Zeitschrift

Grundgesetz im Profil



BAUSTEIN C
Rechtsstaat




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Inhalt


Was ein Rechtsstaat wert ist, wird einem manchmal erst bewusst, wenn man sich in einem ausländischen Staat aufgehalten hat, wo man mit dem Rechtsstaat leichtfertig umgeht. Wir wissen auch aus unserer eigenen historischen Erfahrung, was ein Unrechtsstaat bedeutet. Die NS-Willkürherrschaft war das genaue Gegenteil eines Rechtsstaates. Auch das Regime in der DDR trat viele rechtsstaatliche Grundsätze mit Füßen. Heute gibt es auf der ganzen Welt mehr Länder, in denen rechtsstaatliche Grundsätze nicht gelten, als Staaten, in denen der Rechtsstaat geschützt und garantiert wird.

Darum ist es die Absicht dieses Bausteins, die Bedeutung und den Wert von Rechtsstaatlichkeit mit verständlichen Mitteln so darzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler
· verstehen, was ein Rechtsstaat ist (sie sollen einige Merkmale konkret benennen können)
· den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat unterscheiden können
· den Rechtsstaat als Wert erkennen, für den es sich einzusetzen lohnt.

Der Rechtsstaat ist ein zentraler Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Es gibt keine Demokratie ohne Rechtsstaat und keinen Rechtsstaat ohne Demokratie.

In diesem Baustein soll die systematische Darstellung nicht übertrieben werden. So wird bewusst nicht auf die Unterscheidung von formalem und materiellem Rechtsstaat eingegangen. Wir gehen vom Rechtsstaat aus, der Gerechtigkeit realisieren will und den Grund- und Menschenrechten verpflichtet ist.

Ein Kernelement des Rechtsstaates ist der Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch. Er wird durch die Gewährleistung folgender Grundsätze garantiert:
  • die Rechtsgleichheit · die Rechtssicherheit
  • die Sicherung der staatlichen Ordnung durch die Verfassung
  • die Garantie der Grundrechte
  • die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
  • die Bindung der Verwaltung an das Gesetz
  • die Teilung der staatlichen Gewalt.

In diesen Baustein kann nicht ein kleines Rechtskolleg integriert werden. Dennoch soll das Bewusstsein geweckt werden für wichtige rechtsstaatliche Maximen wie z.B. den "Vorrang des Gesetzes", der in Artikel 20 Abs. 3 GG verankert ist: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden". Der "Vorbehalt des Gesetzes" meint, dass Eingriffe in die Rechts und Freiheitssphäre des Einzelnen der Grundlage eines förmlichen Gesetzes bedürfen.
Die Gewährleistung des Gerichtsschutzes wird in Artikel 19 Abs. 4 GG garantiert: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen". Eine mögliche Ge fahr, die sich aus diesem Recht ergibt, besteht darin, dass der Rechtsstaat zum "Rechtswegestaat" wird, wenn Bürgerinnen und Bürger den Rechtsweg wegen Bagatellfällen beschreiten.

Bei den Materialien wurde darauf verzichtet, alle einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes, die den Rechtsstaat garantieren sollen, aufzulisten. Hier aber sollen sie gebündelt dargestellt werden:

  • Art. 1 Abs. 3 GG: Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
  • Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
  • Art. 3 GG: Rechtsgleichheit
  • Art. 19 Abs. 4 GG: Rechtswegegarantie
  • Art. 20 Abs. 2 GG: Gewaltenteilung
  • Art. 20 Abs. 3 GG: Verwaltung und Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden
  • Art. 19 Abs. 4 GG: Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Rechtssicherheit wie sie in folgenden Artikeln Ausdruck findet:
    · Art. 97 GG: Unabhängigkeit der Richter
    · Art. 101 GG: Verbot von Ausnahmegerichten
    · Art. 103 Abs. 2 GG: Keine Strafe ohne Gesetz
    · Art. 103 Abs. 3 GG: Bestrafung einer Tat nur ein einziges Mal
    · Art. 23 Abs. 1 GG: Rechtsstaatliche Mitwirkung an der Europäischen Union.

