Zeitschrift 

 

Menschenrechte

Rechte für dich - Rechte für alle!

 

 

Heft 2/2005, 
Hrsg.: LpB



 

Inhaltsverzeichnis

Menschenrechte

Rechte für dich – Rechte für alle!

Einleitung


Im Januar 2005 hat auf Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen das UN-Weltprogramm für Menschenrechtsbildung begonnen, das sich nahtlos an die UN-Dekade für Menschenrechtsbildung (1995–2004) anschließt. Die erste Phase des Programms (2005–2007) widmet sich vornehmlich der Menschenrechtsbildung in Grund- und weiterführenden Schulen. Damit unterstreichen die UN einmal mehr, wie wichtig es ist, die Menschenrechtsbildung in den Schulalltag einzubinden.

Menschenrechtsbildung ist eine Daueraufgabe. Sie hat nicht nur die Funktion, Wissen über die Menschenrechte und die Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu vermitteln, sondern sie dient auch der Stärkung eines verantwortungs- und handlungsorientierten Menschenrechtsbewusstseins. Für die Umsetzung und Entwicklung der Menschenrechte ist die Menschenrechtsbildung hierbei unabdingbar, denn wem nützen Menschenrechte, wenn sie unbekannt und unverstanden bleiben, wenn sich niemand für sie einsetzen würde?

Menschenrechtsbildung zielt darauf ab, eine »Kultur der Menschenrechte« zu schaffen. Sie soll Menschen befähigen, sich für die eigenen Rechte und für die Rechte anderer einzusetzen. Gerade Kinder und Jugendliche sind dabei wichtige Adressaten. Wer in jungen Jahren bereits ein waches Menschenrechtsbewusstsein entwickelt, dem wird es auch als Erwachsenem leichter fallen, sowohl die eigenen Rechte wahrzunehmen als auch die Rechte anderer zu achten.

 

Der südliche Sudan war über zwei Jahrzehnte Schauplatz eines grausamen Bürgerkrieges. In kaum einem Land ist das Aufwachsen für Kinder so schwierig. Es gibt kaum intakte Gesundheitseinrichtungen oder Schulen. Unzähligen Kindern werden so ihre Rechte auf Gesundheit und Bildung verwehrt.
Besonders Mädchen sind benachteiligt. Nur jedes Fünfte geht zur Schule, nur jedes Hundertste erreicht einen Abschluss. 500.000 Mädchen im Grundschulalter besuchen keinen Unterricht. UNICEF hilft bei der Einrichtung von Dorfschulen speziell für Mädchen und schafft Bildungsangebote für besonders benachteiligte Kinder.

UNICEF

 

Zur Konzeption des Heftes

Der Menschenrechtsbildung kommt in den Bildungsplänen des Landes Baden-Württemberg in allen Schularten und vor allem in den Fächern Geschichte, Gemeinschaftskunde und Ethik eine große Bedeutung zu. In Deutschland gibt es rund 160 UNESCO-Projektschulen, die sich in einer Selbstverpflichtung vorgenommen haben, das UNESCO-Ziel einer Erziehung zu internationaler Verständigung und Zusammenarbeit im schulischen und außerschulischen Bereich zu unterstützen. Auch hierbei spielt die Menschenrechtsbildung eine wichtige Rolle.

Im Zentrum der schulischen Menschenrechtsbildung stehen die Entwicklung der Menschenrechte, ihr universaler Geltungsanspruch, der Zusammenhang von demokratischer und rechtsstaatlicher Grundordnung mit Menschenrechten sowie die Möglichkeiten zum Schutz von Menschenrechten. Das vorliegende Themenheft von Politik & Unterricht kann nur einen Teil dieser Aspekte berücksichtigen. Schon aus Platzgründen und mit Verweis auf die Behandlung der Thematik in den gängigen Schulbüchern kann die historische Dimension der Erkämpfung und Durchsetzung der Menschenrechte hier nicht behandelt werden. Dasselbe gilt für den Zusammenhang von Demokratie und Menschenrechten, der ja gerade für Deutschland und seine Geschichte mit der NS- und der SED-Diktatur von zentraler historischer und aktueller Bedeutung ist.

Das Heft legt den Schwerpunkt bewusst auf die aktuelle Problematik der Menschenrechte und auf die Perspektive von Kindern und Jugendlichen. Es setzt sich mit Menschenrechten in dreifacher Hinsicht auseinander: In einem ersten Baustein behandelt es Menschenrechte und vor allem Kinderrechte im Alltag. In einem zweiten Baustein geht es auf die Verletzungen und auf den Schutz der Menschenrechte weltweit ein. In einem dritten Baustein zeigt es schließlich Möglichkeiten des Menschenrechtsengagements in der Praxis auf. Das Heft begnügt sich nicht mit der Klage über Menschenrechtsverletzungen, sondern legt Wege offen, wie die Menschenrechte einzufordern und zu verwirklichen sind. Die folgende Einleitung versteht sich, angelegt als ein Katalog häufig gestellter Fragen (Frequently Asked Questions), als Überblick für die Lehrenden. Daran knüpfen die vornehmlich handlungs- und praxisorientierten Materialien an.

