Glossar



Abwertung

Währungspolitische Maßnahme, durch welche der Außenwert einer Währung im Verhältnis zu anderen Währungen herabgesetzt wird; Folge: Verschlechterung des Wechselkurses beim Umtausch der abgewerteten Währung in die Währung eines anderen Staates (die ausländische Währung wird teurer); Festsetzung einer Abwertung bei festen Wechselkursen durch einen hoheitlichen Akt, bei flexiblen Wechselkursen durch Angebot und Nachfrage; Gegensatz: Aufwertung; vgl. Schaubild 2.


Ankerwährung

Stabile Währung eines Staates, zu welcher die Währungen anderer Staaten in ein relativ beständiges Wechselkursverhältnis gebracht "verankert" werden; Ankerwährung für die Währungen derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion beitreten: der Euro.


Aufwertung

Währungspolitische Maßnahme, durch welche der Außenwert einer Währung gegenüber anderen Währungen heraufgesetzt wird; Folge: Verbesserung des Wechselkurses beim Umtausch der aufgewerteten Währung in die Währung eines anderen Staates (die ausländische Währung wird billiger); Verteuerung der Ausfuhren und Verbilligung der Einfuhren für das aufwertende Land; Gegensatz: Abwertung.


Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Geldwert aller in einem bestimmten Zeitraum (meist innerhalb eines Jahres) von den Inländern einer Volkswirtschaft hergestellten Güter und erbrachten Dienstleistungen; quantitative Erfassung der Leistungskraft einer Volkswirtschaft (nominal: BIP zu Marktpreisen; real: BIP inflationsbereinigt).


Devisen

Forderungen und Guthaben in fremder Währung (z. B. ausländische Zahlungsmittel, die von Privatleuten, Banken oder vom Staat gehalten werden); Mittel für die Bezahlung von Einfuhren aus dem Ausland und zur Entgegennahme von Dienstleistungen im Ausland; Entstehung von Devisen durch Exportüberschüsse (aktive Handelsbilanz).


ECU (European Currency Unit)

Europäische Rechnungs- und Währungseinheit; Korbwährung, die sich aus festen Anteilen der Währungen der EU-Mitgliedstaaten - entsprechend dem wirtschaftlichen Gewicht eines jeden Landes zusammensetzt; zentraler Bestandteil des Europäischen Währungssystems (EWS): Bezugsgröße für alle Währungen der EU-Mitgliedstaaten durch Festlegung eines verbindlichen ECU-Leitkurses für jede am EWS beteiligte Währung; Rechnungseinheit innerhalb der Europäischen Union (z. B. EU-Haushalt, Agrarpreisfestsetzung, Zölle); Wert eines ECU im Januar 1997 1,94 DM. Vgl. Europäisches Währungssystem (EWS).


Euro

Bezeichnung für die Gemeinschaftswährung in der geplanten Europäischen Währungsunion; Einführung als Buch- und Bankengeld (1999) und in Form von Banknoten und Münzen (2002). Vgl. S.11 und S.16; B 2 und D 2 bis D 8.


Zeichnung: Steiger, Frankfurter Allg. Zeitung, 16.12.96


Europäische Kommission

Unabhängiges und überstaatliches Organ der Europäischen Gemeinschaft (Europäische Union); Beteiligung am Entscheidungsprozeß der EU (neben EU-Ministerrat und Europäischem Parlament): Initiativrecht; Ausführung der Beschlüsse des EU-Ministerrats; Vertretung der Gemeinschaftsinteressen gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Drittländern; Motor der Vertiefung der Europäischen Integration; 20 Kommissionsmitglieder, die an Weisungen nicht gebunden sind; Sitz: Brüssel.


Europäische Zentralbank (EZB)

Zusammensetzung: Direktorium und Präsidenten der nationalen Zentralbanken; Notenbank mit dem ausschließlichen Recht, Euro-Banknoten auszugeben, und Zentralbank, die über die Instrumente der Geldpolitik (z. B. Festsetzung des Diskontsatzes, Rücklagen der Banken) verfügt; an Weisungen nicht gebunden; Sitz: Frankfurt/M. Vgl. D 9 und D 10.


Europäischer Binnenmarkt

Ziel: Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen; vier Freiheiten: freier grenzüberschreitender Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den 15 EU-Mitgliedstaaten; Instrumente: Rechtsangleichungen/Harmonisierungen auf zahlreichen Gebieten und Prinzip der "gegenseitigen Anerkennung" von Normen; Abbau von Handelshemmnissen; vgl. S. 24; A 3 und A 4.


Europäischer Ministerrat

Wichtigstes Organ im EU-Entscheidungsprozeß (weitere wichtige Organe: Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Europäischer Gerichtshof); Zusammensetzung - je nach dem zu regelnden Politikbereich: Wirtschafts-, Finanz-, Agrarminister usw. der 15 EU-Mitgliedstaaten; Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit (mit nach Größe der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichteten Stimmen) und einstimmige Entscheidungen je nach Vertragsbestimmung.


