Zeitschrift 

 

Menschenrechte

Rechte für dich - Rechte für alle!

 

 

Heft 2/2005, 
Hrsg.: LpB



 

Inhaltsverzeichnis

Baustein A


Menschenrechte im Alltag –
Speziell Kinderrechte

Wir alle haben von Geburt an Menschenrechte. Um diese auch erfahrbar zu machen, ist es nötig, sie zu kennen und sich ihrer Bedeutung bewusst zu sein. Wichtiger Bestandteil der Menschenrechtsbildung ist die Förderung und Stärkung des Menschenrechtswissens und -bewusstseins. Ansatzpunkt, zumal für Jugendliche, ist hierbei die eigene Lebenswelt.

 

Unterrichtspraktische Hinweise

Die Aufgabe, eine Prioritätenliste einzelner menschenrechtlicher Forderungen zu erstellen (A1), ermöglicht eine einführende Diskussion über die individuelle Bewertung einzelner Rechte durch die Schülerinnen und Schüler sowie über die Unteilbarkeit der Menschenrechte. Während der Übung erfahren die Jugendlichen, wie schwierig es ist, Menschenrechte gegeneinander zu gewichten. Sie werden sich ihrer eigenen Werthaltungen bewusst, lernen diese zu äußern und gegenüber anderen zu vertreten. Sie üben mit abweichenden Meinungen offen und tolerant umzugehen.

 

Kinderarbeit – Versuch einer Definition

Kinderarbeit zu definieren ist schwierig. Weltweit üben Kinder Tätigkeiten mit unterschiedlichen zeitlichen, körperlichen, psychischen und moralischen Belastungen aus. Kinder können gefährliche und ausbeuterische, aber auch familiäre und gesellschaftlich notwendige Arbeit verrichten. Kindheit bedeutet im westlichen Verständnis, vor Arbeit geschützt und mit dem Recht auf Fürsorge und Bildung durch die Erwachsenen ausgestattet zu sein. Sie endet mit dem Eintritt in das Ausbildungs- und Berufsleben. Kindheit ist nach diesem Verständnis eine Schonzeit, die dem Lernen und der Vorbereitung auf das Erwachsenenleben dient. Dieses Verständnis von Kindheit teilen jedoch nicht alle Kulturen. Eine Differenzierung bei der Definition von Kinderarbeit ist notwendig, um eine sachliche Diskussion über Kinderarbeit zu führen und um Problemlösungsstrategien entwickeln zu können.

Eine Unterscheidung bietet die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) mit den Begriffen »child work« für normale Kinderarbeit und »child labour« für ausbeuterische Kinderarbeit an. Grundsätzlich umfasst der Begriff der Kinderarbeit der IAO jede wirtschaftliche Tätigkeit einer Person unter 15 Jahren, unabhängig davon, ob sie unselbstständig oder selbstständig, bezahlt oder als unbezahlt mithelfendes Familienmitglied arbeitet. Unter »normaler« Kinderarbeit (child work) sind Tätigkeiten wie die Mithilfe von Kindern im Haushalt oder die unbezahlte Arbeit in einem Familienbetrieb zu verstehen. Diese Arbeiten sind für die psychosoziale Integration der Kinder in die Familie und die Gesellschaft förderlich, so die IAO. Unter anderem dienen sie der Weitergabe nützlicher Fähigkeiten von einer Generation zur anderen. Zudem lernen die Jugendlichen Verantwortung zu übernehmen. Kinder sind so als Handelnde in der Gesellschaft aktiv. Freilich dürfen die ausgeübten Tätigkeiten nicht gefährlich sein und müssen Raum und Zeit für Schule und Freizeit geben. Auch leichte Arbeiten außerhalb des familiären Rahmens fallen noch darunter.

Als »child labour« bezeichnet die IAO Beschäftigungen, bei denen Kinder lohnabhängige oder selbstständige Tätigkeiten verrichten, um ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Familie zu bestreiten, die sich zwangsläufig nachteilig auf die Entwicklung, die Gesundheit und die Schulsituation der Kinder auswirken. »Child labour« steht für gefährliche und ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. das Arbeiten in Kohlebergwerken in Kolumbien oder in Gerbereien in Kairo, wo die Kinder giftige Dämpfe einatmen, und Arbeiten, bei denen die Kinder zwangsläufig in ihrer psychosozialen Entwicklung geschädigt werden, wie bei der Prostitution und der Schuldknechtschaft.