 

Der afghanische Junge Juma Khan sucht unter einer Decke Schutz vor der winterlichen Kälte. Mehr als zwei Millionen Menschen, darunter viele Kinder, sind in den letzten Jahren aus Afghanistan ins benachbarte Pakistan, eines der ärmsten Länder der Welt, geflüchtet. Die Flüchtlinge suchen hier Schutz in UNHCR-Flüchtlingscamps. Für viele ist eine Rückkehr noch nicht möglich.

Der UNHCR unterstützt über 17 Millionen der geschätzten 40 Millionen Menschen weltweit, die vor Krieg, Verfolgung und massiven Menschenrechtsverletzungen geflohen sind oder sich, etwa als Vertriebene im eigenen Heimatland, in einer flüchtlingsähnlichen Situation befinden.

picture-alliance/dpa

 

Was sind Menschenrechte?

Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zustehen. Sie sind darauf ausgerichtet, die Würde jedes Menschen zu wahren, und weisen grundlegende Merkmale auf:

  • Menschenrechte sind angeboren und unveräußerlich: Sie stehen jedem Mensch »von Geburt an« zu und können weder erworben, verdient oder verliehen noch aberkannt oder verwirkt werden.

  • Menschenrechte sind egalitär: Sie stehen allen Menschen gleichermaßen zu, ohne Ansehen »der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder der sozialen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status«. Ihrer Natur nach lassen Menschenrechte keinerlei Diskriminierung zu.

  • Menschenrechte sind unteilbar: Sie bedingen sich wechselseitig und schützen in ihrer Gesamtheit die Würde des Menschen. Bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte bilden daher eine Einheit.

  • Menschenrechte sind universell: Ihrem Anspruch nach gelten Menschenrechte weltweit. Über Traditionen und kulturelle Eigenheiten hinweg beschreiben sie einen Grundbestand an Rechten, der für alle Menschen gelten soll.

 

Wer hat Menschenrechte?

Trägerinnen und Träger der Menschenrechte sind die einzelnen Menschen. Die Menschenrechte stellen das »autonome Individuum« in den Mittelpunkt und schützen es. Dementsprechend sind die Menschenrechte in der Regel als individuelle Rechte formuliert. Die gängige Formel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: »Jeder Mensch hat das Recht auf ...«. Selbst wenn spezielle Menschenrechtsabkommen auf einzelne Personengruppen, etwa auf Frauen und Kinder, bezogen sind, stellen Frauen- und Kinderrechte doch individuelle Menschenrechte dar, die den einzelnen Frauen und Kindern zustehen.

Daneben gibt es allerdings auch Bemühungen, zusätzlich Gruppen- oder Kollektivrechte in internationalen Abkommen zu verankern, mittels derer beispielsweise ganze Völker oder Minderheiten geschützt werden sollen. Kollektivrechte im eigentlichen Sinne sehen dabei nicht nur spezielle Rechte für die einzelnen Angehörigen einer Gruppe vor, sondern erheben die Gruppe (Volk, Minderheit usw.) als solche zum Träger von Menschenrechten. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker stellt ein solches Kollektivrecht dar, dessen inhaltliche Bestimmung und praktische Ausgestaltung jedoch strittig diskutiert werden.

 

Wo sind die Menschenrechte niedergelegt?

Die Menschenrechte lassen sich als Natur- oder Vernunftrechte philosophisch begründen und stellen als solche grundlegende ethische oder moralische Standards dar. Sie sind darüber hinaus aber auch in Verfassungen (als Grundrechte) und in internationalen Menschenrechtsverträgen verankert und haben als solche den Charakter »positiver« Rechte. Die Menschenrechte sind dabei immer auch Produkt der Geschichte. Sie wurden mühsam erstritten und sind nach und nach aus den Kämpfen der Menschen um Emanzipation hervorgegangen, und zwar vor dem Hintergrund sich verändernder Lebensbedingungen sowie schlimmer Erfahrungen von Unterdrückung und Diskriminierung.

Die Menschenrechte fanden bereits Eingang in die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in die Verfassungen einiger nordamerikanischer Einzelstaaten, allen voran die Virginia Bill of Rights von 1776, sodann in die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 und in die amerikanische Bill of Rights von 1791. Diese »Gründungsdokumente« des Menschenrechtsschutzes hatten maßgeblichen Einfluss auf die Verfassungsentwicklung in Amerika und Europa. Doch erst im 20. Jahrhundert kam es zu internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte. Vor allem als Reaktion auf die beiden Weltkriege und den Terror des Nazi-Regimes erfolgte die Verankerung der Menschenrechte im Völkerrecht.

