Zeitschrift Grundgesetz im Profil
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E 12 Zwei Fälle a) Ich bin Schriftsteller und habe in Teheran eine Zeitschrift herausgegeben. Deswegen wurde ich zu sechs Monaten Gefängnis und 20 Peitschenhieben verurteilt. Die Zeitschrift wurde verboten, keines meiner Bücher durfte erscheinen. Ich habe Iran im Frühjahr 1996 verlassen und lebe seitdem in Deutschland. b) Ich heiße Theresa. Seit 15 Jahren lebe ich mit meiner Familie im Kupfergürtel von Sambia. Aber für das Kupfer zahlt man auf dem Weltmarkt jetzt nichts mehr. Es gibt hier keine Arbeit mehr und ich muss zusehen, wo ich mit meinen Kindern bleibe. a) Nach dem Schicksal Maroufis; dokumentiert in: Faramarz Behzad (Hrsg.): Abbas Maroufi. Die Gebetskette, Bamberg 1997; b) Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen e.V.: labyrinth fluchtweg III. Labyrinth 4 kids. Begehbare Collage und Hörspiel, Barnstorf (Tel. 05442/991027). E 13 Asylmerkmale Verfolgung ist ein zielgerichtetes Handeln des Staates gegen den Betroffenen. Nun wird den Staaten das Gewaltenmonopol und das Recht auf Einsatz staatlicher Machtmittel grundsätzlich nicht bestritten, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dürfen sie dabei aber den Bürger aus ihrem Friedensverband nicht existentiell ausgrenzen. Der Schlüsselbegriff des Bundesverfassungsgerichtes ist die "ausweglose Lage", in die der Ausländer geraten muss. Damit kann auch die nicht rechtsstaatswidrige oder völkerrechtswidrige Verfolgung politische Verfolgung sein. Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einem politischen Verständnis des Asylrechts, anders als die Genfer Flüchtlingskonvention und die übrigen EG-Länder. Politische Verfolgung knüpft an die Verfolgung wegen sog. Asylmerkmale (Rasse, Nationalität, Religion, politische Überzeugung usw.) an. Dabei erkennt das Bundesverfassungsgericht keinen geschlossenen Katalog an (anders als die Genfer Flüchtlingskonvention), es unterscheidet vielmehr nach "Anderssein" (Beispiel: Rasse, Nationalität, aber auch Homosexualität) und "Andersdenken" (Religion, politische Überzeugung). Damit kann auch Verfolgung wegen eines Staatsschutzdeliktes (separatistische Bestrebungen) politische Verfolgung sein. Es kommt also nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf die Motivation des Staates, sondern auf die "erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme" selbst an. Auch die Verfolgung wegen eines aus politischer Überzeugung begangenen Delikts begründet deshalb einen Asylanspruch, nicht dagegen wegen kriminellen Unrechts. Damit ist letztlich die Motivation des Verfolgten entscheidend. Hans-Jürgen Papier / Ernst Kutscheidt: Asyl- und Rechtsfragen im Spannungsfeld von Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Politik, Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, S. 105. E 14 Einstufung von Staaten Sichere Drittstaaten: Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Polen, Tschechische Republik, Schweiz. Sichere Herkunftsstaaten (Anlage II zu ¤ 29a Asyl VfG): Bulgarien, Gambia (seit dem 8.4.1995 per Gesetz gestrichen, BGBl. I S. 430), Ghana, Polen, Rumänien, Senegal (zwischendurch gestrichen, nun wieder gültig*), Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn * Die Menschenrechtsorganisation Amnesty international kritisierte 1998 die erneute Einstufung von Senegal als "sicheren Herkunftsstaat". Dort herrschte ein "Klima des Terrors"; Sicherheitskräfte seien für willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen, "Verschwindenlassen", Misshandlung und Folter verantwortlich. * Beschluss der Jahreshauptversammlung von Amnesty international E 15 Sichere Drittstaaten
E 16 Asylanträge in Europa Die Tabelle gibt einen Überblick über die Verteilung der Asylbewerberzugänge auf die dort genannten europäischen Staaten in den Jahren 1992 bis 1997
Quelle: Inter-governmental Consultations (IGC). Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. E9), S. 18 E 17 Hilfsorganisationen Amnesty international Brot für die Welt Deutsches Rotes Kreuz e.V. Deutsche Welthungerhilfe Internationale Gesellschaft
für Menschenrechte e.V. Internationales
Rotes Kreuz Misereor - Not in der Welt Terre des Femmes e.V. Terre des hommes UNICEF E 18 Hauptherkunftsländer Vom 01. Januar bis 30. Juni 1998. Gesamtzahl der Asylanträge
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