Nach Art. 79 Abs. 3 GG gehört das Rechtsstaatsprinzip zum Wesensgehalt des Grundgesetzes. Es kann nicht einmal durch eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit aus den Angeln gehoben werden.
Oft hat das Recht in den Augen der Bürgerinnen und Bürger dadurch einen schalen Beigeschmack, dass es mit einem fast unübersehbaren Wust von Paragraphen gleichgesetzt wird. Mittlerweile umfasst allein das Bundesrecht ca. 90 000 Paragraphen. Neue Entwicklungen in den Bereichen des Umweltschutzes, der Wirtschaft und der Gentechnik werfen Probleme auf, die ebenfalls rechtlich gefasst werden müssen. Dennoch wird es in der Zukunft auch dar auf ankommen, das Recht, wo es nur geht, zu ver einfachen und nicht zu einem nicht mehr beherrsch baren Monstrum auswachsen zu lassen.

Vorschläge für den Unterrichtsverlauf

Am Anfang des Bausteins steht eine Karikatur (C 1), die an möglichen Vorurteilen über das Recht an knüpft: das Recht, das einem in Form von verstaub ten Paragraphen begegnet.

Die folgenden Materialien sollen dagegen das Recht in einer positiven Form darstellen. Der Text C 2 nennt wichtige Kriterien, die den Rechtsstaat charakterisieren. Hier soll die Klasse die Merkmale nach eingehender Lektüre der Texte herausarbeiten. C 4 bringt die verschiedenen Merkmale in einen überschaubaren Zusammenhang.

Das wichtige Prinzip der Gewaltenteilung soll durch die Darstellung C 3 verdeutlicht werden. Die Tür zur Macht öffnet sich nur, wenn die drei Gewalten zusammenwirken. Eine gewisse Ordnung in die verschiedenen Rechtssysteme bringt C 5.

Auch in der Sekundarstufe I kann und soll man fragen, von welchen Grundsätzen das Recht getragen ist. Der Ausgangs- und Zielpunkt "Gerechtigkeit" wird in C 6 zum Ausdruck gebracht. Ohne Verbindung zur Gerechtigkeit gibt es kein Recht, das Bestand haben kann.

Eng mit dieser Frage verbunden ist auch die Verknüpfung des Rechts mit Bereichen, die andere Wurzeln haben: Religion sowie Brauch und Sitte. Die Religion möchte auch Ordnung in die zwischenmenschlichen Beziehungen bringen. Die zehn Gebote z.B. decken sich in manchen Teilen mit Forderungen des Rechtssystems. Bräuche und Sitten regeln ebenfalls das menschliche Miteinander. Wenn es zum Beispiel guter Brauch ist, dass Abmachungen eingehalten werden, ist unser Rechtssystem gewaltig entlastet. Die Darstellung C 8 soll die Eigenständigkeit der Bereiche aufzeigen wie auch die gemeinsame Schnittmenge zum Ausdruck bringen.

Kurz soll angedeutet werden, wie es aussehen kann, wenn rechtsstaatliche Grundsätze nicht beachtet werden (C 7). Die Partei (SED) griff unmittelbar in den Gang eines Gerichtsverfahrens ein.

Eine akute Sorge unseres Rechtswesens wird mit den Karikaturen C 9 behandelt: die Paragraphenflut, die nicht mehr zu bewältigen ist.

Anspruchsvoll ist der Text C 10. Hier wird die Bedeutung des Rechtsstaats in größere Zusammenhänge gestellt.

Zu empfehlen ist die Aufgabe zum Schluss (C 11). Hier kann sich zeigen, ob die Schülerinnen und Schüler rechtsstaatliche Grundsätze verstanden haben.

Zu den Lösungen:

1) Art. 3 Abs. 1 GG: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"
2) Es gibt die "Rechtsweggarantie"
3) Art. 3 Abs. 2 GG: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"
4) Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG)
5) Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist zentral für den Rechtsstaat
6) Vgl. Nr. 1 7) Vgl. Nr. 1
8) Die Gerechtigkeit gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Das wider spricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz.
9) Art. 19 Abs. 2 GG: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."
10) Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist Gesetzgebung Sache des Parlaments.
11) Art. 101 Abs. 1 GG verbietet Ausnahmegerichte. 12) Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103, Abs. 3 GG).


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