Was ein Rechtsstaat wert ist, wird einem manchmal erst bewusst, wenn man sich in einem
ausländischen Staat aufgehalten hat, wo man mit dem Rechtsstaat leichtfertig umgeht. Wir
wissen auch aus unserer eigenen historischen Erfahrung, was ein Unrechtsstaat bedeutet.
Die NS-Willkürherrschaft war das genaue Gegenteil eines Rechtsstaates. Auch das Regime in
der DDR trat viele rechtsstaatliche Grundsätze mit Füßen. Heute gibt es auf der ganzen
Welt mehr Länder, in denen rechtsstaatliche Grundsätze nicht gelten, als Staaten, in
denen der Rechtsstaat geschützt und garantiert wird.
Darum ist es die Absicht dieses Bausteins, die Bedeutung und den Wert von
Rechtsstaatlichkeit mit verständlichen Mitteln so darzustellen, dass die Schülerinnen
und Schüler
· verstehen, was ein Rechtsstaat ist (sie sollen einige Merkmale konkret benennen
können)
· den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat unterscheiden können
· den Rechtsstaat als Wert erkennen, für den es sich einzusetzen lohnt.
Der Rechtsstaat ist ein zentraler Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Es gibt
keine Demokratie ohne Rechtsstaat und keinen Rechtsstaat ohne Demokratie.
In diesem Baustein soll die systematische Darstellung nicht übertrieben werden. So wird
bewusst nicht auf die Unterscheidung von formalem und materiellem Rechtsstaat eingegangen.
Wir gehen vom Rechtsstaat aus, der Gerechtigkeit realisieren will und den Grund- und
Menschenrechten verpflichtet ist.
Ein Kernelement des Rechtsstaates ist der Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch. Er wird
durch die Gewährleistung folgender Grundsätze garantiert:
- die Rechtsgleichheit · die Rechtssicherheit
- die Sicherung der staatlichen Ordnung durch die Verfassung
- die Garantie der Grundrechte
- die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
- die Bindung der Verwaltung an das
Gesetz
- die Teilung der staatlichen Gewalt.
In diesen Baustein kann nicht ein kleines Rechtskolleg integriert werden. Dennoch soll das
Bewusstsein geweckt werden für wichtige rechtsstaatliche Maximen wie z.B. den
"Vorrang des Gesetzes", der in Artikel 20 Abs. 3 GG verankert ist: "Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden". Der "Vorbehalt des
Gesetzes" meint, dass Eingriffe in die Rechts und Freiheitssphäre des Einzelnen der
Grundlage eines förmlichen Gesetzes bedürfen.
Die Gewährleistung des Gerichtsschutzes wird in Artikel 19 Abs. 4 GG garantiert:
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm
der Rechtsweg offen". Eine mögliche Ge fahr, die sich aus diesem Recht ergibt,
besteht darin, dass der Rechtsstaat zum "Rechtswegestaat" wird, wenn
Bürgerinnen und Bürger den Rechtsweg wegen Bagatellfällen beschreiten.
Bei den Materialien wurde darauf verzichtet, alle einschlägigen Bestimmungen des
Grundgesetzes, die den Rechtsstaat garantieren sollen, aufzulisten. Hier aber sollen sie
gebündelt dargestellt werden:
- Art. 1 Abs. 3 GG: Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar
geltendes Recht
- Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
- Art. 3 GG: Rechtsgleichheit
- Art. 19 Abs. 4 GG: Rechtswegegarantie
- Art. 20 Abs. 2 GG: Gewaltenteilung
- Art. 20 Abs. 3 GG: Verwaltung und Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden
- Art. 19 Abs. 4 GG: Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Rechtssicherheit wie sie in folgenden Artikeln Ausdruck findet:
· Art. 97 GG: Unabhängigkeit der Richter
· Art. 101 GG: Verbot von Ausnahmegerichten
· Art. 103 Abs. 2 GG: Keine Strafe ohne Gesetz
· Art. 103 Abs. 3 GG: Bestrafung einer Tat nur ein einziges Mal
· Art. 23 Abs. 1 GG: Rechtsstaatliche Mitwirkung an der Europäischen Union.
Nach Art. 79 Abs. 3 GG gehört das Rechtsstaatsprinzip zum Wesensgehalt des Grundgesetzes.
