Sechsundvierzigmal wurde das Grundgesetz bis Mitte 1998 geändert; im Durchschnitt ergibt
das nicht einmal eine Änderung pro Jahr. Das scheint nicht viel zu sein. Im Vergleich zu
den fünfzehn Änderungen der amerikanischen Verfassung in über 200 Jahren ist es eine
Menge.
Die Zahlen verraten jedoch wenig; aussagekräftiger ist die Qualität der Neuerungen.
Einen besonderen Status innerhalb unserer Verfassung genießen die Grundrechte. Sie werden
auf angeborene Freiheitsrechte zurückgeführt und sind damit unveräußerliche Rechte. Im
Grundgesetz sind sie mehrfach ab gesichert: Artikel 79 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 2
garantieren ihren Wesensgehalt.
Die Hürden für eine Grundgesetzänderung sind hoch: Zwei Drittel der Abgeordneten des
Bundestags und der Mitglieder des Bundesrats müssen dem Gesetz zustimmen. Ist diese
Hürde zu hoch, um notwendigen gesellschaftlichen Reformen Rechnung zu tragen? Die
Änderung des Artikels 16 ist ein Gegenbeispiel.
Die Änderung des Asylrechts hat viele Emotionen ausgelöst. Der Bundespräsident musste
öffentlich dazu aufrufen, keinen Druck auf die Abgeordneten auszuüben. Demonstrationen
begleiteten die Parlamentssitzungen, und im Vorfeld hatte das Thema Asyl monatelang
Schlagzeilen gemacht. Vorwürfe von der "Aushöhlung eines Grundrechts" bis zur
"untätigen Hinnahme der Asylantenflut" luden die Diskussion emotional auf. Das
Beispiel Asyl zeigt, wie das Spannungsfeld der gesinnungs- bzw. verantwortungsethischen
Sicht der Politik (Max Weber) aussehen kann.
- Wurden die Ideale der Väter und Mütter des Grundgesetzes leichtfertig der Stimmung
des Volkes geopfert?
- Konnten diese die stark anwachsende Zahl der Asylsuchenden nicht voraussehen, so dass
die Anpassung des Grundgesetzes an die heutigen Verhältnisse unausweichlich wurde?
- Wie flexibel muss oder darf eine Verfassung sein?
Das alte Asylrecht
"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" formulierte der Parlamentarische Rat
kurz und prägnant im Absatz 2 des Artikels 16. Er zog die Lehren aus der Zeit des
Nationalsozialismus, in der viele Deutsche auf Asyl angewiesen waren. In den Beratungen
setzte sich die Argumentation des Abgeordneten Wagner durch, der sich verwahrte gegen
"ein Asylrecht mit Voraussetzungen, mit Bedingungen, (.... das) wäre in meinen Augen
der Beginn des Endes des Prinzips des Asylrechts überhaupt." (Parlamentarischer Rat:
Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 582). Der Artikel 16 des Grundgesetzes geht weit
über völkerrechtliche Bindungen hinaus: Jeder politisch Verfolgte hat einen
vorbehaltlosen, einklagbaren Rechtsanspruch auf Asylgewährung. Daran geknüpft war die
Notwendigkeit, jeden Antrag auf Asyl daraufhin zu überprüfen, ob politische Verfolgung
vorliege.
So weit geht nicht einmal die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951, die erstmalig
den Rechtsstatus von Flüchtlingen international festlegte. Sie räumt Flüchtlingen zwar
einen effektiven Schutz gegen Zurückweisung ein, doch greift sie erst, wenn die
Flüchtlinge bereits im Land aufgenommen wurden.