Der moderne universelle Menschenrechtsschutz beginnt mit der UN-Charta von 1945. Sie sieht zwar noch keinen Menschenrechtskatalog vor, verpflichtet sich aber u.a. dem Ziel, die Achtung vor den Menschenrechten zu fördern und zu festigen. Diesem Ziel dienen die Instrumente des heutigen universellen Menschenrechtsschutzes (siehe Schaubild). Die wichtigsten sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (kurz: UN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt). Zusammen mit der AEMR bilden die beiden UN-Pakte eine Art »Internationale Menschenrechtscharta«, die als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann. Hierzu gehören auch weitere, spezielle UN-Menschenrechtskonventionen.

 

Universelle Menschenrechtsinstrumente – eine Auswahl

Jahr 

Instrument 

in Kraft seit

1948 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution der UN-Generalversammlung) 

1948

1966 

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi-nierung 

1969

1966 

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 

1976

1966 

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 

1976

1979 

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 

1981

1984 

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 

1987

1989 

Übereinkommen über die Rechte des Kindes 

1990

1990 

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien 

2003

1998 

Statut des Internationalen Strafgerichtshofes 

2002

Die Dokumente finden sich u.a. in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, 4. Aufl. Bonn 2004.

 

Hinzu kommen Menschenrechtsabkommen, die den Menschenrechtsschutz auf regionaler Ebene, beispielsweise in Europa, ausgestalten. Im Rahmen des Europarates, in dem sich mittlerweile 46 Staaten (2005) zusammengeschlossen haben, sind hier vor allem die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie die Europäische Sozialcharta zu nennen. Letztere wurde allerdings nur von einem Teil der Europaratsmitglieder ratifiziert. Auch die Europäische Anti-Folterkonvention ist von großer Bedeutung. Auf der Ebene der Europäischen Union besteht seit 2000 zudem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Bestandteil des noch zu ratifizierenden europäischen Verfassungsvertrags sein soll. Allerdings bezöge sich der Anwendungsbereich der Charta vornehmlich auf die Organe und Einrichtungen der EU und würde für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts von Belang sein.

Darüber hinaus sind zahlreiche Menschenrechte auch als »Grundrechte« in den Verfassungen der Nationalstaaten verankert. Der Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes beinhaltet beispielsweise eine Reihe bürgerlicher und politischer Menschenrechte. Diese sind teils als Jedermanns-Rechte (»Menschenrechte« im engen Sinne gemäß Grundgesetz) formuliert, teils als Bürgerrechte, die nur deutschen Staatsbürgern garantiert sind (z.B. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit). Auf soziale Menschenrechte verzichtet das Grundgesetz – mit Ausnahme etwa des Schutzes der Familie und einzelner freiheitlicher Aspekte sozialer Menschenrechte (Berufsfreiheit, Privatschulfreiheit usw.) – fast vollständig. Weiterreichende soziale Rechte lassen sich allenfalls mittelbar aus dem Grundgesetz ableiten (Menschenwürde, Gleichheitsgrundsatz, Sozialstaatsprinzip usw.). Das heißt allerdings nicht, dass hier zu Lande keine sozialen Menschenrechte umgesetzt würden. Doch die Verwirklichung dieser Rechte erfolgt weit gehend auf Grundlage einfacher Gesetze (Stichwort: Sozialgesetzgebung). Die Verfassungen einiger anderer Länder, wie etwa der Republik Südafrika, haben hingegen nicht nur bürgerliche und politische, sondern auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in ihre Grundrechtskataloge aufgenommen und damit unter besonderen Schutz gestellt.

 

Ein Mädchen im Slumviertel »La Cumbre del Paradiso« (Paradieshügel) in Caracas. Der kubanische Arzt Angel Baro versucht hier, in der ärmsten Gegend Venezuelas, seit Jahren zusammen mit Kollegen einen nationalen Gesundheitsplan umzusetzen. Dazu gehört u.a. die Versorgung der Familien mit fließendem Wasser. Die Verfügbarkeit von und der Zugang zu sauberem Wasser sind Kernbestandteile des verstärkt eingeforderten Menschenrechts auf Wasser.

picture-alliance/dpa

 

Welche Arten von Menschenrechten gibt es?

Gemeinhin werden drei »Generationen« von Menschenrechten unterschieden. Um das Zusammenwirken der Menschenrechte zu verdeutlichen und Hierarchisierungen zu vermeiden, wäre es eigentlich sinnvoller, von »Dimensionen« statt von »Generationen« der Menschenrechte zu sprechen. Doch hat sich der Begriff der »Generationen« eingebürgert.

  • Rechte der ersten »Generation« bezeichnen die klassischen bürgerlichen und politischen Freiheits- und Beteiligungsrechte, wie sie seit der Französischen Revolution ausformuliert wurden. Sie sind u.a. in dem gleichnamigen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) oder auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt. Der Zivilpakt umfasst ein allgemeines Diskriminierungsverbot und absolut geltende Abwehr- und Schutzrechte (Recht auf Leben, Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit), die von elementarer Bedeutung für den Schutz der Menschenwürde sind, sodann weitere bürgerliche Freiheits- und politische Beteiligungsrechte (persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Religions-, Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit usw.) sowie Justizgrundrechte (Gleichheit vor dem Gesetz, Unschuldsvermutung, faires Verfahren usw.).

