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Zeitschrift
Demokratie (er-)leben Ein Prinzip in Gesellschaft und Politik
Heft
2/3-2006, |
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Die im Grundgesetz verankerte Aufteilung der politischen Macht, das Prinzip der Gewaltenteilung, ist ein Hauptmerkmal der Demokratie. Nicht eine einzelne Gruppe (z.B. eine Partei) oder eine einzelne Person (z.B. ein Diktator) können allein bestimmen. Vielmehr verteilt sich die Macht des Staates auf verschiedene politische Organe. So soll der Missbrauch staatlicher Gewalt verhindert werden. Die im Grundgesetz verankerte Aufteilung der politischen Macht, das Prinzip der Gewaltenteilung, ist ein Hauptmerkmal der Demokratie. Nicht eine einzelne Gruppe (z.B. eine Partei) oder eine einzelne Person (z.B. ein Diktator) können allein bestimmen. Vielmehr verteilt sich die Macht des Staates auf verschiedene politische Organe. In der Demokratie gibt es drei Gewalten: Die Legislative (Parlament) ist die gesetzgebende Gewalt. Der Bundestag und der Bundesrat beschließen die Gesetze. Die Exekutive (Regierung) ist die ausführende Gewalt. Regierung und Verwaltung führen die Gesetze aus. Die Judikative (Gerichte) ist die rechtsprechende Gewalt. Das höchste Gericht, das Bundesverfassungsgericht, überprüft Gesetze und Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Zu Zeiten Ludwigs XIV. (König von Frankreich, 1643-1715) gab es die Gewaltenteilung nicht. Der König verfügte in der absoluten Monarchie über alle drei Gewalten und beanspruchte die absolute Macht im Staat. Diese rechtfertigte er mit der Behauptung: "L'état c'est moi" ("Der Staat bin ich"). Der Herrscher auf Lebenszeit handelte oft willkürlich. Indem er über alle drei Gewalten verfügte, konnte er schnellstmöglich Veränderungen herbeiführen. Aber: Was der König tat oder sagte, war Gesetz und durfte nicht kritisiert werden. Wer dem König widersprach, riskierte sein Leben.
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