Andererseits geht sie über das deutsche Asylrecht hinaus: Aufgrund der Genfer
Flüchtlingskonvention dürfen Flüchtlinge auch dann nicht in ein Land ab geschoben
werden, in dem ihnen Gefahr für Leib und Leben sowie für Gesundheit droht, wenn sie kein
Asyl nach Artikel 16 erhalten haben. Diese De Facto-Flüchtlinge erhalten das "kleine
Asyl" und be grenzte Aufenthaltsbefugnisse. So ist z.B, Folter als allgemeine
Verfolgungsmethode kein Grund für Asyl nach Artikel 16, jedoch ein Abschiebehindernis
nach der Genfer Konvention und dem darauf abgestimmten Ausländergesetz. Wieviel
Flüchtlinge durch letzteren Rechtsstatus geschützt werden, zeigen folgende Zahlen: Im
Jahr 1990 wurden nur 7094 von insgesamt 73 429 Asylanträgen anerkannt. Aus rechtlichen,
humanitären oder tatsächlichen Grün den durften dennoch 38 889 abgelehnte Asylbewerber
in Deutschland bleiben.
Entwicklung seit den achtziger Jahren
Seit 1983 stiegen die Asylantragszahlen (mit der ein zigen Ausnahme 1987) kontinuierlich
an. Waren es 1983 noch 19 737 Anträge, so wurde 1992 der Rekord von 438 191 Anträgen
erreicht. Die Öffnung der osteuropäischen Grenzen führte dazu, dass nun überwiegend
Flüchtlinge aus dem Osten nach Deutschland kamen. Finanziell wirkte sich diese
Entwicklung vor allem auf die Kassen der Kommunen aus: Etliche Bürgermeister
protestierten öffentlich gegen diese Belastung. Medien und Politiker trugen durch einen
manchmal unsensiblen Sprachgebrauch nicht immer zur Versachlichung der Diskussion bei.
Zusätzliche Nahrung erhielt das Thema durch eine Serie von Brandanschlägen auf
Asylbewerberheime. Hoyerswerda (September 1991), Hünxe (Oktober 1991), Lampertzheim
(Januar 1992), Lichtenhagen und Mölln (November 1992) sind einige Stationen des
Schreckens.
Die Verbrechen mit rechtsextremistischem Hintergrund wurden allgemein verurteilt, doch
wurden daraus unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Interpretierten die einen eine
Grundrechtsänderung als nachträgliche Legitimierung dieser Vergehen und verurteilten
erst recht eine Einschränkung des Artikels 16, so begründeten die anderen damit den
erhöhten Handlungsdruck.
Die Forderung nach einer Grundrechtsänderung kam aus den Kreisen der CSU und wurde mit zu
nehmendem öffentlichen Druck auch für den liberalen Koalitionspartner akzeptabel. Die
Wende inner halb der SPD wurde im August 1992 mit den "Petersberger
Beschlüssen" eingeleitet, die im Herbst vom SPD-Bundesparteitag bestätigt wurden.
Innerhalb der SPD war dieser Richtungswechsel sehr umstritten und wurde nicht von allen
voll zogen; die ablehnende Gruppe begründete ihre Position auch öffentlich in der
entscheidenden Bundestagsdebatte. Dennoch war nun der Weg für den Asylkompromiss frei,
der am 6. Dezember 1992 gefunden und mit geringfügigen Änderungen am 26. Mai 1993 im
Bundestag angenommen wurde.
Das neue Asylrecht
Vor dem Blick auf die Inhalte lohnt es, sich die Länge des neuen Artikels 16a vor Augen
zu führen. Der schlichte Satz des Parlamentarischen Rats ist durch eine Fülle an
Einzelregulierungen ergänzt worden, welche die ursprüngliche Fassung auf das Vier
zigfache ausdehnen. Dem steht z.B. der Charakter der amerikanischen Verfassung entgegen,
die fast auf die zwei Tafeln der zehn Gebote passt und nur vorsichtig durch Amendments
ergänzt wird. Sie gibt grobe Richtlinien vor, die durch die Rechtsprechung ausgelegt
werden. Je jünger die Verfassungen sind, desto ausführlicher werden sie; diesen Trend
zeigen die neuen Verfassungen in den osteuropäischen Staaten und eben auch die
Änderungen im Grundgesetz.