  • Rechte der zweiten »Generation« umfassen hingegen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: wsk-Rechte oder soziale Menschenrechte), die seit dem 19. Jahrhundert im Gefolge der Industriellen Revolution entstanden sind. Zentraler Bezugspunkt dieser Rechte ist der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt), der u.a. die Rechte auf Arbeit, soziale Sicherheit, Ernährung, Wohnen, Gesundheit, Bildung verankert. Lange Zeit wurden diese Rechte nicht als »echte« Menschenrechte, sondern eher als politische Zielvorgaben angesehen, die – im Unterschied zu bürgerlich-politischen Rechten – juristisch nicht hinreichend bestimmbar und gerichtlich kaum überprüfbar (»justiziabel«) seien. Seit den 1990er-Jahren gibt es jedoch gerade auch auf UN-Ebene ernsthafte Bemühungen, den Inhalt und die Verletzung sozialer Menschenrechte zu konkretisieren und justiziabel zu machen. Inzwischen haben auch einige nationale Gerichte wegweisende Urteile zu einzelnen sozialen Menschenrechten gesprochen.

  • Rechte der dritten »Generation« schließlich sind jüngeren Datums und bezeichnen vergleichsweise allgemeine, abstrakte und überwölbende Rechte wie etwa das Recht auf Entwicklung, Frieden oder saubere Umwelt. Solche Rechte sind allerdings noch kaum kodifiziert. Sie finden sich in verschiedenen rechtlich nicht bindenden UN-Deklarationen sowie in der »Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker«. Am bedeutendsten ist hierunter das nach wie vor umstrittene Recht auf Entwicklung. Gemäß der unverbindlichen UN-Deklaration zum Recht auf Entwicklung (1986) stellt es ein unveräußerliches Menschenrecht dar, »... kraft dessen alle Menschen und Völker Anspruch darauf haben, an einer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll entwickelt werden können, teilzuhaben«.

 

Wen verpflichten die Menschenrechte?

Die Staaten tragen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Völkerrecht vornehmlich ein Staatenrecht ist. In Form internationaler Menschenrechtsabkommen verpflichten sich die Staaten gegenseitig dazu, die Menschenrechte der Einzelpersonen zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Staaten und ihre Organe (wie Polizei, Militär usw.), die vielerorts hauptverantwortlich für Menschenrechtsverletzungen sind, dürfen demnach die Menschenrechte nicht (mehr) selbst verletzen. Zugleich haben sie gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte zu schützen und umzusetzen. Erstrebenswert ist es, dass die Staaten die Menschenrechte als Grundrechte in ihren jeweiligen Verfassungen verankern und damit einen besonderen Freiheits- und Schutzbereich der einzelnen Menschen gegenüber dem Staat abstecken.

In jüngster Zeit mehren sich zudem Stimmen, die nicht nur die Staaten, sondern auch internationale Finanzorganisationen (wie etwa die Weltbank) und private Akteure (vor allem Wirtschaftsunternehmen) zur Achtung der Menschenrechte verpflichten. Zwar sind diese im streng völkerrechtlichen Sinne nicht oder nur bedingt an internationale Menschenrechtsstandards gebunden, doch der gesellschaftspolitische Druck ist groß. In den vergangenen Jahren häuften sich Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen u.a. bei der Förderung und dem Handel von Rohstoffen (Erdöl, Diamanten usw.) sowie gegen die Arbeitsbedingungen an den Produktionsstätten internationaler Wirtschaftskonzerne in den Ländern des Südens. Damit einher gingen Kampagnen für die Verpflichtung von Unternehmen auf bestimmte Verhaltensregeln, etwa in der Bekleidungs-, der Teppich- und der Blumenindustrie, der Spielzeugbranche, der Kaffeewirtschaft sowie in der Erdölindustrie. Inzwischen gibt es eine Reihe freiwilliger Selbstverpflichtungen von Unternehmen, die allerdings noch keine rechtsverbindlichen Regelungen nach sich gezogen haben. Die menschenrechtliche Bindung der Wirtschaft ist eine große Herausforderung für die Zukunft.

 

Haben die einzelnen Menschen auch Menschenpflichten?

Unserem Rechtsverständnis zufolge gehören zu Rechten unweigerlich auch Pflichten. Auch Menschenrechte kennen ein solches wechselseitiges Verhältnis. Allerdings sind hier vornehmlich die einzelnen Menschen die Träger der Menschenrechte und die Staaten die Träger der Pflichten. Unmittelbare völkerrechtliche Grundpflichten des Einzelnen ergeben sich lediglich aus dem Verbot der Mitwirkung an schwersten internationalen Verbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen des Angriffskrieges). Ansonsten kennt das Völkerrecht, da es vornehmlich ein Staatenrecht ist, im Unterschied zum nationalen Recht kaum Pflichten des Einzelnen.

