Zeitschrift Grundgesetz im Profil
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In einer Zeit, in der intensiv über den "Umbau des Sozialstaats" geredet wird, sollte man wissen, wie das Wesen des Sozialstaats beschaffen ist. Nach Artikel 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland "ein demokratischer und sozialer Bundesstaat". Der Anspruch, dass unsere Demokratie sozial ausgestaltet werden muss, darf niemals aufgegeben werden. In den letzten Jahren hat sich die Debatte über den Sozialstaat deshalb verstärkt, weil die wirtschaftliche Konkurrenz im Rahmen der Globalisierung zugenommen hat. Etliche Fachleute behaupten, dass die deutsche Wirtschaft international an Konkurrenzfähigkeit verliere, wenn die "Soziallasten" nicht abgebaut würden. Ist ein solcher Abbau aber auf dem Hintergrund von Artikel 20 Abs. 1 GG überhaupt möglich? Im politischen Alltag wird deshalb gern von "Umbau" statt von "Abbau" gesprochen. Wie soll dieser Umbau aber konkret aussehen? Diese Fragestellung sollte im Rahmen dieses Bausteins eine Rolle spielen, wenn es auch nicht um eine aktuelle Unterrichtseinheit geht. Die grundsätzliche Fragestellung "Was ist überhaupt ein Sozialstaat?" überwiegt. Das Prinzip der "sozialen Marktwirtschaft" ist im wesentlichen die Antwort auf die Verpflichtung des Grundgesetzes auf den Sozialstaat. Danach baut das Wirtschaftsleben grundsätzlich auf Markt und Wettbewerb. Ohne den wichtigen Zusatz "sozial" würden nach dem marktwirtschaftlichen Prinzip die Schwachen auf der Strecke bleiben. Die soziale Marktwirtschaft betont die Selbstverantwortlichkeit des Menschen. Er soll sich frei entfalten und Verantwortung übernehmen, wo es nur möglich ist. In Freiheit soll er Eigentum erwerben und Investitionen tätigen können. Der Mensch kann jedoch nicht als Individuum wirtschaften. Als soziales Wesen ist er auf das Miteinander angewiesen. Zum Grundsatz der Eigenverantwortung tritt die Verpflichtung zur Solidarität. Nur auf dieser Basis kann es sozialen Frieden und Gerechtigkeit geben. Da die Marktwirtschaft aus sich allein nicht sozial wirksam sein kann, muss der Staat Rahmenbedingungen schaffen, die sozialen Ansprüchen genügen. Die Marktwirtschaft erfährt also Korrekturen und Ergänzungen. Wenn es z.B. im Art. 14 Abs. 2 GG heißt: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zu gleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen", so ist diese Verpflichtung Ausdruck der notwendigen Solidarität dem sozialen Ganzen gegenüber. Und wenn Einkommensstarke mehr Steuern zahlen müssen als Einkommensschwache, ist das ebenfalls eine Auswirkung eines funktionsfähigen Sozialstaats. Um im Alter, bei Krankheit, Unfällen oder im Fall von Arbeitslosigkeit nicht ungeschützt zu sein, gibt es im Sozialstaat ein soziales Versicherungssystem. Dieses System darf nicht aus den Angeln gehoben werden. Probleme gibt es zuweilen deshalb mit diesem System, weil es nicht vor Missbrauch sicher ist. Hier sind bestimmt Regelungen denkbar, welche die gesellschaftliche Solidarität nicht so stark strapazieren. Der Sozialstaat muss auch dafür Sorge tragen, dass in einer demokratischen Gesellschaft Startgerechtigkeit besteht. Alle jungen Menschen müssen z.B. gleiche Bildungschancen haben. Der Staat hat die Verpflichtung, für sozialen Ausgleich zu sorgen. Es bleibt in der konkreten politischen Auseinandersetzung immer strittig, ob der bestehende soziale Ausgleich genügt, ob der Wettbewerbscharakter der Wirtschaft stärker betont werden soll oder ob nicht zu vertretende soziale Schieflagen in der Gesellschaft vorliegen. Die konkrete Ausgestaltung des Sozialstaats gehört zu den wesentlichen Herausforderungen einer zukunftsfähigen Gesellschaft. Wenn die Schülerinnen und Schüler in diesem Heft Kernelemente des Grundgesetzes verstehen sollen, gehört dazu auch das Verständnis vom Sozialstaat. Dieser Baustein möchte Schülerinnen und Schüler befähigen:
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