Zeitschrift

Grundgesetz im Profil



BAUSTEIN D: Sozialstaat
D 5 - D 7 
Soziale Markwirtschaft



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Inhalt


D 5 Soziale Marktwirtschaft

a) Bausteine

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b) Menschenbild

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c) Zielsetzungen

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© Bayrische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit


D 6 Prinzipien der sozialen Sicherung


© Erich-Schmidt Verlag

Das System der sozialen Sicherung in Deutschland lässt sich auf drei grundlegende Gestaltungsprinzipien - das Versicherungs-, das Versorgungs- und das Fürsorgeprinzip - zurückführen. Jedes dieser Prinzipien prägt einen Teilbereich des Gesamtsystems im Hinblick auf seinen organisatorischen Aufbau und seine sozialpolitische Zweckbestimmung.

Grundlage der Sozialversicherung ist das Versicherungsprinzip, in dessen Mittelpunkt die solidarische Selbsthilfe der Versicherten nach dem Leitsatz: "Einer für alle, alle für einen" steht. Eine Versicherung beruht darauf, dass Menschen, die bestimmten Risiken ausgesetzt sind, sich zusammenschließen, um die möglichen Schadensfolgen für den Einzelnen zu begrenzen und die Last auf viele Schultern verteilen zu können. Durch ihre Beiträge finanzieren sie gemeinsam die Versicherungsleistungen und erwerben dadurch gleichzeitig einen Leistungsanspruch für den Fall, dass sie selbst einmal zu den Betroffenen gehören. In der Sozialversicherung gelten diese Merkmale allerdings nur in stark abgewandelter Form. So ist die weit überwiegende Mehrheit der Sozialversicherten durch Zwangsmitgliedschaft, nicht durch freiwilligen Zusammenschluss, in die soziale Grundsicherung einbezogen. Die Höhe ihrer (Pflicht-)Beiträge richtet sich nach dem Einkommen, das in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch den Maßstab für die Versicherungsleistung setzt. Da die Versichertenbeiträge allein nicht ausreichen, um den Finanzbedarf der Sozialversicherung zu decken, muss der Staat regelmäßig hohe Summen zuschießen.

Die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft ist Grundlage des Versorgungsprinzips, denn die Versorgungsleistungen, die der Staat erbringt, werden aus Steuermitteln, also von allen Bürgern, finanziert. Ein Versorgungsanspruch wird nicht durch Beitragszahlungen, sondern durch andere Vorleistungen erworben: Die Versorgung ist eine Entschädigung der Gesellschaft für diejenigen, die der Allgemeinheit besondere Dienste leisteten (z.B. als Beamte) oder die besondere Opfer auf sich nahmen und dadurch gesundheitliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitten (z.B. Kriegsopfer, Vertriebene).

Das Fürsorgeprinzip kommt vor allem dort zur Geltung, wo die anderen Prinzipien und Einrichtungen des sozialen Sicherungssystems vor individuellen Notsituationen versagen. Fürsorge in Form der Sozialhilfe wird z.B. erst dann gewährt, wenn jemand keine oder nur unzureichende Versicherungs- oder Versorgungsleistungen erhält und sich auch nicht selbst aus seiner Lage befreien kann. Anspruch auf Sozialhilfe besteht also nur bei Bedürftigkeit; sie ist von Vorleistungen unabhängig und wird ganz aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.

© Erich Schmidt Verlag


D 7 Mutterschutz

Gefahrenschutz: Keine Arbeiten, die die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden

Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung und während des Erziehungsurlaubs

Leistungen der Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: z.B. Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, häusliche Pflege, Mutterschaftsgeld oder einmaliges Entbindungsgeld

Schutzfrist: 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung (bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten)

Erziehungsurlaub: für die Mutter oder den Vater im Anschluss an die Mutterschutzfrist, bis das Kind

36 Monate alt ist (nur auf Antrag der Eltern)

Erziehungsgeld: für bis zu 24 Monate (abhängig vom Einkommen)

 


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