Europäischer Rat ("EG-Gipfel")

Oberstes politisches Lenkungsorgan der EU; halbjährliche Treffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und des Präsidenten der Europäischen Kommission (zusätzliche Konferenzen nach Bedarf möglich); wichtige Funktionen: grundlegende Weichenstellungen für den Integrationsprozeß, Verabschiedung von Deklarationen und politischen Leitlinien zur Europapolitik; Impulsgeber für den Integrationsprozeß.


Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)

Zusammensetzung: Europäische Zentralbank (EZB) und nationale Zentralbanken der an der Währungsunion teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten; vorrangige Funktion (im Maastrichter Vertragswerk festgelegt): Sicherung der Währungsstabilität in der Währungsunion; Vorbild: Deutsche Bundesbank und Landeszentralbanken der 16 Bundesländer; vgl. Europäische Zentralbank (EZB).


Europäisches Währungsinstitut (EWI)

Vorstufe der Europäischen Zentralbank; Beschluß zur Errichtung des EWI im Maastrichter Vertragswerk (1991); errichtet: Anfang 1994; Leitung: EWI-Präsident und die 15 Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten; Funktionen: Vorbereitung der dritten Stufe der Währungsunion, Beobachtung der Konvergenzbemühungen der Mitgliedstaaten, Koordinierung der einzelstaatlichen Geld- und Währungspolitik, Sammlung statistischer Daten der EU, Aufklärung über die geplante Währungsunion und den Euro; Sitz: Frankfurt/M; etwa 200 Mitarbeiter. Vgl. B 9.


Europäisches Währungssystem (EWS)

Seit März 1979; wichtiges Instrument zur währungspolitischen Zusammenarbeit in der Europäischen Union; Verpflichtung der Mitgliedsländer zur Stabilisierung ihrer Wechselkurse innerhalb festgelegter Bandbreiten (Schwankungsgrenzen) für Abweichungen der einzelstaatlichen Währungen vom Wert der ECU; bei Überschreitung der Bandbreiten Pflicht zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Währungsstabilisierung durch die Zentralbanken der am EWS beteiligten Staaten; Möglichkeit der Anpassung der vereinbarten Leitkurse zum ECU bei veränderter Situation. Wichtige Funktionen: Schaffung der Wechselkursstabilität innerhalb des EU-Raumes, Durchführung notwendiger Wechselkursanpassungen für einzelne EU-Währungen in einem kollektiven Entscheidungsverfahren der EU-Finanzminister (Einstimmigkeit), Herstellung möglichst großer Preisstabilität, Vertiefung des Integrationsprozesses, Verhinderung ungerechtfertigter Abwertungen (Währungsmanipulationen, "Währungsdumping").


Europäische Währungsunion

Kernstück des Vertragswerks von Maastricht (1991 ); Ziel: Schaffung einer einheitlichen Währung für alle EU-Mitgliedstaaten und Begründung eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das wesentliche Aufgaben der bisherigen einzelstaatlichen Zentralbanken übernehmen soll; Errichtung nach einem Drei-Stufen-Plan (seit 1990) und einem Drei-Phasen-Plan (ab 1998). Vgl. Europäische Zentralbank, vgl. S. 3-7, Schaubild Nr. 3 (S.13) und Nr. 6 (S.18) sowie B 3-B 5, B 7, B 10-B 13.


EWS II

Instrument zur Einbindung der Währungen derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Währungsunion beteiligen können oder wollen; Bezugsgröße: Euro (statt bisher ECU); Funktionen und Verfahrensweise: s. Europäisches Währungssystem (EWS), vgl. ECU.


Fiskalische (finanzpolitische) Stabilitätskriterien

Voraussetzung für die Aufnahme in die Währungsunion und Verpflichtung für die Haushaltspolitik aller Mitgliedstaaten nach der Gründung der Währungsunion; Obergrenze für die Staatsverschuldung: 60 Prozent des Bruttoinlandprodukts, Obergrenze für das (jährliche) Haushaltsdefizit: 3 Prozent des Bruttoinlandprodukts; im Vertragswerk von Maastricht keine strikte Anwendung der fiskalischen Stabilitätskriterien vorgesehen: sog. "weiche Kriterien", die im Einzelfall überschritten werden dürfen (im Gegensatz zu den Geldwertkriterien). Vgl. Stabilitätskriterien und C 13-C 15.


Freihandelszone

Lockerer wirtschaftlicher Zusammenschluß von Staaten; Aufhebung der Binnenzölle und der mengenmäßigen Beschränkungen für den Güterverkehr innerhalb der Freihandelszone bei fortbestehender Zollautonomie der Einzelstaaten und unterschiedlichen Außenzöllen (Gegensatz: Zollunion und Gemeinsamer Markt); Herkunftsnachweis für alle Waren im grenzüberschreitenden Verkehr erforderlich, um Einfuhren aus Drittländern über das Land mit den niedrigsten Außenzöllen zu verhindern.


