Zeitschrift

Grundgesetz im Profil



BAUSTEIN E: Grundgesetzänderung "Asyl"
E 12 - E 18 
Auswirkungen



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Inhalt


E 12 Zwei Fälle

a) Ich bin Schriftsteller und habe in Teheran eine Zeitschrift herausgegeben. Deswegen wurde ich zu sechs Monaten Gefängnis und 20 Peitschenhieben verurteilt. Die Zeitschrift wurde verboten, keines meiner Bücher durfte erscheinen. Ich habe Iran im Frühjahr 1996 verlassen und lebe seitdem in Deutschland.

b) Ich heiße Theresa. Seit 15 Jahren lebe ich mit meiner Familie im Kupfergürtel von Sambia. Aber für das Kupfer zahlt man auf dem Weltmarkt jetzt nichts mehr. Es gibt hier keine Arbeit mehr und ich muss zusehen, wo ich mit meinen Kindern bleibe.

a) Nach dem Schicksal Maroufis; dokumentiert in: Faramarz Behzad (Hrsg.): Abbas Maroufi. Die Gebetskette, Bamberg 1997; b) Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen e.V.: labyrinth fluchtweg III. Labyrinth 4 kids. Begehbare Collage und Hörspiel, Barnstorf (Tel. 05442/991027).

E 13 Asylmerkmale

Verfolgung ist ein zielgerichtetes Handeln des Staates gegen den Betroffenen. Nun wird den Staaten das Gewaltenmonopol und das Recht auf Einsatz staatlicher Machtmittel grundsätzlich nicht bestritten, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dürfen sie dabei aber den Bürger aus ihrem Friedensverband nicht existentiell ausgrenzen. Der Schlüsselbegriff des Bundesverfassungsgerichtes ist die "ausweglose Lage", in die der Ausländer geraten muss. Damit kann auch die nicht rechtsstaatswidrige oder völkerrechtswidrige Verfolgung politische Verfolgung sein. Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einem politischen Verständnis des Asylrechts, anders als die Genfer Flüchtlingskonvention und die übrigen EG-Länder.

Politische Verfolgung knüpft an die Verfolgung wegen sog. Asylmerkmale (Rasse, Nationalität, Religion, politische Überzeugung usw.) an. Dabei erkennt das Bundesverfassungsgericht keinen geschlossenen Katalog an (anders als die Genfer Flüchtlingskonvention), es unterscheidet vielmehr nach "Anderssein" (Beispiel: Rasse, Nationalität, aber auch Homosexualität) und "Andersdenken" (Religion, politische Überzeugung). Damit kann auch Verfolgung wegen eines Staatsschutzdeliktes (separatistische Bestrebungen) politische Verfolgung sein. Es kommt also nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf die Motivation des Staates, sondern auf die "erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme" selbst an. Auch die Verfolgung wegen eines aus politischer Überzeugung begangenen Delikts begründet deshalb einen Asylanspruch, nicht dagegen wegen kriminellen Unrechts. Damit ist letztlich die Motivation des Verfolgten entscheidend.

Hans-Jürgen Papier / Ernst Kutscheidt: Asyl- und Rechtsfragen im Spannungsfeld von Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Politik, Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, S. 105.

E 14 Einstufung von Staaten

Sichere Drittstaaten: Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Polen, Tschechische Republik, Schweiz.

Sichere Herkunftsstaaten (Anlage II zu ¤ 29a Asyl VfG): Bulgarien, Gambia (seit dem 8.4.1995 per Gesetz gestrichen, BGBl. I S. 430), Ghana, Polen, Rumänien, Senegal (zwischendurch gestrichen, nun wieder gültig*), Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn

* Die Menschenrechtsorganisation Amnesty international kritisierte 1998 die erneute Einstufung von Senegal als "sicheren Herkunftsstaat". Dort herrschte ein "Klima des Terrors"; Sicherheitskräfte seien für willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen, "Verschwindenlassen", Misshandlung und Folter verantwortlich.

* Beschluss der Jahreshauptversammlung von Amnesty international

E 15 Sichere Drittstaaten


E 16 Asylanträge in Europa

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Verteilung der Asylbewerberzugänge auf die dort genannten europäischen Staaten in den Jahren 1992 bis 1997

Staaten 1992 1993 1994 1995 1996 1997
Belgien 17.398 26.281 14.456 11.648 12.412 11.575
Dänemark 13.884 14.347 6.651 5.104 5.893 5.100
Deutschland 438.191 322.599 127.210 127.937 116.367 104.353
Finnland 3.634 2.023 836 854 711 973
Frankreich 28.872 28.466 25.964 20.170 17.153 19.983
Großbritannien 32.300 28.000 42.201 54.988 29.642 32.502
Italien 2.589 1.571 1.844 1.752 681 1.712
Niederlande 20.346 35.399 52.576 29.258 22.857 34.443
Norwegen 5.238 12.876 3.379 1.460 1.778 2.277
Schweden 84.018 37.581 18.640 9.047 5.774 9.619
Schweiz 17.960 24.739 16.134 17.021 18.001 23.897
Spanien 11.712 12.645 11.901 5.678 4.730 4.975

Quelle: Inter-governmental Consultations (IGC). Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. E9), S. 18

E 17 Hilfsorganisationen

Amnesty international
Sektion der BR Deutschland e.V.
Heerstraße 178, 53111 Bonn
Telefon 02 28/9 83 73-0

Brot für die Welt
Diakonische Arbeitsgemeinschaft
evangelischer Kirchen in Deutschland
Stafflenbergstraße 76, 70184 Stuttgart
Telefon 07 11/21 59-0

Deutsches Rotes Kreuz e.V.
Friedrich-Ebert-Allee 71, 53113 Bonn
Telefon 02 28/5 41-1

Deutsche Welthungerhilfe
Adenauerallee 134, 53113 Bonn
Telefon 02 28/22 88-0

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte e.V.
Borsigallee 16, 60388 Frankfurt am Main
Telefon 0 69/23 69 71-72

Internationales Rotes Kreuz
Komitee des Rotes Kreuzes
19, Avenue de la Paix, CH-1202 Genf
Telefon 00 41 22/7 34 60 01

Misereor - Not in der Welt
Arbeitsstelle Berlin
Fehrbelliner Straße 99, 10119 Berlin
Telefon 0 30/4 49 05 24

Terre des Femmes e.V.
Menschenrechte für die Frau, Nauklerstraße 60,
72074 Tübingen, Tel. 0 70 71/2 42 89

Terre des hommes
BR Deutschland e.V.
Ruppenkampstraße 11a, 49084 Osnabrück
Telefon 05 41/7 10 10

UNICEF
Deutsches Komitee für UNICEF e.V.
Höninger Weg 104, 50969 Köln
Telefon 02 21/9 36 50-0

E 18 Hauptherkunftsländer

Vom 01. Januar bis 30. Juni 1998. Gesamtzahl der Asylanträge

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Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. E 9)

 


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