Zeitschrift Grundgesetz im Profil
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Nach Artikel 79 Abs. 3 GG und Artikel 19 Abs. 2 GG gehören die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt zum unveränderbaren Kern des Grundgesetzes. Unsere Verfassung legt großen Wert darauf, dass die Grundrechte nicht wie Fixsterne am Himmel hängen; sie sollen vielmehr im Alltag direkt und konkret erfahrbar sein. Sie sind nach Artikel 1 Abs. 3 "unmittelbar geltendes Recht". Die Schreckensherrschaft des Dritten Reiches hat die Würde des Menschen mit Füßen getreten. Nach dem Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes sollte das nicht noch einmal passieren. Deshalb haben die Grundrechte einen zentralen Stellenwert erhalten, der auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Grundrechte ganz am Anfang der Verfassung stehen. Grundrechte und Menschenrechte gehören eng zusammen. Der begrifflichen Klarheit wegen sei darauf hingewiesen, dass bei den Grundrechten unter schieden werden muss zwischen denen, auf die nur die Staatsangehörigen einen Anspruch haben und den Menschenrechten, die für alle Menschen, die in Deutschland leben, gelten. Zu den Rechten, die nur für Staatsangehörige Geltung haben, gehören z.B. die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit haben dagegen alle, die sich in Deutschland aufhalten. Gerade im Zeitalter der Globalisierung ist die inter nationale Geltung der Menschenrechte ein vorrangiges Ziel. Wir können vieles für dieses Ziel tun, wenn wir die Wirksamkeit der Menschenrechte bei uns in Deutschland so entfalten, dass davon eine die Grenzen überschreitende Leuchtkraft ausgeht. Dieses allgemeine Postulat kann sehr konkret werden. Wie wir mit Ausländern umgehen, wie wir den sozial Schwachen helfen, wie die Toleranz ausgeprägt ist, lässt sich ziemlich genau feststellen und beschreiben. Es lohnt sich, von Zeit zu Zeit selbst kritisch Bilanz zu ziehen, inwieweit die Grundrechte tatsächlich "unmittelbar geltendes Recht" sind und was wir selbst dafür tun. Wer z.B. eine Schülerzeitung aktiv unterstützt oder gar im Redaktionsteam mitarbeitet, realisiert das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit auf eindrucksvolle Weise. Da wir schon aus Zeitgründen nicht alle Grundrechte behandeln können, wird in diesem Baustein der Vorschlag gemacht, am Beispiel "Kopftuch streit" einige Grundrechte (vor allem Artikel 3 und 4) genauer kennenzulernen. Dabei wird deutlich, dass es im Alltag zu Widersprüchen bei der Anwendung der Grundrechte kommen kann. Der Kopftuchstreit eignet sich auch deshalb, weil hier Fragen aufgeworfen werden, die im globalen Zeitalter an Bedeutung zunehmen: Wie ist unter Wahrung der Menschenrechte das Zusammenleben verschiedener Kulturen möglich oder wie können und sollen sich im säkularen Zeitalter die Religionsgemeinschaften in einer Demokratie betätigen? Dieser kulturelle Hintergrund kann freilich nur angedeutet werden. Im Vordergrund stehen die Grundrechte.
Diese Fragen, die zumindest für Fereshta Ludin sehr konkrete Bedeutung
haben, bestimmen zentral diese Unterrichtseinheit. Dabei kann es nicht nur darum gehen,
eine konkrete politische Entscheidung nachvollziehbar zu machen. Schülerinnen und
Schüler sollen sich selbst den Kopf zerbrechen, wie sie in diesem konkreten Fall
entschieden hätten. Sie sollen aber die Entscheidung nicht spontan und emotional treffen,
sondern nach ausführlicher Beschäftigung mit der Materie. Da es unmittelbar um den
Schulbereich geht, der Fall also im unmittel baren Horizont der Schülerinnen und Schüler
liegt, darf man mit besonderem Interesse rechnen. Vorschläge zum Unterrichtsverlauf An dieser Stelle sollte eine erste Meinungsbildung in der Klasse herbeigeführt werden:
Wie hätte ich selbst in dieser Frage entschieden? Welche Gründe sprechen für, welche
gegen das Tragen des Kopf uchs? Wie sehen die rechtlichen Bestimmungen aus? Welche
Grundrechte und welche Verfassungsbestimmungen stehen miteinander im Widerstreit? (B 7) |
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