Das heißt allerdings nicht, dass die einzelnen Menschen ihrer Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft entbunden sind. »Jedermann hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist« (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 29 Abs. 1). Eine inhärente Pflicht der Menschenrechte für den Einzelnen besteht bereits darin, die Menschenwürde und die Menschenrechte anderer Personen zu achten und die eigenen Rechte nicht auf Kosten der Rechte anderer wahrzunehmen. Der Respekt vor den Menschenrechten fängt bereits in unserem Alltag an. Erziehung, Moral und nationales Recht beinhalten entsprechende Regeln des Zusammenlebens.

 

Ist die Inanspruchnahme der Menschenrechte an die Erfüllung von Pflichten gebunden?

So wichtig der Zusammenhang zwischen Rechten und Pflichten ist, so darf daraus nicht gefolgert werden, dass die Inanspruchnahme von Menschenrechten rechtlich an die Erfüllung bestimmter gesellschaftlicher Pflichten durch den Einzelnen gebunden sein soll. Wer die Menschenrechte generell unter den Vorbehalt sozialer Pflichterfüllung stellt, weicht den Menschenrechtsschutz auf. Bezeichnenderweise ist es gängige Praxis von Diktatoren, unter Hinweis auf – oft willkürlich gesetzte – Gemeinschaftspflichten grundlegende Freiheitsrechte des Einzelnen einzuschränken. Menschenrechte sollen aber vorbehaltlos gültig sein und dürfen nur unter Ausnahmebedingungen eingeschränkt werden. Jeder Mensch hat also Menschenrechte, unabhängig davon, ob er seine gesellschaftlichen Pflichten erfüllt. Um ein extremes Beispiel zu nennen: Auch Gewaltverbrecher, die offenkundig Recht und Moral verletzen, haben Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde und ihrer Menschenrechte. Dementsprechend haben sie in demokratischen Rechtsstaaten beispielsweise Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren, dürfen nicht gefoltert werden und haben Zugang zu angemessener Ernährung und medizinischer Versorgung.

 

Können Menschenrechte eingeschränkt werden?

Einige besonders wichtige Menschenrechte, wie das Verbot der Folter oder der Sklaverei, gelten absolut und dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Andere Menschenrechte hingegen lassen unter bestimmten, sachlich qualifizierten und legitimen Gründen Einschränkungen zu. Zulässige Eingriffszwecke können in einer demokratischen Gesellschaft die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung strafbarer Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer sein. Die Eingriffe dürfen jedoch nicht willkürlich, sondern müssen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, gut begründet sein und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. So kann beispielsweise das Versammlungsrecht eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Versammelten Gewalttaten begehen werden. Auch gibt es die grundsätzliche Möglichkeit der Beschränkung bestimmter politischer Tätigkeiten von Ausländerinnen und Ausländern. Über die Zulässigkeit der Einschränkung von Grund- bzw. Menschenrechten entscheiden in Zweifels- oder Streitfällen entsprechende Gerichte, bei uns etwa das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

 

Gelten die Menschenrechte auch in Notlagen und Krisenzeiten?

In ausgesprochenen Notlagen – allen voran in einem Krieg – kann der Staat, soweit unbedingt erforderlich, Maßnahmen treffen, die von den Menschenrechten abweichen, was mehr ist, als die Rechte einzuschränken. Entsprechende Derogations- oder Notstandsklauseln finden sich beispielsweise im UN-Zivilpakt (Art.4 Ziffer2) oder in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.15). »Abweichungen« müssen freilich das Diskriminierungsverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten.

Auch gibt es absolut gültige, »notstandsfeste« Menschenrechte, die auf keinen Fall verletzt werden dürfen. Hierzu zählt die Europäische Menschenrechtskonvention das Recht auf Leben (mit Ausnahme von Todesfällen infolge »rechtmäßiger« Kriegshandlungen), das Verbot der Folter, der Sklaverei sowie rückwirkender Strafgesetze. Der UN-Zivilpakt zählt zusätzlich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit jeder Person sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den notstandsfesten Menschenrechten. In Kriegszeiten ist zudem das humanitäre Völkerrecht zu beachten, das eigens für solche Situationen geschaffen wurde. Es ist in den so genannten Genfer Konventionen festgehalten, stellt ein Schutzrecht für die Zivilbevölkerung und die Kriegsführenden dar und gilt für »Freund und Feind« gleichermaßen.

 

Andere Kulturen – andere Rechte?