Einige Juristen sind der Meinung, die Einzelheiten des Artikels 16a hätten in ein
einfaches Gesetz gehört und ihre Aufwertung zum Verfassungsrang schade der Autorität
des Grundgesetzes. Das schmälert jedoch nicht die Bedeutung des neuen Asylrechts. Neu ist
die Ausklammerung von (Bürger-) Kriegsflüchtlingen aus dem Asylrecht, die im
Ausländergesetz einen eigenen Rechtsstatus er halten haben. Nach den Paragraphen 32 und
54 des Ausländergesetzes kann der Bundesinnenminister gemeinsam mit den Ländern
Kriegsflüchtlingen begrenzten Aufenthalt gewähren, wie im Fall der Flüchtlinge aus dem
ehemaligen Jugoslawien geschehen. Neu sind aber vor allem die "sicheren
Herkunftsstaaten" und die sogenannte "Drittstaaten-Regelung".
Sichere Herkunftsstaaten
Von Bundestag und Bundesrat werden per Gesetz Staaten bestimmt, bei denen
"gewährleistet er scheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet" (Art. 16a, Abs. 3).
Flüchtlinge aus diesen Ländern können sofort an der Grenze abgewiesen werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat in den ersten Eilentscheidungen deutlich gemacht, dass ein
aus diesen Gründen nicht zugelassener Flüchtling die Möglichkeit haben muss, diese
Vermutung widerlegen zu können. Die Beweislast wird damit umgekehrt. Zweifel an der
hundertprozentig gewährleisteten Verfolgungssicherheit dieser Staaten hat auch die
Organisation Amnesty international, die Menschenrechtsverletzungen im Senegal und in
Rumänien nachgewiesen hat. Senegal war zwischenzeitlich von der Länder liste
verschwunden, Gambia wurde ganz von der Liste genommen.
Derzeit werden folgende Staaten nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes als
verfolgungssicher eingestuft: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische
Republik, Tschechische Republik, Ungarn. Aus diesen Staaten kamen früher über
durchschnittlich viele Flüchtlinge, von denen allerdings kaum einer als politisch
verfolgt anerkannt wurde.
Sichere Drittstaaten
"Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen
Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist" (Art. 16a, Abs. 2), hat keinen Anspruch auf ein Asylverfahren.
Man geht davon aus, dass der Flüchtling bereits in dem Transitland hätte bleiben und
dort Schutz finden können. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedsstaaten der EU sowie
Norwegen, Polen, Tschechische Republik und die Schweiz. Damit ist Deutschland restlos von
sicheren Drittstaaten umgeben. Wer über den Landweg nach Deutschland reist, hat per se
keine Möglichkeit, Asyl zu erhalten, wenn man die Reiseroute nachweisen kann. Der
Betreffende kann sein Verfahren höchstens vom Ausland aus betreiben.
Deutschland hat mit den Nachbarstaaten Überein kommen über die Rückführung getroffen.
Andere europäische Staaten wie die Schweiz, Belgien, Frankreich, Großbritannien und die
Niederlande orientieren sich am "deutschen Modell" und verweisen Flüchtlinge
ebenfalls an zuvor durchreiste Länder. Die Gefahr einer Kettenabschiebung, bei der
Flüchtlinge bis ins Ursprungsland zurückgeschoben wer den, steigt mit zunehmender
Verbreitung dieser Praxis. Andererseits werden die durch die Aufnahme von Flüchtlingen
entstehenden Lasten innerhalb Europas gerechter verteilt.
Zukunft Europa?
Legt man die Senkung der Asylbewerberzahlen als Maßstab für den Erfolg des neuen
Asylrechts an, kann dieser voll bestätigt werden. Im ersten Halbjahr 1998 wurde der
niedrigste Zugang von Asylbewerbern seit 1993 registriert: In den ersten sieben Monaten
1998 beantragten 51 000 Menschen Asyl; im Rekordjahr 1992 waren es noch 438 191 gewesen.