Haushaltsdefizit

Durch Kredit-(Schulden-)aufnahme finanzierter Anteil am jährlichen Haushalt eines Staates; Inflationsgefahr bei hohen Haushaltsdefiziten; Verbot einer Überschreitung der im Haushaltsgesetz veranschlagten Ausgaben für Investitionen (Grundgesetz Art. 115); Festlegung von Obergrenzen für Haushaltsdefizite für den Beitritt und die Mitgliedschaft in der Europäischen Währungsunion (3 Prozent des BIP); Sanktionen bei Überschreitung der Obergrenzen. Vgl. fiskalische Stabilitätskriterien und Sanktionen.


Konvergenz

Annäherung der Finanz-, Haushalts- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer wirtschaftlichen Grunddaten (Zinsen, Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, Staatsverschuldung usw.).


Konvergenzkriterien

s. Stabilitätskriterien


Korbwährung

s. ECU


Maastrichter Vertragswerk

Im Dezember 1991 von der Gipfelkonferenz in Maastricht verabschiedete umfassende Fortschreibung des EG-Vertrags von 1957; Kernstück: Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion; weitere Bestandteile: Schaffung einer europäischen Unionsbürgerschaft, Absichtserklärungen über eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die intensive Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innere Angelegenheiten; Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit (Kompetenzen) der Europäischen Union; fortbestehende Notwendigkeit zur Überprüfung und Konkretisierung der Beschlüsse von Maastricht: Regierungskonferenz seit 1996 ("Maastricht II").


Protektionismus

Eingriffe des Staates in den freien Wettbewerb zum Schutz der inländischen Wirtschaft gegenüber ausländischer Konkurrenz; Maßnahmen: Schutzzölle, Einfuhrbeschränkungen, nichttarifäre Handelshemmnisse (z. B. Vorschriften über Verpackung, Normen, Sicherheits- und Gesundheitsstandards); Gefahr des wechselseitigen Aufschaukelns (Abschottung der Märkte, Handelskriege) und der politischen und wirtschaftlichen Isolation der Staaten; Gegensatz: Gemeinsamer Markt, Freihandel. Vgl. Europäischer Binnenmarkt.


Sanktionen

Strafmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Stabilitätskriterien in der Europäischen Währungsunion; stufenweises Verfahren gegenüber Staaten, die eine defizitäre Haushaltspolitik (Inflationsgefahr!) betreiben: Warnung>Offenlegung des Verstoßes>Hinterlegung von Strafgeldern>Verfall der Strafgelder; kein reiner Automatismus der Sanktionen bei nichtverschuldeten Konjunktureinbrüchen, sondern Festsetzung von Sanktionen durch den EU-Ministerrat von Fall zu Fall. Vgl. S.17 und D 11-D 13.


Stabilitätskriterien (auch: "Konvergenzkriterien")

Vorgaben für die Aufnahme in die Europäische Währungsunion; im Maastrichter Vertragswerk festgelegte Mindeststandards für die Währungen und die Haushaltspolitik; Zwang zu einer restriktiven (zurückhaltenden) Finanz- und Haushaltspolitik ("Sparpolitik") aller EU-Mitgliedstaaten, die der Währungsunion beitreten wollen. Gefahr der Aufweichung der Kriterien angesichts der Nichterreichung durch zahlreiche beitrittswillige EU-Mitgliedstaaten am Stichtag (Januar 1998). Vgl. fiskalische Stabilitätskriterien, vgl. S. 14f. und S. 17 sowie C 1, C4-C7,C13-C15.


Transaktionskosten

Kosten, die beim Umtausch einer Währung in eine andere entstehen; ferner: Kosten für Versicherung gegen Verluste, die aufgrund einer Abwertung entstehen können.


Transferleistungen

Zahlungen an wirtschaftlich und sozial schwächere Mitgliedstaaten oder Regionen in der Europäischen Union aus Gemeinschaftsfonds; Ziel: Ausgleich der Lebensbedingungen und des Wohlstandes innerhalb der Gemeinschaft, Verringerung der wirtschaftlichen Disparitäten (Unterschiede) zwischen den Regionen in der EU; z.T. heftige Widerstände aus den reicheren Staaten ("Nettozahler").


Währungsreserven

Von den Zentralbanken gehaltene Bestände an international verwendbaren Zahlungsmitteln; "Schatz" an Gold und Devisen (ausländischen Zahlungsmitteln); vgl. Devisen.


Währungsunion

s. Europäische Währungsunion


Wechselkurs

Preis einer ausländischen Währungseinheit, ausgedrückt in einheimischer Währung; Umtauschverhältnis der Währung eines Landes in die eines anderen Landes; abhängig von etwaigen Auf- bzw. Abwertungen; in einer Währungsunion bestehen stabile Wechselkurse, die ein für allemal festgelegt sind; Gegensatz: Floating (die Wechselkurse schwanken frei, ihre Paritäten (Umtauschkurse) ändern sich täglich entsprechend von Angebot und Nachfrage). Vgl. Auf- und Abwertung. Vgl. Schaubild 2 (S.13).


Nach: Michael Brückner (1993); Metzler Aktuell, Arbeitsblätter (seit 1990); Dieter Nohlen (Hg.): Wörterbuch Staat und Politik, München 1991; Bert Rürup: Fischer Wirtschaftslexikon, Frankfurt/M. 1991; Werner Weidenfeld/Wolfgang Wessels (Hg.) (1992)


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