Kommt den Menschenrechten weltweite, kulturunabhängige Geltungskraft zu? Oder sind sie eine »westliche« Erfindung, die nur beschränkt auf andere Kulturen anwendbar ist? Haben Kritiker Recht, die hinter der Forderung der weltweiten Geltung der Menschenrechte westlichen »Kulturimperialismus« vermuten? Der Vorwurf des Kulturimperialismus wird durch das Misstrauen genährt, mächtige westliche Staaten würden unter dem Deckmantel der Menschenrechte handfeste Macht- und Interessenpolitik betreiben. Hinzu kommt die diffuse Angst vieler »Traditionalisten«, dass der moderne, individualistische Lebensstil des Westens durch die vorbehaltlose Geltung liberaler Freiheitsrechte befördert werden könnte. Die Einwände sind ernst zu nehmen, selbst wenn sie mitunter von machthungrigen Politikern vorgebracht und benutzt werden, die kulturelle Besonderheiten vorschieben, um die Bevölkerung und die Opposition ihres eigenen Landes zu unterdrücken. Um das Misstrauen abzubauen, sind zunächst Kohärenz in der Menschenrechtspolitik des Westens und ein offener, kritischer Dialog über die Universalität der Menschenrechte notwendig.

Die Menschenrechte in der heutigen Form haben zwar ihren historischen Ursprung im Westen, bieten aber vielerlei Anknüpfungspunkte für andere Kulturen, in denen ebenfalls Vorstellungen menschlicher Würde und daraus abgeleitete moralische Verhaltensregeln entwickelt wurden. Nicht zuletzt die europäische Geschichte der Menschenrechte zeigt, dass eine kritische Vermittlung zwischen »modernen« Menschenrechten und althergebrachter Tradition möglich ist. Die Menschenrechte sind, was oft übersehen wird, kein selbstverständlicher Teil der abendländischen Tradition. Auch in Europa mussten sie gegen vielerlei Widerstände erkämpft werden. Ebenso wie die Menschenrechtsidee gehört daher auch der Widerstand gegen die Menschenrechte zur jüngeren europäischen Geschichte.

Auch andere Weltregionen bieten Ansatzpunkte für eine kritische Vermittlung zwischen Menschenrechten und kultureller bzw. religiöser Tradition. Wo die Chancen und Grenzen einer solchen Vermittlung liegen, ist jeweils auszuloten. Wichtig ist aber, dass die Durchsetzung der Menschenrechte nicht darauf abzielt, Kulturen zu zerstören, sondern diese im Sinne der Menschenrechte zu verändern. Es geht um die Integration der Menschenrechte in sich verändernde und sich öffnende Kulturen, was in der Regel nicht ohne Widerstände erfolgt. Die Impulse zur Veränderung gehen dabei jedoch nicht notwendigerweise vom »Westen« aus, sondern entstehen oft im Innern der jeweiligen Gesellschaften. Menschenrechte entfalten weltweite Wirkung, weil sie in allen Kulturen der Unterdrückung und Diskriminierung entgegenwirken und die Rechte des einzelnen Menschen stärken. Und hieraus begründet sich letztlich auch ihr Universalitätsanspruch. Völkerrechtlich findet er seinen Ausdruck in den internationalen Menschenrechtsabkommen, die der ganz überwiegende Teil der Staaten in der Welt ratifiziert hat und die es von den jeweiligen Staaten umzusetzen gilt.

 

Sind Menschenrechte ein »Papiertiger«?

Allen Menschenrechtsabkommen zum Trotz werden weltweit Menschenrechte mit Füßen getreten. Das krasse Missverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist ein häufig gebrauchtes Argument gegen die Menschenrechte. Die weltweite Missachtung der Menschenrechte wird auch von Kindern und Jugendlichen hier zu Lande wahrgenommen, meist vermittelt über die Medien. So stellt sich vielen die Frage, was die Menschenrechte wert sind, wenn sie ständig missachtet und verletzt werden. Im Grunde zielt die Kritik dabei weniger auf die Menschenrechte an sich ab als vielmehr auf das Fehlen wirksamer und zwingender Kontroll- und Vollstreckungsmittel, um die Menschenrechte durchzusetzen.

Tatsächlich weist der internationale Menschenrechtsschutz große Lücken auf. Er verfügt über keine dem nationalen Recht vergleichbare Zwangsmittel. Staaten, die die Menschenrechte systematisch verletzen, können kaum zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind die Vertragsstaaten von Menschenrechtsabkommen verpflichtet, über ihr Tun Rechenschaft abzulegen (Berichtspflicht). Auch können gegen staatliche Menschenrechtsverletzungen mitunter Untersuchungen eingeleitet oder Beschwerden von anderen Staaten (Staatenbeschwerden) oder betroffenen Einzelpersonen (Individualbeschwerden) vorgebracht werden. Doch letztlich können die Staaten nicht zu einem menschenrechtskonformen Handeln gezwungen werden, weil auf internationaler Ebene eine entsprechende Vollstreckungsgewalt fehlt. Die Vereinten Nationen verfügen über keine »Weltpolizei« und können gemäß der UN-Charta nur dann Zwangsmaßnahmen gegen Staaten verhängen, wenn diese den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen. Bislang wurden aber nur in wenigen Fällen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb eines Staates als eine solche Bedrohung gewertet und mit Embargos oder – was nicht unproblematisch ist – mit militärischen Zwangsmaßnahmen belegt. Im Großen und Ganzen ist der internationale Menschenrechtsschutz darauf angewiesen, dass sich Staaten an ihre völkerrechtlichen Selbstverpflichtungen halten und mit der Staatengemeinschaft zusammenarbeiten.