Noch immer nimmt Deutschland rund die Hälfte aller im Bereich der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union um Asyl nachsuchenden Flüchtlinge auf. Es bestehen bereits einige
Abkommen zur europäischen Zusammenarbeit: das "Zweite Schengener
Abkommen" vom 19. Juni 1990 und das am 14. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete
EG-Asylabkommen. Sie bestimmen die Zuständigkeit für den Asylantrag, den das Land, in
den der Flüchtling zuerst eingereist ist, zu bearbeiten hat. Darüber hinaus vereinheitlichen sie Einreise- und Visumsbedingungen, organisieren einen Datenaustausch über
Asylbewerber, und vieles mehr. Die Öffnung der Binnengrenzen wird durch eine stärkere
Sicherung der europäischen Außengrenzen geschützt. Auch der Vertrag von Amsterdam
stellt Weichen für ein einheitlicheres Asylrecht.
Ob eine "Festung Europa" oder eine europäische Harmonisierung im Sinne der
Flüchtlinge am Ende des Weges steht, wird die Zeit zeigen. Das langfristige Ziel muss
eine europäische Asylpolitik mit ge rechter Lastenverteilung sein, die politischen
Flüchtlingen eine Chance gibt, und vor allem präventiv Fluchtursachen beseitigt. Eine
einheitliche europäische Regelung wird Auswirkungen auf unsere Verfassung haben.
Fazit
Das Beispiel Asyl zeigt, dass der Änderung eines Grundrechtsartikels ein langwieriger
politischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozess vor ausgeht. Das Grundgesetz hat
hohe Hürden für eine Änderung geschaffen; bei einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag
muss in der Regel ein Teil der Opposition für die Änderung gewonnen werden. Ein
womöglich politisch anders besetzter Bundesrat kann das Vorhaben ebenfalls blockieren.
Der Konsens zwischen den verschiedenen Fraktionen muss daher groß sein.
Die Auseinandersetzungen innerhalb der SPD zum Asylrecht zeigen, dass Grundrechte nicht
nur formal gut geschützt sind, sondern oft auch verinnerlichte Wertesysteme darstellen,
die nicht leichtfertig auf gegeben werden. Die Argumente für eine Grundrechtsänderung
haben eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat überzeugt. Die Verantwortungsethiker haben sich durchgesetzt. Die Verfassung ist kein Fähnchen im Wind,
sondern ein solides Fundament, auf dem eine Gesellschaft bauen und Weichen stellen kann,
zumal in Richtung Europa. Das Beispiel Asyl zeigt, dass eine Änderung des Grundgesetzes
auch in zentralen Fragen prinzipiell möglich ist. Die Verfassung ist stabil und dynamisch
zugleich.
Vorschläge für den Unterrichtsverlauf
Die Asylrechtsänderung hat damals die Bevölkerung bewegt. Doch sie ist für die meisten
Schülerinnen und Schüler nicht bewusst erlebte Geschichte, sondern muss erst noch mit
Leben gefüllt werden. Um den Konflikt überhaupt als solchen wahrzunehmen, müssen die
Jugendlichen sowohl die Rolle der Befürworter des neuen Artikels 16a als
auch die Rolle der Gegner und speziell der Flüchtlinge einnehmen können. Die
Senkung der Asylbewerberzahlen aufgrund der finanziellen Belastung scheint ein leicht zu
vermittelndes Ziel. Schwieriger ist die Identifizierung mit den Flüchtlingen, zumal die
Mehrheit von ihnen nicht politisch verfolgt ist.
Problemaufriss
Es gibt keine wissenschaftlich begründbare Zauberformel darüber, wie wieviel
Flüchtlinge ein Land verträgt. Die persönlichen Wertmaßstäbe spielen immer eine
Rolle bei der eigenen Meinungsbildung. Was kann oder sollte eine Gesellschaft für
politische Flüchtlinge tun? Wie aufnahmefähig und -bereit ist Deutschland? Fährt der
Luxusdampfer ohne Not an den Ertrinkenden vorbei, oder droht das Boot angesichts der
Flüchtlingsmassen zu kentern (E 1, E 2)? Die in ihrer Aussage kontroversen Karikaturen
sind geeignet, die persönlichen Meinungen der Schüle rinnen und Schüler in Erfahrung zu
bringen. Nach ersten offenen Stellungnahmen kann die Klasse Pro- und Kontra-Argumente für
jede der beiden Karikaturen sammeln, um ein ausgewogenes Bild zu erzeugen.