Es kann nicht einmal durch eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit aus den Angeln
gehoben werden.
Oft hat das Recht in den Augen der Bürgerinnen und Bürger dadurch einen schalen
Beigeschmack, dass es mit einem fast unübersehbaren Wust von Paragraphen gleichgesetzt
wird. Mittlerweile umfasst allein das Bundesrecht ca. 90 000 Paragraphen. Neue
Entwicklungen in den Bereichen des Umweltschutzes, der Wirtschaft und der Gentechnik
werfen Probleme auf, die ebenfalls rechtlich gefasst werden müssen. Dennoch wird es in
der Zukunft auch dar auf ankommen, das Recht, wo es nur geht, zu ver einfachen und nicht
zu einem nicht mehr beherrsch baren Monstrum auswachsen zu lassen.
Vorschläge für den Unterrichtsverlauf
Am Anfang des Bausteins steht eine Karikatur (C 1), die an möglichen Vorurteilen über
das Recht an knüpft: das Recht, das einem in Form von verstaub ten Paragraphen begegnet.
Die folgenden Materialien sollen dagegen das Recht in einer positiven Form darstellen. Der
Text C 2 nennt wichtige Kriterien, die den Rechtsstaat charakterisieren. Hier soll die
Klasse die Merkmale nach eingehender Lektüre der Texte herausarbeiten. C 4 bringt die
verschiedenen Merkmale in einen überschaubaren Zusammenhang.
Das wichtige Prinzip der Gewaltenteilung soll durch die Darstellung C 3 verdeutlicht
werden. Die Tür zur Macht öffnet sich nur, wenn die drei Gewalten zusammenwirken. Eine
gewisse Ordnung in die verschiedenen Rechtssysteme bringt C 5.
Auch in der Sekundarstufe I kann und soll man fragen, von welchen Grundsätzen das Recht
getragen ist. Der Ausgangs- und Zielpunkt "Gerechtigkeit" wird in C 6 zum
Ausdruck gebracht. Ohne Verbindung zur Gerechtigkeit gibt es kein Recht, das Bestand haben
kann.
Eng mit dieser Frage verbunden ist auch die Verknüpfung des Rechts mit Bereichen, die
andere Wurzeln haben: Religion sowie Brauch und Sitte. Die Religion möchte auch Ordnung
in die zwischenmenschlichen Beziehungen bringen. Die zehn Gebote z.B. decken sich in
manchen Teilen mit Forderungen des Rechtssystems. Bräuche und Sitten regeln ebenfalls das
menschliche Miteinander. Wenn es zum Beispiel guter Brauch ist, dass Abmachungen
eingehalten werden, ist unser Rechtssystem gewaltig entlastet. Die Darstellung C 8 soll
die Eigenständigkeit der Bereiche aufzeigen wie auch die gemeinsame Schnittmenge zum
Ausdruck bringen.
Kurz soll angedeutet werden, wie es aussehen kann, wenn rechtsstaatliche Grundsätze nicht
beachtet werden (C 7). Die Partei (SED) griff unmittelbar in den Gang eines
Gerichtsverfahrens ein.
Eine akute Sorge unseres Rechtswesens wird mit den Karikaturen C 9 behandelt: die
Paragraphenflut, die nicht mehr zu bewältigen ist.
Anspruchsvoll ist der Text C 10. Hier wird die Bedeutung des Rechtsstaats in größere
Zusammenhänge gestellt.
Zu empfehlen ist die Aufgabe zum Schluss (C 11). Hier kann sich zeigen, ob die
Schülerinnen und Schüler rechtsstaatliche Grundsätze verstanden haben.
Zu den Lösungen:
1) Art. 3 Abs. 1 GG: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"
2) Es gibt die "Rechtsweggarantie"
3) Art. 3 Abs. 2 GG: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"
4) Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG)
5) Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist zentral für den Rechtsstaat
6) Vgl. Nr. 1 7) Vgl. Nr. 1
8) Die Gerechtigkeit gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Das
wider spricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz.
9) Art. 19 Abs. 2 GG: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden."
10) Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist Gesetzgebung Sache des Parlaments.
11) Art. 101 Abs. 1 GG verbietet Ausnahmegerichte. 12) Verbot der Doppelbestrafung (Art.
103, Abs. 3 GG).
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