España

De Nederlandsche Bank

Banque Nat. de Belgique

Sveriges Riksbank

Österreichische Nationalbank

Bank of Greece

Banco de Portugal

Danmarks Nationalbank

Suomen Pankki

Central Bank of Ireland

Banq. central du Luxembourg

24,4935

16,8337

14,8950

14,6811

8,8935

4,2780

2,8658

2,6537

2,3594

2,0564

1,9232

1,6709

1,3970

0,8496

0,1492

Europa in 100 Stichworten. Hrsg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn 2000, S. 79

 

C 13 Aufgaben und Kompetenzen

Ausgewählte Artikel des EG-Vertrags und der Satzung des ESZB zu Gründung, Aufgaben und Kompetenzen der EZB/des ESZB

Artikel 8 EG-Vertrag
(Gründung des ESZB und der EZB)

Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im Folgenden als „ESZB" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im Folgenden als „EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im Folgenden als „Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden.

Artikel 105 EG-Vertrag
(Ziele und Aufgaben des ESZB)

(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.

(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,– die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,– Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 durchzuführen,– die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,– das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

Artikel 108 EG-Vertrag
(Unabhängigkeit)

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Europäische Zentralbank, Monatsbericht Oktober 2000, S. 52 f. 

 

 


Copyright ©   2001  LpB Baden-Württemberg HOME

Kontakt / Vorschläge / Verbesserungen bitte an: lpb@lpb-bw.de