 

Der Internationale Strafgerichtshof

Im Juli 1998 nahmen 120 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Vertrag über den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) an. Sechzig Ratifikationen wurden am 11. April 2002 erreicht und sogar überschritten, als zehn Mitgliedstaaten gleichzeitig ihre Ratifikationsurkunden in New York hinterlegten und damit das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes am 1. Juli 2002 in Kraft treten konnte. Derzeit (Mai 2005) haben 98 Staaten den Vertrag über den IStGH ratifiziert. Die USA, Russland und China gehören nicht dazu. Der Sitz des Gerichts ist Den Haag in den Niederlanden.

Für was ist der IStGH zuständig?
Der Gerichtshof soll nicht Staaten, sondern Einzelpersonen für die nach Ansicht der internationalen Staatengemeinschaft schwerwiegendsten Verbrechen zur Verant-wortung ziehen, nämlich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord sowie schließlich für das Verbrechen der Aggression.

Wer arbeitet im IStGH?
Am IStGH sind 18 Richterinnen und Richter tätig, die von den Vertragsstaaten gewählt werden. Sie müssen Fachwissen im Bereich Straf- und Strafverfolgungsrecht, Völkerrecht sowie spezielles Wissen über geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder nachweisen. Sie sollen ihre Arbeit unabhängig von ihren Entsendestaaten erledigen. Diese Staaten dürfen die Richterinnen und Richter nicht bei der Ausübung ihres Amtes beeinflussen.

Mit der Einführung des Chefanklägers hat sich der IStGH ein Instrument geschaffen, das eigenständig Ermittlungen durchführen kann, um Vorwürfe von schweren Menschenrechtsverletzungen zu überprüfen und gegebenenfalls zur Anklage zu bringen. Der erste auf neun Jahre gewählte Chefankläger ist der argentinische Völkerrechtler Luis Moreno Ocampo (seit April 2003). Richter und Ankläger werden nur von Staaten gewählt, die den Vertrag ratifiziert haben.

Wie kommen die Fälle vor den IStGH?
Strafrechtsfälle können auf dreierlei Weise vor den IStGH gebracht werden. Dem Gericht kann eine Sachlage durch einen Mitgliedstaat oder durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Untersuchung vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Ankläger des IStGHs aufgrund von Informationen von Opfern, nichtstaatlichen Organisationen und anderen zuverlässigen Quellen eine Ermittlung einleiten. Bei seiner Ermittlungsarbeit und strafrechtlichen Verfolgung von Strafrechtsfällen ist der IStGH auf staatliche Kooperation angewiesen. Der IStGH verfügt über keine eigene Polizei und arbeitet mit den jeweiligen nationalen Behörden zusammen.

Wer kann vor den IStGH gebracht werden?
Die Gerichtsbarkeit des IStGH erstreckt sich auf Straftaten, die von Staatsbürgern der ratifizierenden Staaten bzw. auf dem Hoheitsgebiet dieser Staaten begangen wurden. Ungeachtet ihrer zivilen, militärischen oder amtlichen Stellung kann das Gericht jede Person, die solche Straftaten zu verantworten hat, vor Gericht stellen.

Wer finanziert den IStGH?
Die Vertragsstaaten zahlen Beiträge, die sich am Zahlenschlüssel der Mitgliedsbeiträge an die Vereinten Nationen orientieren. Darüber hinaus können Regierungen, internationale Organisationen, Einzelpersonen u.a. freiwillige Beiträge leisten. Deutschland ist größter Beitragszahler und gehörte von Anfang an zu den wichtigsten Unterstützern des Gerichtshofes.

Gertrud Gandenberger

 

Völlig zahnlos ist der vermeintliche »Papiertiger« dennoch nicht: Auch Selbstverpflichtungen können Bindungskraft entfalten, zumal die Weltgemeinschaft die Staaten »beim Wort nimmt«. Regierungen, die sich den Menschenrechten verpflichtet haben, werden an ihrem Tun gemessen und kritisiert. Bereits die Veröffentlichung und das Anprangern staatlicher Menschenrechtsverletzungen entfalten im Sinne eines »Beschämens« und »Bedrängens« Wirkung. Keine Regierung möchte offen als Unrechtsregime dastehen. Selbst wenn sich Großmächte wie China, die systematisch Menschenrechte verletzen, öffentlichen Verurteilungen durch die UN-Menschenrechtskommission entziehen, ist die öffentliche Kritik ein wichtiges Mittel im Kampf für die Menschenrechte. Kommen auf menschenrechtsverletzende Staaten noch finanzielle Nachteile hinzu – etwa durch die Kürzung von Entwicklungshilfe oder wirtschaftliche Sanktionen durch einzelne Staaten oder die Staatengemeinschaft – wird dieser Druck verstärkt. Gleichzeitig können positive Maßnahmen ergriffen werden, um die Menschenrechte und die Menschenrechtsbewegungen innerhalb der jeweiligen Staaten zu stärken und um diesen internationales Gehör zu verleihen. Der Arbeit nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international, Terre des Hommes, FIAN International und vielen anderen kommt hierbei große Bedeutung zu.