Ein erstes Lernziel ist das Erkennen von Fluchtgründen. Das Weltpuzzle der Landeszentrale eignet sich gut als
Einstieg: Gemeinsam legen die Schülerinnen und Schüler die Staaten zu einer Welt
zusammen. Im anschließenden Gespräch sammeln die Jugendlichen ihre Kenntnisse über
einzelne Länder: Welche Staaten führen einen Krieg gegeneinander oder bedrohen sich? Wo
gibt es eine Hungersnot? Wo tobt ein Bürgerkrieg? Wo passierten Naturkatastrophen? In
welchen Ländern gibt es Diktaturen? Die jeweiligen Teile werden markiert oder aus dem
Puzzle herausgenommen.
Mit der Übersicht über die Brennpunkte 1998 (E 3) werden die bisherigen Informationen
vervollständigt. An der Tafel werden die Fluchtursachen Armut, Umweltzerstörung,
politische Verfolgung, Krieg und Hunger festgehalten. Asyl gehört zu einem der ältesten
Rechte, denn Fluchtgründe gibt es, seit es Menschen gibt. Ausgehend vom Weltpuzzle lässt
sich eine zweite Fragestellung erörtern:
- Welche persönlichen Bezüge gibt es zu Flüchtlingen?
- Haben deine Eltern, Großeltern, Urgroßeltern schon immer in der Gegend gelebt, in der
du jetzt wohnst?
- Kamen sie vom Land in die Stadt?
- Lebten sie früher in den ehemals deutschen Gebieten im Osten, die heute z.B. zu Polen
gehören? Oder in der ehemaligen DDR?
- Kamen sie freiwillig oder gezwungenermaßen?
- Weißt du, warum sie ihre Heimat verlassen haben?
Die Diskussion macht deutlich, dass es viele Fluchtgründe gibt. Warum die Bundesrepublik
ausgerechnet staatliche politische Verfolgung für schätzenswert erachtet, zeigt ein
Blick in unsere Vergangenheit. Deutschland ist nicht nur Lebensrettung für Flüchtlinge,
sondern war selbst ein Grund zur Flucht. Der Textauszug E 4 zeigt die systematische
Vertreibung der Juden zur Zeit des Nationalsozialismus. Auch hier kann nach den Gründen
der Flucht und der Bedeutung der Aufnahmebereitschaft anderer Länder gefragt werden. Was
erzählen Großeltern über die Situation der Juden im Nationalsozialismus?
Debatten in Parlament und Öffentlichkeit
Die Auszüge aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats (E 5) verdeutlichen die
Gründe für den ursprünglichen Artikel 16 GG. Haben die damaligen Argumente an
Aktualität verloren? Neu waren die hohen Zahlen der Asylbewerber sowie die ungeahnten
Ausmaße ausländerfeindlicher Ausschreitungen, die im Flugblatt E 6 angedeutet werden.
Positionen aus der Zeit der Asylrechtsänderung müssen hinzu gezogen werden. Der
Kommentar des Oberbürgermeisters von Freiburg (E 7) sowie die Kostenzusammenstellung in
E 8 thematisieren schwer voraussehbare Entwicklungen. Die hohe Zahl der Asylbewerber ist
auch auf vielfachen Missbrauch des Grundrechts zurückzuführen. Die Anerkennungsquoten
legen davon Zeugnis ab (E 9).
Die Gegenüberstellung der Stimmen aus dem Bundestag bei der zweiten und dritten Beratung
des neuen Art. 16 a und der Diskussion im Parlamentarischen Rat führt zu einer
fruchtbaren Debatte (E 5). Die Klasse kann in zwei Gruppen geteilt werden, welche die
verschiedenen Positionen vertreten. Die Jugendlichen können sich mit den Tabellen und
Fakten der Materialien E 5 bis E 19 auf die Diskussion vorbereiten und die Argumente
inhaltlich anreichern.
Das alte und das neue Asylrecht
Der alte (E 10) und neue Artikel 16 (E 11) sollten direkt miteinander verglichen werden,
damit das Ausmaß der Änderungen augenfällig wird. Verständnisfragen können Absatz
für Absatz am neuen Asyl recht bearbeitet werden, so dass indirekt mit dem neuen Artikel
16a, Abs. 1 auch das alte Asylrecht besprochen wird.