Deutschland hat die zwei grundlegenden IAO-Konventionen gegen Kinderarbeit und die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Nach dem deutschen Jugendschutzgesetz ist die gewerbliche Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Jugendlicher ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Kinder ab 13 Jahren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt. Das ist auf täglich höchstens zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auf höchstens drei Stunden eingeschränkt und gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Es müssen leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten sein, die sich weder auf die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder negativ auswirken oder ihren Schulbesuch beeinflussen. Erlaubt sind für mindestens 13 Jahre alte Kinder Tätigkeiten wie Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Erledigung von Einkäufen, Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, Handreichungen beim Sport und bei nichtgewerblichen Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen usw. Beschäftigungen im gewerblichen Bereich sind nicht zulässig, mit Ausnahme vom Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten. Weitere Arbeiten bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.

Gertrud Gandenberger

 

 

Der für Kinder und Jugendliche geschriebene Auszug »Kennst du deine Menschenrechte« (A2) ist an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) angelehnt. Die komplette Liste findet sich unter www.politikundunterricht.de/2_05/menschenrechte.htm.  

Die Liste erleichtert es, sich einen Überblick über die einzelnen Menschenrechte zu verschaffen. Auf Grundlage der Liste und mit zusätzlichen Arbeitsaufträgen setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit den beiden Leitfragen auseinander: Wo nimmst du dieses Recht in deinem Alltag in Anspruch? Was würde sich in deinem Leben ändern, wenn du dieses Recht nicht hättest? Mittels Rollenkarten üben sie auch, sich in die Lage anderer Personen hineinzuversetzen. Anhand der Übung lässt sich veranschaulichen, wie selbstverständlich wir im Alltag eine Vielzahl an Menschenrechten voraussetzen und nutzen. Alternativ oder ergänzend hierzu lässt sich die Übung A3 verwenden: Verschiedene Situationen hier zu Lande und in anderen Weltregionen sollen daraufhin diskutiert werden, ob es sich um Menschenrechtsverletzungen handelt und welche Rechte betroffen sind.

Die Karikaturen A4 beleuchten die menschenrechtliche Verantwortung im Nord-Süd-Verhältnis zwischen wirtschaftlich armen und reichen Ländern. Der Comic »Ich, Rassist?« (A5) und die Szenen »Menschenrechte im Alltag« (A6) verdeutlichen den Jugendlichen, dass Menschenrechtsschutz nicht nur Aufgabe staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen ist, sondern dass jeder und jede Einzelne aufgerufen ist, für die Rechte einzutreten. Dies erfordert das Wissen um die einzelnen Rechte, ein waches Bewusstsein für Menschenrechtsverletzungen und Zivilcourage im Alltag.

Die Unterrichtsmaterialien A7–A10 widmen sich dem Thema »Kinderrechte sind Menschenrechte«. Sie zeigen, dass Kinderrechte die Menschenrechte für die besonders schützenswerte Gruppe der Kinder und Jugendlichen konkretisieren. In A7 werden einzelne Rechte der Kinderrechtskonvention zur Diskussion gestellt. Dabei wird sichtbar, dass die Kinderrechtskonvention über die AEMR hinaus eine Reihe von Rechten beinhaltet, die eigens auf den Schutz der Kinder abzielen. Die Fotos in A8 knüpfen daran an. Die Lernenden sollen überlegen, welche Kinderrechte auf den Fotos verletzt werden. Wie wichtig die Kinderrechtskonvention ist, verdeutlichen die Kampagnenplakate von »Brot für die Welt« (A9) sowie die Grafik A10. Die beiden Materialien zeigen die Schutzwürdigkeit und die schlimme Lage vieler Kinder weltweit, und zwar in Bezug auf die Rechte auf Bildung, Arbeit, Wohnen, Gesundheit und Ernährung.

A11–A13 thematisieren Kinderarbeit. Mit den Fotos in A11 soll das komplexe Thema Kinderarbeit als Beispiel für die Verletzung von Kinderrechten aufgegriffen werden. Die Thesentabelle A12 regt an, darüber nachzudenken, was Kinderarbeit ist und welche Beschäftigungen darunter fallen. Die Übung greift zu Diskussionszwecken auch Beispiele für leichte Arbeiten aus der Lebenswelt Jugendlicher auf. Mit den Rechercheaufträgen A13 sollen sich die Lernenden in Gruppenarbeit das Thema unter unterschiedlichen Aspekten selbstständig erschließen und Ergebnisse präsentieren.


 

 


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