 

Wie können Menschenrechtsverbrecher bestraft werden?

Jeder Staat ist verpflichtet, Menschenrechtsverbrechen im eigenen Lande zu verfolgen und zu bestrafen. Für die Bestrafung der Täter sind daher eigentlich die Gerichte des jeweiligen Landes zuständig. Doch nicht selten gelingt es Menschenrechtsverbrechern straflos auszugehen, indem sie in den Genuss politischer Amnestien kommen oder sich mit Hilfe politischen Einflusses und Geldes dem Zugriff einer schwachen oder korrupten Justiz entziehen. In Lateinamerika hat sich hierfür der Begriff der »Straflosigkeit« (impunidad) eingebürgert.

Bleibt das nationale Rechtssystem untätig oder versagt es, ist es international kaum möglich, die Verbrecher zu bestrafen. Eine Ausnahme stellen hier schwerste Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskriege dar. Solche Fälle können von dem 2002 errichteten Internationalen Strafgerichtshof aufgegriffen werden. Das Gericht ist die erste ständige internationale Rechtsinstanz, die Einzelpersonen für schwerste Menschenrechtsverbrechen verurteilen kann. Zuvor gab es einzelne Ad-hoc-Gerichte, die – bezogen auf bestimmte Zeiträume und Staaten – solche Verbrechen ahndeten. Neben den Militärgerichtshöfen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg sind hier die Internationalen Strafgerichtshöfe zu Jugoslawien und Ruanda die bekanntesten Beispiele.

Hinzu kommt, dass Menschenrechtsverbrecher, die in ihrem eigenen Land straflos bleiben, sich unter bestimmten Bedingungen vor nationalen Gerichten anderer Staaten verantworten müssen. All diese Maßnahmen setzen jedoch voraus, dass Menschenrechtsverbrecher, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, auch gefasst und ausgeliefert werden.

 

Gibt es auch Rückschritte in der Entwicklung der Menschenrechte?

Die Entwicklung der Menschenrechte verläuft nicht geradlinig. Den Fortschritten in einem Bereich – wie etwa den sozialen Menschenrechten – stehen mitunter Rückschritte in anderen Bereichen gegenüber. Noch immer werden in weiten Teilen der Welt, auch nach dem Untergang der Sowjetunion und des »Ostblocks«, auch nach dem Verschwinden zahlreicher Diktaturen in Lateinamerika und in anderen Teilen der Welt, die Menschenrechte mit Füßen getreten. Die Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA und weitere Terrorakte weltweit stellten schwerste Menschenrechtsverbrechen dar. Aber auch der Kampf gegen den internationalen Terrorismus geriet mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten in Konflikt. Unter Verweis auf die Gefahren des Terrorismus wurde in zahlreichen Ländern die rechtsstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns unzulässig eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. In extremen Fällen kam es sogar zu willkürlichen Tötungen, Massenverhaftungen, Inhaftierungen ohne Anklage und Gerichtsverfahren sowie Folterungen und Misshandlungen.

Selbst Demokratien, die ihrer Natur nach die Menschenrechte schützen, sind nicht vor Menschenrechtsverletzungen gefeit. So haben Staaten wie die USA oder Großbritannien, die sich auf eine lange demokratische und freiheitliche Tradition berufen, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung das Völkerrecht und international anerkannte Menschenrechte teilweise verletzt. Auf massive internationale Kritik stießen beispielsweise die Inhaftierung mehrerer hundert Terrorismusverdächtiger und Taliban-Kämpfer auf einer US-Militärbasis in Guantánamo (Kuba), die in einem Zustand der Rechtlosigkeit gehalten werden, sowie die bekannt gewordenen Fälle von Folter und Misshandlungen im Irak durch britische und US-amerikanische Soldaten. Mit diesen Menschenrechtsverletzungen steht nicht zuletzt die Glaubwürdigkeit der demokratischen westlichen Führungsmächte auf dem Spiel. Allerdings ist auch zu betonen, dass gerade in Demokratien weitaus eher solche Menschenrechtsverletzungen durch rechtsstaatliche und öffentliche (Medien-)Kontrollen aufgedeckt und die Täter bestraft werden als in nichtdemokratisch regierten Staaten.


 


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