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Zeitschrift
Menschenrechte Rechte für dich - Rechte für alle!
Heft
2/2005, |
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Art. 1 der Antifolterkonvention Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/
Arbeitsaufträge zu B4–B5
Die Folterdrohung des Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner im Entführungsfall Metzler bleibt voraussichtlich ungestraft. Das Frankfurter Landgericht sprach den 61-Jährigen am Montag zwar schuldig, drohte eine Geldstrafe in Höhe von 10.800 Euro aber nur an. Dafür gilt eine Bewährungszeit von einem Jahr. Auch gegen den von Daschner beauftragten Beamten verhängte das Gericht eine derartige »Verwarnung mit Strafvorbehalt« in Höhe von 3.600 Euro. Mit dem Urteil blieb das Gericht unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Menschenrechtsorganisation amnesty international nannte den Spruch enttäuschend. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte die Entscheidung. Der 51 Jahre alte Vernehmungsbeamte hatte dem mittlerweile verurteilten Mörder Magnus Gäfgen am 1. Oktober 2002 auf Anweisung von Daschner mit ungekannten Schmerzen gedroht, falls er nicht das Versteck der Geisel Jakob von Metzler preisgebe. Gäfgen hatte daraufhin die Polizei zum Versteck des bereits toten Elfjährigen geführt. Das Vorgehen der Polizei sei durch kein Gesetz gedeckt und nicht zu rechtfertigen gewesen, sagte die Vorsitzende Richterin Bärbel Stock. Daschner habe unter anderem gegen die Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und das hessische Polizeigesetz verstoßen, das auch zur Abwehr von Gefahren ausdrücklich die Bedrohung von Gefangenen untersage. … Stock betonte die Verankerung des absoluten Folterverbots in der unantastbaren Menschenwürde, die wegen der historischen Erfahrungen bewusst an den Anfang des deutschen Grundgesetzes gestellt worden sei. »Menschen sollen nie mehr wie bei den Nazis nur Träger von Wissen sein, das der Staat aus ihnen herauspressen kann.« Die Menschenwürde sei durch die Ewigkeitsklausel im Grundgesetz geschützt. »Es geht um die Funktionstüchtigkeit des Rechtsstaats, nicht bloß um Gäfgen«, sagte Stock. Zur Verteidigung der Rechtsordnung sei eine Verurteilung ohne Strafe notwendig, sagte die Richterin. Zudem habe die Hauptverhandlung eine »reinigende Wirkung« gezeigt, wie die umfangreiche öffentliche Diskussion beweise. … Deutsche Presse Agentur (dpa) vom 20. Dezember 2004.
Arbeitsaufträge zu B6–B7
Am Ende wurde er gefragt, warum er auf den Fotos hinter nackten Menschenpyramiden gegrinst habe. »Ich lächle auch jetzt, doch es ist ein nervöses Lächeln«, antwortete der Stabsgefreite Charles Graner, bevor er von einem Militärgericht in Texas wegen physischer, psychischer und sexueller Misshandlung von Häftlingen im irakischen Gefängnis Abu Ghraib zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde. Die Geschworenen befanden ihn in fast allen Anklagepunkten ... für schuldig. Graner wird überdies zum einfachen Soldaten degradiert, unehrenhaft aus der Armee entlassen und verliert alle Ansprüche auf finanzielle Versorgung. Der Militärstaatsanwalt hatte für Graner die Höchststrafe von 15 Jahren Haft gefordert. ... Der 36-jährige Graner ... räumte ein, falsch gehandelt zu haben. Zu Beginn seiner Arbeit in Abu Ghraib habe er sich geweigert, die Inhaftierten auf »regelwidrige« Weise zu behandeln ... Er sei jedoch daraufhin angewiesen worden, den Befehlen des Militärgeheimdienstes zu folgen. Wiederholt will er sich bei Vorgesetzten beschwert haben, sei aber aufgefordert worden, mit der groben Behandlung der Häftlinge fortzufahren. »Ich habe nichts von dem, was ich dort getan habe, gern getan. Vieles davon war falsch, vieles war kriminell«, sagte Graner. Eine Woche lang dauerte der Prozess ... Ehemalige Gefangene und Militärpolizisten sagten als Zeugen aus. Sie beschrieben detailliert Misshandlungen, sexuelle Erniedrigung und entwürdigendes Verhalten. Doch zu der entscheidenden Frage, ob und inwieweit es Befehle von vorgesetzten Offizieren gegeben habe, machten sie widersprüchliche Angaben. Einer sagte aus, die Soldaten sollten »den Willen der Gefangenen brechen«. Andere konnten sich jedoch nicht daran erinnern, direkte Anweisungen zu den Missetaten gehört zu haben. Den Anklägern gelang es, Graner als Rädelsführer zu porträtieren, einen Mann, der allein aus sadistischen Motiven, zum Spaß oder »aus Sport« gehandelt habe. US-Regierung und Pentagon können daher zufrieden sein mit dem Prozessverlauf und dem Urteilsspruch, bestätigen sie doch ihre Auffassung, dass es sich bei Graner & Co. nur um einige fehlgeleitete Übeltäter handelt. Graner selbst und sein Verteidiger hatten hingegen stets argumentiert, lediglich Befehle ausgeführt zu haben, um Häftlinge für Verhöre »weichzuklopfen«. Zudem sei er von vorgesetzten Offizieren und Geheimdienstmitarbeitern ermutigt worden, mit den »Behandlungsmethoden« fortzufahren. Einige Zeugenaussagen im Verfahren legen nahe, dass Offiziere über die Vorgänge im berüchtigten Zellenblock »One Alpha« im Bilde waren. Der Name von einem Leutnant Steven Jordan wird genannt. Er soll Graner im November 2003 gelobt haben, nachdem viele der Misshandlungen bereits stattgefunden hatten, dass er »gute Arbeit leiste«. Der vorsitzende Richter weigerte sich jedoch, diesen und weitere Zeugen vorzuladen, die Auskunft darüber hätten geben können, welche Vorgesetzten von den Ereignissen wussten. Trotz des Drängens der Verteidigung wurde auch niemand der höheren Dienstränge in der Befehlskette als Zeuge während des Prozesses gehört. Bislang wurde auch gegen keinen Offizier Anklage erhoben. Dabei belegen insgesamt acht Ermittlungen des Pentagon oder von ihm beauftragter Untersuchungskommissionen ein deutliches Versagen der Führungsstruktur im Gefängnis. Sie kommen zu dem Schluss, dass vorgesetzte Offiziere versäumt haben, ihnen unterstellte Soldaten zu beaufsichtigen, anzuleiten und entsprechend auszubilden. Auch ignorierten sie Anzeichen von Missbrauch. Ein Report resümierte, die Vorgesetzten seien für die Misshandlungen »mit verantwortlich«, wenn auch nicht »strafbar«, da sie nicht direkt Ausübende waren. ... taz vom 17. Januar 2005 (Michael Streck).
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