Auswirkungen
Grundsätzliche Fragen stellen sich bei Artikel 16a, Abs. 1: Was bedeutet überhaupt
politische Verfolgung? Welche Rechte wurden einem Menschen verweigert, den man als
politisch verfolgt einstuft? Je der Schüler, jede Schülerin soll sich einen Fall
ausdenken, in dem er oder sie politisches Asyl gewähren würde. Die in E 12 genannten
Beispiele werden daraufhin geprüft, welche Grundrechte missachtet wurden und ob
politische Verfolgung vorliegen könnte. In Fall a) ist ein Schicksal beschrieben, das
z.B. Abbas Maroufi real erlebt hat, der politisches Asyl in Deutschland erhielt; Theresa
(b) hat jedoch keinen Anspruch, da sie aus wirtschaftlichen Motiven floh. Die selbst
erarbeiteten Definitionen können mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts (E 13)
verglichen werden.
Artikel 16a, Abs. 2 spricht die sicheren Drittstaaten an, die in E 14 namentlich
aufgeführt werden. Die Europakarte (E 15) zeigt anschaulich, dass Deutsch land von
sicheren Drittstaaten umgeben ist. Im Kontrast dazu steht die Tabelle E 16, welche die ungleiche Verteilung der Asylbewerber auf die europäischen Nachbarstaaten zeigt.
Artikel 16a, Abs. 3 beinhaltet das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten (namentlich
aufgeführt in E 14). Mit dem Beschluss der Jahresversammlung der deutschen
Amnesty-international-Sektion zu Senegal lässt sich ein Rollenspiel inszenieren: Die
Schulklasse ist dafür verantwortlich, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu
überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Recherchen über Internet, Zeitungen
und Bibliothek zur Menschenrechtssituation im Senegal tragen zur Meinungsbildung bei. E
17 führt Adressen auf, bei denen man sich Informationen beschaffen kann. Gleichermaßen
kann auch die politische Situation der Länder untersucht werden, aus denen die meisten
Flüchtlinge im ersten Halbjahr 1998 kamen (E 18). Wie berechtigt scheinen die
Asylanträge auf den ersten Blick zu sein? Artikel 16a, Abs. 4 widmet sich den rechtlichen Möglichkeiten im Fall einer Abschiebungsandrohung.
Beurteilungen In E 19 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum neuen Asylrecht
vorgestellt. Welche Punkte waren problematisch? Welche Rolle hat das
Bundesverfassungsgericht, und was bedeutet die Billigung des neuen Asylrechts?
Das Wissen um die rechtlichen Grundlagen und die politischen Kontroversen ist notwendig,
um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. Erst wenn man weiß, wie Flüchtlinge hier
geschützt sind, kann man diesen Sachverhalt bewerten.
Dennoch darf das Einzelbeispiel nicht den Blick auf das Ganze verstellen. Im Gegenteil:
Das Beispiel Asyl dient dazu, eine Grundgesetzänderung anschaulich und konkret zu
machen. Die abschließende Diskussion sollte sich daher wieder grundlegenden Fragen
öffnen:
· Warum ist es notwendig, die Veränderung des Grundgesetzes so hoch zu setzen
(Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat)?
· Welche Gefahren birgt eine Überfrachtung des Grundgesetzes (E 20)?
· Gibt es andere Punkte, die im Grundgesetz geändert werden sollten?
Schließlich soll darüber gesprochen werden, weshalb einige Bestimmungen des
Grundgesetzes überhaupt nicht verändert werden dürfen (Art. 79, Abs. 3 GG). Auch das
Grundrecht auf Asyl gehört dazu. In Artikel 19, Abs. 2 heißt es: "In keinem Fall
darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden." Diese Thematik wird
im Baustein A behandelt. Auch innerhalb der Grundrechte hat Artikel 16a eine
Besonderheit: Er ist das einzige Grund recht, das ausschließlich Ausländern zusteht. |