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Grundgesetz im Profil



BAUSTEIN B
Grundrechte




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Inhalt


Nach Artikel 79 Abs. 3 GG und Artikel 19 Abs. 2 GG gehören die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt zum unveränderbaren Kern des Grundgesetzes. Unsere Verfassung legt großen Wert darauf, dass die Grundrechte nicht wie Fixsterne am Himmel hängen; sie sollen vielmehr im Alltag direkt und konkret erfahrbar sein. Sie sind nach Artikel 1 Abs. 3 "unmittelbar geltendes Recht".

Die Schreckensherrschaft des Dritten Reiches hat die Würde des Menschen mit Füßen getreten. Nach dem Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes sollte das nicht noch einmal passieren. Deshalb haben die Grundrechte einen zentralen Stellenwert erhalten, der auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Grundrechte ganz am Anfang der Verfassung stehen.

Grundrechte und Menschenrechte gehören eng zusammen. Der begrifflichen Klarheit wegen sei darauf hingewiesen, dass bei den Grundrechten unter schieden werden muss zwischen denen, auf die nur die Staatsangehörigen einen Anspruch haben und den Menschenrechten, die für alle Menschen, die in Deutschland leben, gelten. Zu den Rechten, die nur für Staatsangehörige Geltung haben, gehören z.B. die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit haben dagegen alle, die sich in Deutschland aufhalten. Gerade im Zeitalter der Globalisierung ist die inter nationale Geltung der Menschenrechte ein vorrangiges Ziel.

Wir können vieles für dieses Ziel tun, wenn wir die Wirksamkeit der Menschenrechte bei uns in Deutschland so entfalten, dass davon eine die Grenzen überschreitende Leuchtkraft ausgeht.
Dieses allgemeine Postulat kann sehr konkret werden. Wie wir mit Ausländern umgehen, wie wir den sozial Schwachen helfen, wie die Toleranz ausgeprägt ist, lässt sich ziemlich genau feststellen und beschreiben. Es lohnt sich, von Zeit zu Zeit selbst kritisch Bilanz zu ziehen, inwieweit die Grundrechte tatsächlich "unmittelbar geltendes Recht" sind und was wir selbst dafür tun. Wer z.B. eine Schülerzeitung aktiv unterstützt oder gar im Redaktionsteam mitarbeitet, realisiert das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit auf eindrucksvolle Weise.

Da wir schon aus Zeitgründen nicht alle Grundrechte behandeln können, wird in diesem Baustein der Vorschlag gemacht, am Beispiel "Kopftuch streit" einige Grundrechte (vor allem Artikel 3 und 4) genauer kennenzulernen. Dabei wird deutlich, dass es im Alltag zu Widersprüchen bei der Anwendung der Grundrechte kommen kann.

Der Kopftuchstreit eignet sich auch deshalb, weil hier Fragen aufgeworfen werden, die im globalen Zeitalter an Bedeutung zunehmen: Wie ist unter Wahrung der Menschenrechte das Zusammenleben verschiedener Kulturen möglich oder wie können und sollen sich im säkularen Zeitalter die Religionsgemeinschaften in einer Demokratie betätigen? Dieser kulturelle Hintergrund kann freilich nur angedeutet werden. Im Vordergrund stehen die Grundrechte.
  • Wie kann z.B. die "Gleichheit vor dem Gesetz" (Artikel 3) in einem Konfliktfall garantiert werden? · Wie kann in einer konkreten Situation die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 4) gesichert werden?
    · Wie sind die Rechte einer Lehrerin im Verhältnis zu den Rechten der Schülerinnen und Schüler zu werten?
  • Und wie verhält es sich mit dem Neutralitätsgebot der Schule?
  • Ist das Kopftuch Ausdruck einer religiösen Haltung oder Symbol für eine politische Einstellung?

Diese Fragen, die zumindest für Fereshta Ludin sehr konkrete Bedeutung haben, bestimmen zentral diese Unterrichtseinheit. Dabei kann es nicht nur darum gehen, eine konkrete politische Entscheidung nachvollziehbar zu machen. Schülerinnen und Schüler sollen sich selbst den Kopf zerbrechen, wie sie in diesem konkreten Fall entschieden hätten. Sie sollen aber die Entscheidung nicht spontan und emotional treffen, sondern nach ausführlicher Beschäftigung mit der Materie. Da es unmittelbar um den Schulbereich geht, der Fall also im unmittel baren Horizont der Schülerinnen und Schüler liegt, darf man mit besonderem Interesse rechnen.

Vorschläge zum Unterrichtsverlauf

Der konkrete Konflikt, der sich erst vor kurzem in Baden-Württemberg zugetragen hat, spielt die zentrale Rolle bei diesem Baustein.
Plakativ werden die handelnden Personen in B 1 vorgestellt: Kultusministerin Annette Schavan hat entschieden, dass die angehende muslimische Lehrerin Fereshta Ludin nicht in den Schuldienst des Landes übernommen werden kann. Und das, ob wohl doch in Deutschland die Religionsfreiheit verbrieft ist (B 2).

Die Schülerinnen und Schüler sollen Gelegenheit erhalten, die Meinungsbildung im Parlament nachzuvollziehen (B 3). Die wichtigsten Argumente, die bei der Debatte im baden-württembergischen Landtag am 15. Juli 1998 vorgebracht wurden, werden vor gestellt (B 4). Damit die relativ einheitliche Meinungsbildung im Parlament die Schülerinnen und Schüler nicht überrollt, wird die kritische Bewertung von Cem Özdemir präsentiert (B 5). Eine weitere kritische Kommentierung der Entscheidung schließt sich an (B 6).

An dieser Stelle sollte eine erste Meinungsbildung in der Klasse herbeigeführt werden: Wie hätte ich selbst in dieser Frage entschieden? Welche Gründe sprechen für, welche gegen das Tragen des Kopf uchs? Wie sehen die rechtlichen Bestimmungen aus? Welche Grundrechte und welche Verfassungsbestimmungen stehen miteinander im Widerstreit? (B 7)

In einem zweiten Schritt erhalten die Schülerinnen und Schüler noch Informationen, die über den konkreten Fall hinausführen. Die Geschichte des Kopftuchs hat eine lange Tradition, die wenigstens in groben Zügen bekannt sein sollte (B 9). Das Dokument B 10 zeigt, dass die Burqa eine Funktion hat, die noch weit über die des Kopftuchs hinausgeht. B 8 weist darauf hin, dass die "Kopftuch-Frage" nicht nur in Deutschland existiert. In Frankreich ist es Schülerinnen nicht erlaubt, das Kopftuch in der Schule zu tragen. Auch bei uns geht der Streit ums Kopftuch weiter (B 11). Wir sind daher alle gefordert, uns eine eigene Meinung zu bilden.

Da bei der Thematik "Grundrechte" ganz bewusst das exemplarische Verfahren gewählt wurde, sollten ergänzend wenigstens noch die anderen Grund rechte kurz vorgestellt werden. Auch bei ihnen kann es in konkreten Fällen zu ähnlichen Konflikten kommen (B 12).
Dennoch soll hinter solchen Problemen nicht verborgen bleiben, dass die Grundrechte ein Glanz stück unserer Verfassung sind, welche die Entfaltung und Freiheit der Person sicherstellen.


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